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   BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03   

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BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03 (https://dejure.org/2003,3638)
BayObLG, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3Z BR 49/03 (https://dejure.org/2003,3638)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 3Z BR 49/03 (https://dejure.org/2003,3638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungsersatz des Betreuers nach BRAGO, Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    BGB § 1835 Abs. 1; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BRAGO § 123; ; BerHG § 1; ; FGG § 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellter Rechtsanwalt für anwaltsspezifische Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der Aufwendungsersatzansprüche des zum Betreuer bestellten Rechtsanwalts; Allgemeine Vertretung eines mittellosen Betreuten im Zwangsversteigerungsverfahren; Verpflichtung zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags; Außergerichtliche Verhandlung mit ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 179
  • FamRZ 2003, 1586
  • BayObLGZ 2003, 120
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 26.06.2002 - 16 Wx 109/02

    Berufsspezifische Arbeiten des Rechtsanwalts als Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) Rechtsmittel ist dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da der Senat darüber nicht befinden kann, ohne von der auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 26.6.2002 (16 Wx 109/02 - NJW-RR 2003, 712) abzuweichen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).

    Das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 2003, 712) ist der Auffassung, dass in gleicher Weise auch im Verhältnis der Beratungshilfe zur Vergütung des Betreuers zu verfahren ist.

    Der Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde steht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 26.6.2002, NJW-RR 2003, 712, entgegen.

  • OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 20 W 328/00

    Zum Anspruch des Aufwendungsersatzanspruchs eines zum Pfleger für einen

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    bb) Es entspricht der wohl überwiegenden Meinung, dass der zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, so dass er die entsprechenden Gebühren gemäß § 123 BRAGO erhält (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 51; OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491; LG Göttingen Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444; Zimmermann FamRZ 2002, 1373/1374).

    Wird dem Rechtsanwalt keine Prozesskostenhilfe bewilligt und führt er den Prozess dennoch, soll er nach dieser Auffassung nur nach § 123 BRAGO, also nach Prozesskostenhilfesätzen abrechnen können, da sonst eine nicht gerechtfertigte Besserstellung desjenigen eintrete, dem Prozesskostenhilfe versagt worden sei gegenüber demjenigen, dem sie bewilligt werde (so LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444/445; offengelassen OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491/492; Damrau Anm. zu OVG Bremen Rpfleger 1986, 13: stets Abrechnung nach § 123 BRAGO).

    Vertritt er einen mittellosen Betreuten, erhält der Betreuer Vergütung oder Aufwendungsersatz aus der Staatskasse; die herrschende Meinung nimmt an, dass dem Anwalt in einem solchen Fall ein Wahlrecht zusteht, ob er seine Tätigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB abrechnen oder eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB verlangen will (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52; Knittel BtG 1835 BGB Rn. 26).

  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 2001, 368/372) regelmäßig auch die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, das, wie hier, von Dritten gegen den Betreuten betrieben wird.

    Es ist aber herrschende Ansicht und entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen das übliche oder festgelegte Entgelt zu leisten ist, also die Gebührenordnungen, z.B. für Ärzte, Steuerberater und auch für Rechtsanwälte heranzuziehen sind (vgl. BayObLGZ 2001, 368/370; Palandt/Diederichsen 62. Aufl. § 1835 Rn. 13).

  • LG Zweibrücken, 18.04.2002 - 4 T 223/01
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    bb) Es entspricht der wohl überwiegenden Meinung, dass der zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, so dass er die entsprechenden Gebühren gemäß § 123 BRAGO erhält (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 51; OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491; LG Göttingen Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444; Zimmermann FamRZ 2002, 1373/1374).

    Wird dem Rechtsanwalt keine Prozesskostenhilfe bewilligt und führt er den Prozess dennoch, soll er nach dieser Auffassung nur nach § 123 BRAGO, also nach Prozesskostenhilfesätzen abrechnen können, da sonst eine nicht gerechtfertigte Besserstellung desjenigen eintrete, dem Prozesskostenhilfe versagt worden sei gegenüber demjenigen, dem sie bewilligt werde (so LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444/445; offengelassen OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491/492; Damrau Anm. zu OVG Bremen Rpfleger 1986, 13: stets Abrechnung nach § 123 BRAGO).

  • OVG Bremen, 15.10.1984 - 2 B 116/84

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei gesetzlicher Vertretung durch einen

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    Eine Mindermeinung (OVG Bremen Rpfleger 1986, 12; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1835 Rn. 9) lehnt eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und erst recht zur Stellung eines Antrags auf Beratungshilfe ab.

    Andere gestatten in jedem Fall die Abrechnung nach vollen BRAGO-Sätzen (so OVG Bremen Rpfleger 1986, 12/13); bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe dann die Staatskasse den Unterschiedsbetrag zwischen den Gebühren nach § 123 BRAGO zu den vollen Gebühren nach BRAGO an den betreuenden Rechtsanwalt zu zahlen (so Riedel/Sußbauer/Chemnitz BRAGO 8. Aufl. vor §§ 121 ff. Rn. 46).

  • LG Göttingen, 25.07.1990 - 5 T 27/90
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    bb) Es entspricht der wohl überwiegenden Meinung, dass der zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, so dass er die entsprechenden Gebühren gemäß § 123 BRAGO erhält (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 51; OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491; LG Göttingen Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444; Zimmermann FamRZ 2002, 1373/1374).
  • LG Krefeld, 30.11.1987 - 6 T 316/87
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    Denn für die hier durch den Betreuer ausgeübte Tätigkeit der außergerichtlichen Verhandlungen mit Gläubigern in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist nach herrschender Meinung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich; diese soll jeweils nur für Rechtsbehelfe - wie den eigenen Einstellungsantrag - des Schuldners gewährt werden können, nicht aber für die allgemeine Vertretung des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. Madert in Gerold/Schmidt BRAGO 15. Aufl. § 68 Rn. 36; LG Bielefeld Rpfleger 1987, 210; LG Krefeld Rpfleger 1988, 156).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    Dies soll insbesondere Rechtsanwälten oder Steuerberatern zu Gute kommen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; FamRZ 2000, 1280/1282; FamRZ 2000, 1284/1285).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    Dies soll insbesondere Rechtsanwälten oder Steuerberatern zu Gute kommen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; FamRZ 2000, 1280/1282; FamRZ 2000, 1284/1285).
  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 83/98

    Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03
    Vertritt er einen mittellosen Betreuten, erhält der Betreuer Vergütung oder Aufwendungsersatz aus der Staatskasse; die herrschende Meinung nimmt an, dass dem Anwalt in einem solchen Fall ein Wahlrecht zusteht, ob er seine Tätigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB abrechnen oder eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB verlangen will (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52; Knittel BtG 1835 BGB Rn. 26).
  • OLG Hamm, 21.10.1985 - 15 W 325/85

    Bestellung eines Ergänzungspflegers; Ehelichkeitsanfechtungsklage eines Kindes

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • LG Bielefeld, 17.09.1986 - 3 T 836/86
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1586 ff. veröffentlicht ist, möchte die weitere Beschwerde der Staatskasse zurückweisen.
  • OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06

    Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

    Zu der zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch umstrittenen Frage der Höhe der dem anwaltlichen Berufsbetreuer für berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene zuzubilligenden Vergütung (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2003, 712 und BayObLG FamRZ 2003, 1586) hat der Bundesgerichtshof in seiner auf Vorlage des BayObLG (a.a.O.) am 20. Dezember 2006 ergangenen Entscheidung (NJW 2007, 844) zwischenzeitlich rechtsgrundsätzlich Stellung bezogen.
  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

    Denn es ist die ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren (BayObLG aaO S.372; BayObLGZ 2003, 120/122).

    b) Weiterhin entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat (BayObLGZ 2003, 120/124) mit der Folge, dass er bei Bewilligung auf diesem Wege die entsprechenden Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 123 BRAGO erhält (OLG Frankfurt aaO; OLG Jena BtPrax 2002, 102 [LS] = FamRZ 2002, 988 [LS]; Damrau/Zimmermann § 1835 BGB Rn. 51).

    Voraussetzung ist, dass der Betreuer die Prozessführung den Umständen nach für erforderlich halten durfte (OLG Jena aaO; OLG Frankfurt aaO; vgl. auch BayObLGZ 2003, 120/124).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - L 14 R 419/16

    Rente wegen Erwerbsminderung; Zustellung von Rentenbescheiden direkt an den

    Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen - was hier bei der Klägerin unterstellt wird - bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, weil der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglich niedrig zu halten; hierzu gehört es auch, bei entsprechend geringem Einkommen des Betroffenen zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auf diesem Wege zu erwirken (Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.05.2003, 3Z BR 49/03, Juris, Rdn. 11 m.w.N. und vom 29.10.2003 (3Z BR 171/03, Juris, Rdn. 25 m.w.N. Und Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.11.2001, 6 W 609/01, Juris).
  • BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B
    Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen - was hier bei der Klägerin unterstellt wird - bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, weil der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglich niedrig zu halten; hierzu gehört es auch, bei entsprechend geringem Einkommen des Betroffenen zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auf diesem Wege zu erwirken (Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.05.2003, 3Z BR 49/03, Juris, Rdn. 11 m.w.N. und vom 29.10.2003 (3Z BR 171/03, Juris, Rdn. 25 m.w.N. Und Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.11.2001, 6 W 609/01, Juris).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

    10 Zu der früher in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage der Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer, Pfleger oder Vormund für berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene oder Mündel zuzubilligenden Aufwendungsersatzes (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2003, 712, BayObLG FamRZ 2003, 1586; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195) hat der Bundesgerichtshof in seiner auf Vorlage des BayObLG (a.a.0.) am 20. Dezember 2006 ergangenen Entscheidung (NJW 2007, 844) zwischenzeitlich rechtsgrundsätzlich Stellung bezogen.
  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

    Das BayObLG (FGPrax 2003, 179 ) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass der zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt in diesen Fällen nach den vollen BRAGO -Sätzen abrechnen dürfe.
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