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   BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00   

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https://dejure.org/2000,2559
BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00 (https://dejure.org/2000,2559)
BayObLG, Entscheidung vom 20.04.2000 - 3Z BR 60/00 (https://dejure.org/2000,2559)
BayObLG, Entscheidung vom 20. April 2000 - 3Z BR 60/00 (https://dejure.org/2000,2559)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuung; Unterbringung; Aufhebung; Sohn; Beschwerdeberechtigung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung des Betreuers, naher Verwandter ist zu Übernahme bereit

  • Judicialis

    FGG § 69 i Abs. 3; ; FGG § 69 g Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 70 m Abs. 2; ; FGG § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; FGG § 20 Abs. 1; ; BGB § 1908 b Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Betreuung - Entlassung des Betreuers, weil Verwandter zur Verfügung steht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1318
  • FamRZ 2000, 1457
  • Rpfleger 2000, 390
  • BayObLGZ 2000, 128
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 20.06.1996 - 18 W 18/96
    Auszug aus BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht unter diesen Umständen das Wohl der Betroffenen bei einer Fortführung der Betreuung durch die bisherigen Betreuer besser gewährleistet sah (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 845/846), zumal die Betroffene mit den Eheleuten W. als Betreuern einverstanden ist.
  • BayObLG, 21.05.1993 - 3Z BR 54/93

    Wunsch des Betreuten; Betreuer; Entlassung; Berücksichtigung; Rechtsgeschäft ;

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00
    Im Vordergrund stehen auch insoweit die Wünsche des Betreuten (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB; BayObLG FamRZ 1994, 322).
  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00
    aa) Die Feststellungen der Kammer tragen die Aufrechterhaltung der Betreuung, da deren Voraussetzungen nicht weggefallen, sondern weiterhin gegeben sind (§ 1908d Abs. 1 Satz 1, § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 f.).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 243/93

    Beschwerderecht; Betreuter; Mutter; Tatgericht; Vorbringen; Zeugenaussage;

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00
    Seine Beschwerdeberechtigung ergibt sich insoweit aus § 69i Abs. 3 i.V.m. § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1993, 350 f.).
  • BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04

    Wichtiger Grund für Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten bei

    Wesentlich ist, dass durch den neuen Betreuer das Wohl des Betroffenen erheblich besser gewahrt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).

    Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004, Az. 3Z BR 150/04).

  • BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04

    Betreuerwechsel auf Vorschlag des Betreuten

    Wesentlich ist vielmehr, dass durch den neuen Betreuer das Wohl des Betroffenen erheblich besser gewahrt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).

    Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04).

  • BayObLG, 03.11.2004 - 3Z BR 190/04

    Formwirksame Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle trotz

    Wesentlich ist dabei, dass durch den neuen Betreuer das Wohl des Betroffenen erheblich besser gewahrt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).

    Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerbestellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, 3Z BR 094/04).

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04

    Wechsel und Entlassung eines Betreuers

    Grundsätzlich ist jedenfalls Voraussetzung für die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).
  • OLG München, 17.09.2008 - 33 Wx 84/08

    Betreuerwechsel: Verpflichtung des Gerichts zur Hinzuziehung des ehemaligen

    Wesentlich ist, dass durch den neuen Betreuer das Wohl des Betroffenen erheblich besser gewahrt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).
  • OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06

    Wichtiger Grund zur Entlassung eines von mehreren Betreuern bei Gesetzesänderung

    Da ein wichtiger Grund i. S. des § 1908b BGB nicht in der Person oder dem Verhalten des Betreuers liegen muss (Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1908b Rn. 4 ff.; vgl. auch BayObLG FamRZ 2000, 1457) und der Betreuer auch entlassen werden kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person vorschlägt (§ 1908b Abs. 3 BGB), ist dem Interesse des Betreuers, die Betreuung fortzusetzen, ohnehin nur ein sehr geringer Stellenwert einzuräumen, der gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers nicht überwiegen kann.
  • OLG Köln, 08.04.2002 - 16 Wx 50/02

    Auswechslung des Betreuers

    Die Bereitschaft eines nahen Verwandten, nunmehr die Betreuung zu übernehmen ist nur dann ein wichtiger Grund zur Entlassung des bisherigen Betreuers, wenn die Betreuung durch den nahen Angehörigen dem Wohle des Betreuten erheblich besser entspricht als der bisherige Zustand (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b BGB Rdn. 14; BayObLG FamRZ 2000, 1457).
  • BayObLG, 26.10.2004 - 3Z BR 207/04

    Beschwerderecht des Betreuungsvereins bei Entlassung des Vereinsbetreuers -

    Grundsätzlich ist jedenfalls Voraussetzung für die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).
  • BayObLG, 14.04.2003 - 3Z BR 63/03

    Ermessen bei Wechsel des Betreuers

    Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter die angesprochenen Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 2000, 128/131; FamRZ 1999, 1169/1170; 1997, 1358/1359; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rn. 27).
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