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   VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52   

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VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52 (https://dejure.org/2007,21902)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2007 - 4 A 06.52 (https://dejure.org/2007,21902)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 4 A 06.52 (https://dejure.org/2007,21902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht bestätigt Verbot eines Vereins, dessen Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt - Verbot des Multi-Kultur-Hauses in Ulm rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung genügt es, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für erforderlich halten durfte (BVerwG vom 3.12.2004 DVBl 2005, 590/591 m.w.N.).

    Die vom Beklagten für den Verzicht auf die Anhörung genannte Befürchtung, die Anhörung würde den Kläger in die Lage versetzen, u.a. Vermögensgegenstände sowie weitere verbotsrelevante Unterlagen beiseite zu schaffen, trägt den Verzicht auf die Anhörung (ebenso BVerwG vom 3.12.2004, a.a.O., S. 591).

    Hierunter fällt nicht nur eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören, vielmehr ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn ein Verein aufruft, einen Staat gewaltsam zu beseitigen und Menschen dieses Staates zu töten (BVerwG vom 8.8.2005, Az. 6 A 1/04; vom 3.12.2004, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532

    Verbot der "Fränkischen Aktionsfront" bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Das Bestreben, der Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen, rechtfertigt den Verzicht auf die Anhörung (BayVGH vom 29.6.2006 Az. 4 A 04.532).

    Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung oder Ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen oder dem Vorhalten von Informationsmaterial für seine Mitglieder sowie Äußerungen und Grundeinstellungen ihrer Funktionsträger entnehmen (BayVGH vom 29.6.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotsgrund in der Regel nur aus einem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen, dem Verein zuzurechnenden Handlungen oder Äußerungen zusammenfügt (BVerwG vom 8.8.2005, Az. 6 A 1/04, juris Tz. 26; vom 13.4.1999 NVwZ-RR 2000, 70/71).

    Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsverfügung und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (BVerwG vom 2.12.1980 BVerwGE 61, 218/222; vom 13.4.1999, a.a.O., S. 74 f.).

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Dazu genügt es, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG vom 2.12.1980 BVerwGE 61, 218/220).

    Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsverfügung und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (BVerwG vom 2.12.1980 BVerwGE 61, 218/222; vom 13.4.1999, a.a.O., S. 74 f.).

  • BVerwG, 08.08.2005 - 6 A 1.04

    Beteiligungsfähigkeit; Genehmigung der Prozessführung; Nachreichung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotsgrund in der Regel nur aus einem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen, dem Verein zuzurechnenden Handlungen oder Äußerungen zusammenfügt (BVerwG vom 8.8.2005, Az. 6 A 1/04, juris Tz. 26; vom 13.4.1999 NVwZ-RR 2000, 70/71).

    Hierunter fällt nicht nur eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören, vielmehr ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn ein Verein aufruft, einen Staat gewaltsam zu beseitigen und Menschen dieses Staates zu töten (BVerwG vom 8.8.2005, Az. 6 A 1/04; vom 3.12.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Die in ihnen zum Ausdruck kommende Verachtung der Menschenrechte anderer, die z.T. mit der Aufforderung verbunden ist, diese zu bekämpfen und gar zu töten, ist Ausdruck einer aggressivkämpferischen Haltung (vgl. BVerwG vom 27.11.2002 NVwZ 2003, 986/990).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    In Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht im NPD-Verbotsverfahren entwickelten Grundsätze (BVerfGE 107, 339) sind keinerlei Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot ersichtlich.
  • VGH Bayern, 20.09.2006 - 4 AS 06.2036

    Verbot des "Multi-Kultur-Hauses Ulm e.V." bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Mit Beschluss vom 20. September 2006 hat der Senat den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Vereinsverbot anzuordnen, abgelehnt (4 AS 06.2036).
  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92

    Deutsche Alternative - §§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
    Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 VereinsG gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerwG vom 13.5.1986 Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; 30.8.1995 NVwZ 1997, 66/67).
  • VGH Bayern, 26.11.2007 - 4 B 07.104

    Beschlagnahme und Einziehung des an den Multi-Kultur-Haus Ulm vermieteten

    Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. Dezember 2005 (Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ) stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern fest, dass der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, verbot ihn und löste ihn auf.

    Der Senat hat in seinem Urteil zum Vereinsverbot (vom 24.1.2007 - 4 A 06.52) festgestellt, dass der MKH sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet hat.

    Der aggressiv-kämpferische Inhalt dieser Schriften ist in die Predigten von E. B. und Dr. Y., den Islamunterricht und insgesamt in den "Vereinsalltag" eingeflossen und hat die ideologische Schulung und Ausrichtung der Vereinsmitglieder geprägt (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ).

    Dies wird auch für die von Dr. Y. im Islamunterricht vorgetragene Propaganda des Selbstmordes als Märtyrertod gelten (vgl. Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ).

    Auf diese Umstände kann es schon deshalb nicht ankommen, weil es für die gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Beschlagnahme und Einziehung - ebenso wie beim Vereinsverbot (s. Senatsurteil vom 24.1.2007 - 4 A 06.52 ) - maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 19. Dezember 2005 ankommt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10

    Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 4 KS 1/10

    Vereinsverbot der Bandidos Neumünster

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen kann, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (vgl. dagegen zum Offenbleiben der Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2/09 -, a.a.O., Juris Rn. 41 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes); Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, NVwZ 2005, 1435, Juris Rn. 84; Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, a.a.O. Juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.06.2010 OVG 1 A 4.09 -, NVwZ-RR 2010, 886, Juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 24.01.2007 - 4 A 06.52, Juris Rn. 37; dagegen das Sich-Richten gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2009 - 6 VR 2/08 -, a.a.O. Juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 -, AuAS 1998, 19, Juris Rn. 25, 27).
  • VGH Bayern, 20.09.2006 - 4 AS 06.2036
    Zur Begründung nahm er auf die Klagebegründung im Verfahren 4 A 06.52 Bezug.

    Die Verfahrensakte 4 A 06.52 war beigezogen.

  • VG Berlin, 12.05.2011 - 14 K 237.09

    Schengenvisum für mehrfache Einreisen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren

    Zwar geht das Gericht davon aus, dass der von der Beklagten benannte Personenzusammenschluss existiert und den Terrorismus zumindest dadurch unterstützt hat, dass er offen zum bewaffneten Djihad aufgerufen hat (vgl. dazu das Urteil des Bayerischen VGH vom 24. Februar 2007 betreffend das Verbot des Multikulturhauses Neu-Ulm - 4 A 06.52 -, juris, sowie die Jahresberichte 2006 ff. des Bayerischen und Baden-Württembergischen Verfassungsschutzes über die islamistische Szene in dessen Umfeld).
  • VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341

    Vereinsverbot; Postbeschlagnahme zur Beweissicherung; Sicherstellung von

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verbotsbehörde das Ermittlungsverfahren auch noch nach dem Erlass der Verbotsverfügung weiterführen und dabei weitere Beweismittel erheben darf (offen gelassen von BayVGH, B.v. 22.12.1992, a.a.O.), so könnten diese nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zur weiteren Untermauerung des - bereits ausgesprochenen - Vereinsverbots erforderlich wären, etwa mit Blick auf eine nachfolgende gerichtliche Überprüfung, bei der allerdings maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen wäre (BVerwG, U.v. 30.12.2004 - 6 A 10/02 - NVwZ 2005, 1435; BayVGH, U.v. 24.1.2007 - 4 A 06.52 - juris ).
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