Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1, 28, 31 Abs. 2; BBodSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • fluglaerm-schutzgemeinschaft.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Standortplanung für internationalen Verkehrsflughafen - Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Vorgaben - behördliche Standortentscheidung aufgrund eigener Abwägung - Lärmschutzkonzept bei Nachtflugverkehr - Wasser- Boden- und Naturschutzfragen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Luftverkehrsrecht - Die Flughäfen Schönefeld, Leipzig/Halle, Frankfurt und Kassel-Calden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2007, 610)

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 16.03.3006, Az.: 4 A 1075.04 (Flughafenerweiterung Berlin-Schönefeld)" von RA Siegfried de Witt, FAVerwR, original erschienen in: DVBl 2006, 1376 - 1382.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zum aktuellen "Schönefeld-Urteil" des Bundesverwaltungsgerichts - Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04" von Regine Barth, original erschienen in: ZUR 11/2006, 531 - 534.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 125, 116
  • DVBl 2006, 1373
  • NVwZ 2006, 927 (Ls.)
  • ZfBR 2006, 800 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (373)  

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06  

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116).

    Die Landesplanung kann sich - wie hier - darauf beschränken, in Richtung auf die örtliche Planung Rahmenbedingungen zu schaffen, und die weitere Konkretisierung nachfolgenden Planungen zu überlassen (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ).

    Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 182).

    Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. hierzu Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 179, 183 f.).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (Urteile vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 182).

    § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG erlegt u.a. der Zulassungsbehörde im Planfeststellungsverfahren die Verpflichtung auf, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 269).

    Inzwischen steht überdies fest, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld als Alternative ausscheidet, weil dort ein regulärer Nachtflugbetrieb in den Kernstunden der Nacht - jedenfalls nach den bei Erlass des dortigen Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 maßgebenden Verhältnissen - weitgehend unzulässig ist (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 267 ff.).

    Dazu gehören insbesondere Erwägungen über flugbetriebliche Beschränkungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 268 m.w.N.).

    Altbestand und Änderung können - insbesondere auch mit Blick auf den gebotenen Lärmschutz - nicht isoliert voneinander beurteilt werden (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 285).

    Das besondere Gewicht der Lärmschutzbelange ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus der - hier eher geringen - Zahl der Betroffenen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 283), sondern daraus, dass den Lärmbetroffenen durch den Expressfrachtgutverkehr schon eine massive Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe zugemutet wird.

    Die Verkehre reklamieren keinen standortspezifischen Nachtflugbedarf, der im Unterschied zur Mehrzahl der anderen deutschen Flughäfen einen unbeschränkten Nachtflugbetrieb zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 271).

    Die Verhältnisse auf den meisten deutschen Flughäfen mit nächtlichen Flugbeschränkungen lassen sich als Beleg dafür werten, dass sich der Passagierverkehr (Linien-, Charter- und Touristikverkehr) ohne existenzgefährdende Einbußen jedenfalls außerhalb der Kernzeit der Nacht (0:00 Uhr bis 5:00 Uhr) abwickeln lässt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O Rn. 281).

    Starts und Landungen von Flugzeugen ohne Expressfracht dürfen nicht ohne erkennbare Notwendigkeit gerade in diesen Zeitraum - und damit außerhalb der unter Lärmgesichtspunkten weniger problematischen Tagesstunden - gelegt werden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 287 f.).

    Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Lärmschutz in den Nachtrandstunden nicht dasselbe hohe Gewicht wie für die Nachtkernzeit besitzt, die nach der Entscheidung des Senats vom 16. März 2006 (a.a.O.) grundsätzlich von Flugaktivitäten frei zu halten ist.

    Dabei ist dem Lärmschutz ein umso höheres Gewicht beizumessen, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen zeitlich an den Kernzeitraum heranrücken würden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 287 f.).

    Der Senat hat diesen in der Praxis gängigen Wert bisher nicht bemängelt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 338 m.w.N. und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - Rn. 27, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf die maximale technische Kapazität, sondern auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen abzustellen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 354 m.w.N.).

    Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder sonstige persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 325).

    Den Betroffenen ist zuzumuten, während einer Störung durch einen Überflug, die sich auf einen Zeitraum zwischen 30 und 40 Sekunden zu beschränken pflegt, die Stimme zu heben und sich mit einer Sprachverständlichkeit von 99 % zu begnügen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 327).

    Für sie eine Beweiserleichterung vorzusehen, ist ausreichend (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 320 f.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 362 m.w.N.) und wird von den Klägern auch nicht angezweifelt.

    Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 368 f.).

    Ob das Abwägungsgebot einen derartigen Anspruch hergeben kann, weil planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. Mai 1996 a.a.O. S. 389) und die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erreicht ist, wenn die Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 404), mag dahinstehen; denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Grundeigentum durch die Wertverluste, die auch der Beklagte für möglich hält (PFB S. 598 f.), praktisch funktionslos werden könnte.

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auf Klage der Klägerinnen und weitere ausgewählte Musterklagen von Anwohnern hat der Senat den Beklagten durch Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04, 1073.04, 1075.04 und 1078.04 (BVerwG 4 A 1075.04 veröffentlicht in BVerwGE 125, 116) - verpflichtet, u.a. über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs in Teil A II 5.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Zur Abwehr von Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist; eine (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept des Planungsträgers Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage gestellt erscheint (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 238 m.w.N.).

    Das gilt nicht nur, soweit der Lärmschutz durch passiven Schallschutz gewährt wird, sondern auch, soweit Beschränkungen des Flugbetriebs in Rede stehen (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 290).

    Eine Gemeinde kann als Fehler der Abwägung rügen, ihre Interessen als Eigentümerin von Grundstücken seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden; insofern hat sie die gleiche Rechtsstellung wie andere - private - Eigentümer (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 und vom 16. März 2006 a.a.O.).

    Die sich aus dem Abwägungsgebot i.V.m. § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG ergebenden Anforderungen an eine Regelung des nächtlichen Flugbetriebs hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 267 ff.) und der nachfolgenden Rechtsprechung (Urteile vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 67 - 74, vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 39, 93 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 51) wie folgt konkretisiert:.

    Für den Flughafen Berlin-Schönefeld hat der Senat vorgegeben, dass die Nachtkernzeit grundsätzlich frei von Flugaktivitäten bleiben muss (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 290).

    Solche Gründe können sich z.B. aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung, aus den Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs (Zeitzonen, Verspätungen, Verfrühungen) oder aus dem Umstand ergeben, dass der Flughafen als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tageszeiten abdecken kann (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 287 f.).

    Nachtflugbedarf kann sich zwar nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen; eine entsprechende Bedarfslage muss aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (Urteile vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 , vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 282 und vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Diese Erwartungen sind entscheidend dafür, ob das Verkehrsangebot ohne die in Rede stehenden Nachtflugverbindungen noch als "befriedigend" (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288) angesehen werden kann.

    Der Nachtflugbedarf muss im Wege der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis zu den berechtigten Lärmschutzbelangen der Anwohner gebracht werden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können die Erfordernisse einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung die Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten rechtfertigen (Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 48 ff.).

    Die Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs sind nach der Rechtsprechung des Senats geeignet, die Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten zu rechtfertigen (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288).

    Dass der Beklagte die Flexibilität des Berliner Flughafensystems aus anderen Gründen, insbesondere zur Reduzierung der Lärmbetroffenheiten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 109 ff.), selbst aufgegeben hat, steht der Anerkennung eines Bedarfs nicht entgegen.

    Der Senat hat die Entscheidung gegen einen abhängigen und für einen unabhängigen Parallelflugbetrieb in seinem Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 221) nicht beanstandet.

    Maßgebender Bezugspunkt für die Gewichtung der Lärmschutzbelange ist die sogenannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, bei deren Überschreiten passiver Schallschutz zu gewähren ist (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 251 und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34).

    Auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle sind abwägungsrelevant (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 268).

    Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) mussten mangels normativer Vorgaben die Zulassungsbehörde und im Streitfall die Gerichte entscheiden, welche Lärmpegel den Anwohnern tags und nachts zugemutet werden dürfen; die im Fluglärmschutzgesetz vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282) genannten Lärmwerte waren hierfür nicht aussagekräftig (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 254).

    Dass bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 die dort festgelegten Werte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend waren, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 297 ff.) ausführlich dargelegt.

    Das in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG enthaltene Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, hat für die Abwägung die Qualität einer Gewichtungsvorgabe (Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269 und vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 53).

    Ihm ist ein umso höheres Gewicht beizumessen, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen zeitlich an den Kernzeitraum von 0:00 bis 5:00 Uhr heranrücken würden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288).

    Er ist hierbei - der Rechtsprechung des Senats folgend (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 279) - davon ausgegangen, dass der Verkehrsbedarf, der als Rechtfertigung für die Zulassung von Nachtflugbetrieb dient, umso dringlicher sein muss, je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen (PEB S. 156 Abs. 3).

    In seinem Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 290) hat der Senat den Gestaltungsspielraum des Beklagten dahingehend eingeschränkt, dass zumindest die besonders lärmsensiblen Stunden zwischen 0:00 und 5:00 Uhr von Flugaktivitäten grundsätzlich frei bleiben müssen.

    Er kann - wie der Senat bereits im Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 356) dargelegt hat - auch für Maßnahmen des aktiven Schallschutzes bis hin zu einem (Teil-)Widerruf der Regelungen über den Flugbetrieb nutzbar gemacht werden.

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Diese Erwartungen sind entscheidend dafür, ob das Verkehrsangebot ohne die in Rede stehenden Nachtflugverbindungen noch als "befriedigend" (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288) angesehen werden kann.

    Auf ausgewählte Musterklagen von Anwohnern und Gemeinden hat der Senat den Beklagten durch Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04, 1073.04, 1075.04 und 1078.04 (BVerwG 4 A 1075.04 veröffentlicht in BVerwGE 125, 116) - verpflichtet, u.a. über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs in Teil A II 5.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Die sich aus dem Abwägungsgebot i.V.m. § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG ergebenden Anforderungen an eine Regelung des nächtlichen Flugbetriebs hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 267 ff.) und der nachfolgenden Rechtsprechung (Urteile vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 67 - 74, vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 39, 93 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 51) wie folgt konkretisiert:.

    Für den Flughafen Berlin-Schönefeld hat der Senat vorgegeben, dass die Nachtkernzeit grundsätzlich frei von Flugaktivitäten bleiben muss (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 290).

    Solche Gründe können sich z.B. aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung, aus den Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs (Zeitzonen, Verspätungen, Verfrühungen) oder aus dem Umstand ergeben, dass der Flughafen als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tageszeiten abdecken kann (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 287 f.).

    Nachtflugbedarf kann sich zwar nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen; eine entsprechende Bedarfslage muss aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (Urteile vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 , vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 282 und vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Diese Erwartungen sind entscheidend dafür, ob das Verkehrsangebot ohne die in Rede stehenden Nachtflugverbindungen noch als "befriedigend" (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288) angesehen werden kann.

    Der Nachtflugbedarf muss im Wege der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis zu den berechtigten Lärmschutzbelangen der Anwohner gebracht werden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können die Erfordernisse einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung die Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten rechtfertigen (Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 48 ff.).

    Die Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs sind nach der Rechtsprechung des Senats geeignet, die Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten zu rechtfertigen (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288).

    Dass der Beklagte die Flexibilität des Berliner Flughafensystems aus anderen Gründen, insbesondere zur Reduzierung der Lärmbetroffenheiten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 109 ff.), selbst aufgegeben hat, steht der Anerkennung eines Bedarfs nicht entgegen.

    Der Senat hat die Entscheidung gegen einen abhängigen und für einen unabhängigen Parallelflugbetrieb in seinem Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 221) nicht beanstandet.

    Maßgebender Bezugspunkt für die Gewichtung der Lärmschutzbelange ist die sogenannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, bei deren Überschreiten passiver Schallschutz zu gewähren ist (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 251 und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34).

    Auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle sind abwägungsrelevant (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 268).

    Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) mussten mangels normativer Vorgaben die Zulassungsbehörde und im Streitfall die Gerichte entscheiden, welche Lärmpegel den Anwohnern tags und nachts zugemutet werden dürfen; die im Fluglärmschutzgesetz vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282) genannten Lärmwerte waren hierfür nicht aussagekräftig (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 254).

    Dass bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 die dort festgelegten Werte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend waren, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 297 ff.) ausführlich dargelegt.

    Das in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG enthaltene Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, hat für die Abwägung die Qualität einer Gewichtungsvorgabe (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 269 und vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 53).

    Ihm ist ein umso höheres Gewicht beizumessen, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen zeitlich an den Kernzeitraum von 0:00 bis 5:00 Uhr heranrücken würden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288).

    Er ist hierbei - der Rechtsprechung des Senats folgend (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 279) - davon ausgegangen, dass der Verkehrsbedarf, der als Rechtfertigung für die Zulassung von Nachtflugbetrieb dient, umso dringlicher sein muss, je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen (PEB S. 156 Abs. 3).

    Im Planfeststellungsbeschluss wurde der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld mit Blick auf die Ersetzungsfunktion als Maßnahme des Immissionsschutzes gerechtfertigt (PFB S. 333; vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 187 ff.).

    Die Ersetzung der Flughäfen Tegel und Tempelhof sollte dazu führen, dass die Zahl der innerhalb einer 67- bzw. einer 62 dB(A)-Kontur lebenden Anwohner erheblich sinkt (PFB S. 333 Abs. 3; vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 109).

    In seinem Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 290) hat der Senat den Gestaltungsspielraum des Beklagten dahingehend eingeschränkt, dass zumindest die besonders lärmsensiblen Stunden zwischen 0:00 und 5:00 Uhr von Flugaktivitäten grundsätzlich frei bleiben müssen.

    Er kann - wie der Senat bereits im Urteil vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 356) dargelegt hat - auch für Maßnahmen des aktiven Schallschutzes bis hin zu einem (Teil-)Widerruf der Regelungen über den Flugbetrieb nutzbar gemacht werden.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1067.06   

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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06  

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 (4 A 1075.04) -,.

    Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116) und den angegriffenen Beschluss vom 23. August 2006 (BVerwG 4 A 1067.06 , JURIS) verwiesen.

  • BVerwG, 04.06.2008 - 4 A 1000.08  
    Die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - betreffende Anhörungsrüge der Kläger zu 3 und 4 wird zurückgewiesen.

    Soweit sie sich gegen das rechtskräftige Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil die Kläger zu 3 und 4 an diesem Verfahren nicht beteiligt waren.

    5 2. Die in Teil 1 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2008 (Seite 3 bis 64) erhobenen Rügen sind identisch mit den Rügen, die die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2006 im Verfahren BVerwG 4 A 1067.06 vorgebracht haben.

    Die seinerzeitige Anhörungsrüge richtete sich gegen das Musterurteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116.

    Der Senat hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1067.06 - zurückgewiesen.

    Davon abgesehen wären die Rügen auch unbegründet; insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - Bezug genommen.

    Er hat sich über die Bezugnahme auf die maßgebenden Ausführungen im Musterurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (Rn. 422) hinaus mit den zur sog. Kappungsgrenze von 30 % in mehreren Schriftsätzen vorgetragenen Sachargumenten der Kläger zu 3 und 4 auseinander gesetzt.

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08  

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09  

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 u.a. - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09  

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

    Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2005 - 4 A 1015.05  
    Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von fünfundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.

    Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

  • BVerwG, 25.03.2009 - 4 B 63.08  

    Planrechtfertigung einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung;

    24 Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 BVerwG 4 A 1067.06 juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 9 B 8.11  
    Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.05.2010 - 4 B 18.10  

    Anforderungen an eine wirksame Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess;

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - UA - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11  

    Ablehnung von Beweisanträgen hinsichtlich der Einholung von weiteren Gutachten

    Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.03.2010 - 4 BN 7.10  

    Verpflichtung des Gerichts zur Bescheidung jeden Vorbringens eines Beteiligten in

  • BVerwG, 09.05.2011 - 4 B 47.10  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2008 - 12 A 2914/07  

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1075.04   

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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerwG, 08.08.2007 - 4 BN 35.07  
    3 Soweit der Antragsteller sich gegen die Feststellungen des Senats hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgetragenen Aufklärungsmangels, der Divergenz und der Grundsatzrüge wendet, käme eine Selbstkorrektur des Gerichts aufgrund einer Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn zutreffend geltend gemacht würde, dass die Entscheidung objektiv willkürlich ergangen ist (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2005 BVerwG 4 BN 15.05 und vom 23. August 2006 BVerwG 4 A 1075.04 juris).
  • OVG Thüringen, 11.10.2007 - 4 VO 249/05  

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung trotz § 152a VwGO,

    Allerdings geht der Senat mit dem Bundesfinanzhof (Beschluss vom 13.10.2005 - IV S 10/05 - NJW 2006, 861) und dem Bundessozialgericht (Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B - NJW 2006, 860) und entgegen der teilweise abweichenden Auffassung anderer Gerichte und in der Literatur (vgl. nur Schenke, NVwZ 2005, 729; BayVGH, Beschluss vom 20.07.2006 - 5 ZB 06.462 - m. w. Nw.) davon aus, dass neben der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung zulässig bleibt, wenn mit ihr - wie hier - keine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (bisher offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 22.12.2005 - 4 ZO 923/05 -, 02.08.2005 - 4 EO 1166/04 - und 11.02.2005 - 4 N 595/94 - ebenso: Beschluss des ThürOVG vom 27.10.2006 - 1 ZKO 932/06 - BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 4 A 1075.04 - gegen die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde: Beschluss des ThürOVG vom 05.01.2007 - 1 VO 265/06 -).

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1075.04   

Volltextveröffentlichungen




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerwG, 19.10.2009 - 4 KSt 1000.09  

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für die Erstellung einer

    7 Der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 1. Dezember 2008), die Rechnung sei auch im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 eingereicht worden, steht einer Festsetzung in diesem Verfahren nicht entgegen.

    Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V." adressiert worden und diese ist im Gutachten als Auftraggeberin bezeichnet worden; sie kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

    13 Der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 1. Dezember 2008), die Rechnung sei auch im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 eingereicht worden, steht einer Festsetzung in diesem Verfahren nicht entgegen.

    Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V." adressiert worden und kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11  

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).
  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11  

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.04.2005 - 4 A 1075.04   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • NWB SteuerXpert START

    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1

  • Judicialis

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Klage; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung




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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05  

    Antragsbefugnis, Wachtelkönig, Planfeststellung, Präklusion, sofortige

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes (Urt. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 (4 A 1075.04) -, NVwZ 2005, 689 -) helfe nicht weiter, da sie nur die sofortige Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses betreffe.

    Dieser eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsabsicht ist auch bei einem Planvorhaben Rechnung zu tragen, welches zu seiner Verwirklichung, da mit ihm im Sinne des § 14 Abs. 1 WHG die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, zusätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 (4 A 1075.04) -, NVwZ 2005, 689).

  • OVG Sachsen, 15.12.2005 - 5 BS 300/05  

    Planfeststellung, Straße, Präklusion, Planvorhaben, Betroffenheit, Lärm,

    Dieser eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsabsicht ist auch bei einem Planvorhaben Rechnung zu tragen, welches zu seiner Verwirklichung, da mit ihm im Sinne des § 14 Abs. 1 WHG die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, zusätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04, 4 VR 1005.04 (4 A 1075.04) -, NVwZ 2005, 689).
  • BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1078.04  
    Die zu Musterverfahren (§ 93 a Abs. 1 VwGO) bestimmten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
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