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   OVG Brandenburg, 10.04.2001 - 4 A 130/00.Z   

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https://dejure.org/2001,10172
OVG Brandenburg, 10.04.2001 - 4 A 130/00.Z (https://dejure.org/2001,10172)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10.04.2001 - 4 A 130/00.Z (https://dejure.org/2001,10172)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z (https://dejure.org/2001,10172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sperrwirkung für eine öffentlich-rechtliche Namensänderungen bei sogenannten Stiefkinderfällen; Zu den Auswirkungen des Kindschaftsreformgesetzes auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab bei Namensänderung in Fällen sog. Scheidungshalbwaisen; Förderlichkeit/Erforderlichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 57 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 3 Abs. 1 NamensänderungsG; § 1618 BGB
    Namensrecht/öffentlich-rechtliche Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 57 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 3 Abs. 1 NamensänderungsG; § 1618 BGB
    Namensrecht/öffentlich-rechtliche Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 259
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2010 - 11 N 60.07

    Munitionserwerbserlaubnis; Waffensachverständige; Bedürfnis; ernsthafte Absicht

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 - OVG 11 N 42.05 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, FamRZ 2002, 259).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung;

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschuss des Senats vom 3. Januar 2006 - 11 N 42.05 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, FamRZ 2002, 259).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2009 - 11 N 4.06

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Entgelt für die Mitbenutzung einer Grünanlage

    Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist vorgetragene inhaltliche Einlassung (vgl. u.a. OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/0. Z -, FamRZ 2002, 259 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06

    Anspruch auf Entschädigung von Kriegsgefangenen wegen Zwangsarbeit (hier: Antrag

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung (noch) bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschuss des Senats vom 3. Januar 2006 - OVG 11 N 42.05 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z, FamRZ 2002, 259).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der

    Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (vgl. nur OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2006 - 11 N 58.05

    Bestimmung der Grenzen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; "Abrundung von

    Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist vorgetragene inhaltliche Einlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2006 - OVG 11 N 22.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - 11 N 22.06

    Erteilung von Visa für türkische Staatsangehörige zum Zwecke einer

    Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innnerhalb der Begründungsfrist vorgetragene inhaltliche Einlassung (vgl. nur OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - 11 RN 2.14

    Anhörungsrüge; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt

    Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist hierzu vorgetragene Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. August 2006 - 11 N 30.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.).
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