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   OVG Brandenburg, 27.05.1998 - 4 A 133/97   

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https://dejure.org/1998,14346
OVG Brandenburg, 27.05.1998 - 4 A 133/97 (https://dejure.org/1998,14346)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.1998 - 4 A 133/97 (https://dejure.org/1998,14346)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 4 A 133/97 (https://dejure.org/1998,14346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berechnung der Ausgleichsabgabe nach SchwbG: zum Arbeitsplatzbegriff - zur Anrechenbarkeit von Kurzarbeit- Null-Stellen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit einer Schwerbehindertenausgleichsabgabe; Berechnung der Arbeitsplätze bei Kurzarbeit Null in der ehemaligen DDR; Verfehlung des Sinns und Zwecks der Kurzzarbeit bei Angleichung der Lebensverhältnisse von DDR und BRD; Konterkarierung des Abfederns des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 08.00335

    Schwerbehindertenrecht

    Zwar hätten das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 27.5.1998 - 4 A 133/97) sowie das Oberverwaltungsgericht Weimar (Urteil vom 6.7.1995.- 2 KO 11/94) entschieden, dass bei der nach § 5 Abs. 1 SchwbG (nunmehr § 71 Abs. 1 SGB IX) vorzunehmenden Berechnung der Pflichtarbeitsplätze Arbeitsplätze, die in der Übergangszeit im Jahr 1990 in Betrieben der ehemaligen DDR mit "Kurzarbeiter-O-Stunden" bezeichnet worden seien, nicht mit einzubeziehen seien, weil sie keine Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG (nunmehr § 73 Abs. 1 SGB IX) darstellten, sondern zu den nicht anrechenbaren Arbeitsplätzen im Sinne des § 7 Abs. 3 SchwbG zählten.

    Oberstes Ziel dieser Maßnahme Kurzarbeit im Sinne der §§ 169 ff. SGB III ist somit der Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze beim Kurzarbeit anmeldenden Arbeitgeber (so auch OVG Brandenburg vom 27.5.1998 - 4 A 133/97 - m. w. N.).

    Die beiden von der Klägerseite angeführten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (OVG Brandenburg vom 27.5.1998 - 4 A 133/97 - und OVG Weimar vom 6.7.1995 - 2 KO 11/94 - ThürVBl 1996, 11 f.) sahen solche Kurzarbeiter-Null Stellen nach § 63 Abs. 5 AFG-DDR als nicht anrechenbare Arbeitsstellen im Sinne des damals geltenden § 7 Abs. 3 SchwbG-DDR/SchwbG-Bund an, um die ohnehin von der Umstellung auf die Marktwirtschaft belasteten Unternehmen nicht noch zusätzlich zu belasten.

    Die Antriebsfunktion geht deshalb für eine - ohnehin befristete - Transfergesellschaft von vorneherein ins Leere, ähnlich der damaligen Situation der damals existenzbedrohten Betriebe der ehemaligen DDR (vgl. OVG Brandenburg vom 27.5.1998 - 4 A 133/97).

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058

    Ausgleichsabgabe; Transfergesellschaft; Begriff des Arbeitsplatzes;

    31 Umfasst sind nach der Rechtsprechung auch Arbeitsverhältnisse, bei denen die Beschäftigten in Kurzarbeit stehen (vgl. OVG Thüringen vom 6.7.1995 ThürVBl 1996, 11; OVG Brandenburg vom 27.5.1998 Az. 4 A 133/97 ), weil originärer Zweck die Erhaltung des Arbeitsplatzes sei und es auf die ständige Besetzung des Arbeitsplatzes nicht ankomme (zustimmend: Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 73 RdNr. 10; Düwell, a.a.O., § 73 RdNr. 22; Knittel, SGB IX, Stand: April 2011, § 73 RdNr. 17).

    Die bisherigen Arbeitgeber übernahmen dabei durch die formelle Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse quasi eine staatliche Aufgabe für die noch nicht funktionierenden Arbeitsämter (vgl. OVG Brandenburg vom 27.5.1998 Az. 4 A 133/97).

    Billigkeitserwägungen, die darüber hinaus eine analoge Anwendung von § 73 Abs. 3 SGB IX rechtfertigen könnten (vgl. zur analogen Anwendung von § 7 Abs. 3 SchwbG i.d.F. vom 26.8.1986: OVG Brandenburg vom 27.5.1998, a.a.O.), sind hier schon deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin in Gewinnerzielungsabsicht tätig ist.

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