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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.03.1986 - 4 A 176/84   

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https://dejure.org/1986,10740
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.03.1986 - 4 A 176/84 (https://dejure.org/1986,10740)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.03.1986 - 4 A 176/84 (https://dejure.org/1986,10740)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. März 1986 - 4 A 176/84 (https://dejure.org/1986,10740)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ;

    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, vgl. Urteil vom 12. März 1986 - 4 A 176/84 -, FEVS 36, 329 (331), lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten.

    Jedoch gilt dies nach dem genannten Urteil nur dann, "wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen." vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1986, a.a.O., S. 331, 2. Absatz.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Anspruch auf eine rückwirkende

    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, vgl. Urteil vom 12. März 1986 - 4 A 176/84 -, FEVS 36, 329 (331), lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten.

    Jedoch gilt dies nach dem genannten Urteil nur dann, "wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen." vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1986, a.a.O., S. 331, 2. Absatz.

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 12 LB 2908/01

    Bindungswirkung; Einsetzen; Einsetzen der Sozialhilfe; Hilfe zur Pflege;

    Er kann deshalb im Einzelfall sogar gehalten sein, regelmäßig und in angemessenen Abständen von sich aus zu prüfen, ob sich der Zustand der Betroffenen verschlechtert hat und deshalb die bislang gewährte Hilfe nicht mehr ausreicht (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.3. 1986 - 4 A 176/84 -, FEVS 36, 329 (331)).
  • VG Koblenz, 28.05.1998 - 5 K 3886/97

    Gewährung der Hilfe zur Pflege; Einteilung in Pflegestufen; Regelungen bei

    Nur dann, wenn aufgrund entsprechender Erkenntnisse (etwa diesbezüglicher Aussagen in ärztlichen Stellungnahmen) mit einer ständigen Verschlechterung des Leidenszustandes zu rechnen ist, muß der Sozialhilfeträger in angemessenen Zeitabständen von sich aus prüfen, ob die bewilligte Hilfe noch ausreicht (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1986, Az.: 4 A 176/84, FEVS 33; 329, 331).
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