Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    FFH-RL Art. 4, 6; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c; BNatSchG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 3, Abs. 9; BayNatSchG Art. 6 a Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 49 a Abs. 2
    Straßenplanungsrecht

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    Straßenplanungsrecht - FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche Vorwirkungen; Eingriffsregelung; naturschutzrechtliche Abwägung; Berücksichtigung von Ersatzmaßnahmen; Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Untersagungstatbestand; Abwägungsmangel; ergänzendes Verfahren.

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Schutzwürdigkeit potentieller FFH-Gebiete

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche Vorwirkungen; Eingriffsregelung; naturschutzrechtliche Abwägung; Berücksichtigung von Ersatzmaßnahmen; Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Untersagungstatbestand; Abwägungsmangel; ergänzendes Verfahren.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 112, 140
  • NJW 2001, 2273 (Ls.)
  • NZV 2001, 226
  • DVBl 2001, 386
  • DÖV 2001, 687
  • BauR 2001, 591
  • NVwZ 2001, 673
  • ZfBR 2001, 287 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (179)  

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03  

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Denn der Kriterienkatalog ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - Rs C-371/98 - Slg. 2000 I - 9249 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 102; Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

    Nur wenn aus fachlicher Sicht überhaupt kein Zweifel daran besteht, dass ein Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale erfüllt, gehört es zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedsstaat bisher von einer Meldung abgesehen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 102; Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 156).

    Ist die naturschutzrechtliche Abwägung fehlerhaft, wobei nur erhebliche Abwägungsfehler im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG von Belang sind (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ), oder liegen sonstige Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, werden solche Fehler allerdings regelmäßig nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben.

    Können die unterlaufenen Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. entsprechende Entscheidungen in BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 166; Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 115, 254 ; Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 ; Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - UA S. 12).

    Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 m.w.N.).

    Die fehlerhafte rechtliche Einordnung der Maßnahme A 4 als Ausgleichs- statt als Ersatzmaßnahme bedingt nach der gesetzlich vorgegebenen Stufenfolge für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der hier noch maßgeblichen Fassung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140, ) notwendig einen Fehler bei der nach § 13 Abs. 1 NatSchG Bbg gebotenen naturschutzrechtlichen Abwägung.

    Von einem erheblichen Fehler bei der Erarbeitung der naturschutzrechtlichen Abwägung, wie er der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 (BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ) zugrunde lag, kann danach keine Rede sein.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01  

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Solange dieser keine Anpassung vornimmt, sondern an einer einmal getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, ist es im Regelfall ausgeschlossen, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der zugrunde liegende Gesetzgebungsakt deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f., vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 8).

    Insoweit bedeutet die Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm 1999 bis 2002 ein weiteres Indiz dafür, dass die Bedarfsfeststellung aus dem Jahre 1993 weiterhin aktuell ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 673, 676).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Verstöße gegen "bei der Abwägung" unüberwindbare Schranken des strikten Rechts der Regelung des § 17 Abs. 6 c FStrG als einer spezifischen Fehlerfolgenregelung für fernstraßenrechtliche Planungsentscheidungen unterfallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 682 - zu § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. -, vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1247 - zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - und vom 14. November 2002, a.a.O., Umdruck S. 16 - zu Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL - vgl. auch Gaentzsch, UPR 2001, 201, 208 f.).

    Dass sie im Rahmen ihrer Abwägung den für das Vorhaben sprechenden Überlegungen den Vorzug gegeben hat und einem Verzicht auf dasselbe deshalb nicht näher getreten ist (vgl. dazu insbesondere S. 40 ff., 47 ff., 52 ff., 57 f. und 60 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), bedeutet keinen Abwägungsfehler (vgl. insoweit z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 680).

    Der Planfeststellungsabschnitt II entspricht den Grundsätzen, denen eine Abschnittsbildung im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Gesamtplanung zu genügen hat (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 677 f., jeweils m.w.N.).

    Vielmehr genügt insoweit grundsätzlich schon die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 678).

    Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (zu deren Einbettung in den Planungsvorgang vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 680 f.) sind dem Beklagten ebenfalls keine Fehler unterlaufen, die dazu führen müssten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben.

    Sie ist nach ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und unter hinreichender Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 681 f. und vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1111) ergangen.

    Formelle Verstöße gegen Anforderungen der UVP allein genügen daher nicht, um die Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen fachplanerischen Entscheidung zu begründen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494, 496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989).

    Die UVP darf in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nämlich auf diejenige Trassenvariante beschränkt werden, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich als Gegenstand der Planfeststellung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, a.a.O. m.w.N. und vom 27. Oktober 2000, a.a.O.).

    Ferner war, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Abschnittsbildung (S. 45 f.) ergibt, vorliegend im Rahmen der Planfeststellung des Streckenabschnitts II nicht bereits die Durchführung einer UVP zum Planfeststellungsabschnitt III geboten (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, a.a.O., S. 678).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01  

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH mehrfach entschieden, dass die FFH-Richtlinie schon jetzt für die Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen für den Mitgliedstaat entfaltet (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - a.a.O.; vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O. und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140).

    Kann dagegen die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, hat es mit dem Verbot sein Bewenden, das Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - a.a.O.).

    Auch die Gebietsabgrenzung ist anhand der im Anhang III (Phase 1) aufgeführten Merkmale vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - a.a.O.).

    Die Wertung, die dieser Regelung zugrunde liegt, rechtfertigt es, Vorhaben in einem Gebiet, das wegen des Vorhandenseins prioritärer Biotope oder Arten dem Automatismus des Anhangs III Phase 2 Nr. 1 unterliegt, dem strengen Regime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu unterwerfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - a.a.O. und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O.), während es für Vorhaben in Gebieten ohne prioritäre Elemente mit dem Beeinträchtigungsverbot sein Bewenden hat, dessen Wirkungen der Senat im Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - (a.a.O.) näher beschrieben hat.

    Schon aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - a.a.O.), sondern nur beiseite geschoben werden darf, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die FFH-RL geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - a.a.O.).

    Der Senat lässt sich hierbei von den Erwägungen leiten, die ihn auch im Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - (a.a.O.) veranlasst haben, von einer Aufhebung abzusehen.

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