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   OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95   

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https://dejure.org/1996,2263
OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95 (https://dejure.org/1996,2263)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.10.1996 - 4 A 1819/95 (https://dejure.org/1996,2263)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 4 A 1819/95 (https://dejure.org/1996,2263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 2; HwO § 7 Abs. 4
    Gewerberecht: Umfang der Gewerbeuntersagung bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit; Ausgeübtes Gewerbe; Untersagung der Tätigkeit; Fachlich- technischer Leiter eines Handwerkbetriebs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 473 (Ls.)
  • DVBl 1997, 966 (Ls.)
  • DÖV 1997, 513
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1991 - 4 A 935/91

    Gewerberecht: Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95
    »Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit im ausgeübten Gewerbe rechtfertigt auch die Untersagung der Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter eines Handwerksbetriebes (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 29.10.1991 - 4 A 935/91 -, GewArch 1992, 143 ).«.

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 29.10.1991 - 4 A 935/91 -, GewArch 1992, 143 , folgendes ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1989 - 4 A 762/89
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 10.11.1989 - 4 A 762/89 -, GewArch 1990, 214, ist unter einem Betriebsleiter eine Person zu verstehen, die aufgrund ihrer Stellung im Betrieb, insbesondere aufgrund des Anstellungsvertrages, den Betrieb tatsächlich leitet.
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95
    Denn es lagen keine besonderen Umstände vor, die es ausschlossen, daß der Kläger in Zukunft den in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO umschriebenen Tätigkeiten nachgehen würde (zum insoweit maßgeblichen Prognosemaßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 94.78 -, GewArch 1982, 298, und Urteil vom 16.3.1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, 304).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Unzuverlässigkeit eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95
    Denn es lagen keine besonderen Umstände vor, die es ausschlossen, daß der Kläger in Zukunft den in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO umschriebenen Tätigkeiten nachgehen würde (zum insoweit maßgeblichen Prognosemaßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 94.78 -, GewArch 1982, 298, und Urteil vom 16.3.1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, 304).
  • BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95
    Ihm muß die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebes obliegen, und er muß nach seiner vertraglichen Stellung in der Lage sein, sich erforderlichenfalls insoweit gegenüber Gesellschaftern und Geschäftsführern durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1991 - 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1996 - 4 A 1819/95
    Dies setzt voraus, daß der Betroffene auch für derartige Tätigkeiten unzuverlässig ist und daß sie zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigen erforderlich ist, vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.2.1995 - 1 B 19.95 -, GewArch 1995, 200.
  • VG Gelsenkirchen, 02.12.2015 - 7 K 3913/14

    Maklererlaubnis, Zuverlässigkeit, Beschäftigungsverbot, Betriebsleitung,

    vgl. für den technischen Leiter eines Betriebes: OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 4 A 1819/95 -, juris Rdnr. 18.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 1 B 14.05

    Begriff des Gewerbetreibenden - hier: Handwerksmeister als Gesellschafter einer

    Von diesem Recht hätte der Kläger Gebrauch machen können und müssen, sofern ihm - entsprechend seinem Vorbringen - die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft vorenthalten worden sein sollte, obwohl die fachlich-technische Verantwortlichkeit und die kaufmännische Betriebsführung wegen vielfältiger Verknüpfungen ohnehin nicht isoliert voneinander betrachtet werden können (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 1996 - 4 A 1819/95 -, GewArch 1997, 209 [210]) und er deshalb nach der Überzeugung des Senats Anhaltspunkte für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft gehabt hat.
  • VG Magdeburg, 11.08.2016 - 3 A 428/14

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen einen Betriebsleiter

    Deshalb haben sie ebenso wie der Vertretungsberechtigte für den ordnungsgemäßen Betrieb einzustehen und müssen sich ggf. zur Rechenschaft ziehen lassen, wenn der Betrieb trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit fortgeführt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.10.1996 - 4 A 1819/95 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2002 - 4 B 1611/01

    Ausgestaltung der Qualifizierung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit u.a.

    vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 31. Oktober 1996 - 4 A 1819/95 -, GewArch 1997, 209.
  • VG Düsseldorf, 15.02.2012 - 6 K 1789/11

    Gemeinschaftslizenz Erteilungsvoraussetzungen zur Führung der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1996 - 4 A 1819/95, DÖV 1997, 513 (= juris Rdn. 9); VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2008 - 7 A 1942/06 -, BeckRS 2008, 38827; Landmann-Rohmer, GewO, Loseblatt Stand: EL.
  • VG Düsseldorf, 13.09.2004 - 3 L 2244/04

    Rechtmäßigkeit einer gewerberechtlichen Ordnungsverfügung; Unzuverlässigkeit

    Dabei durfte die Untersagung entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1. auch die Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter eines Handwerksbetriebes umfassen, weil auch insoweit ansonsten die Möglichkeit weiterbestünde, dass der Antragsteller zu 1. durch unzuverlässiges Verhalten die Allgemeinheit gefährden könnte, vgl. OVG NW, Beschluss vom 31.10.1996 - 4 A 1819/95 -, GewA 1997, 209 f.
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