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   VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99   

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VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99 (https://dejure.org/2003,10630)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.04.2003 - 4 A 191/99 (https://dejure.org/2003,10630)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. April 2003 - 4 A 191/99 (https://dejure.org/2003,10630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    KAG § 3 Abs. 1; ; GG Art 105 Abs. 2 a; ; GG Art 3 Abs. 1; ; GG Art 12 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    In seiner Entscheidung vom 22.12.1999 (11 CN 1.99 - NVwZ 2000, 936) habe das BVerwG ausgeführt, dass zwischen dem Maßstab und den konkreten Einspielergebnissen zumindest eine lockere Beziehung bestehen müsse, diese sei bei (den seinerzeit festgestellten) Einspielergebnissen zwischen 2000 und 2500 DM im Monat noch gegeben gewesen.

    Das ist der Fall, wenn ein "lockerer Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand" nicht mehr besteht (BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - DÖV 2000, 550 u.a.).

    In der genannten Entscheidung hat das BVerwG (U. v. 22.12.1999 aaO) ausgeführt, dass dieser Bezug bei einer Schwankung der Einspielergebnisse bei Geräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen zwischen 2000, 00 DM und 2500, 00 DM noch gegeben sei.

    Der Umstand, dass auch ein umsatzorientierter Maßstab den Aufwand eines Spielers nur indirekt erfassen kann und daher auch pauschaliert (BVerwG - 11 CN 1.99 - aaO: und damit unverändert die herkömmliche Pauschalierung rechtfertige), ist kein Argument gegen einen wirklichkeitsnäheren Maßstab, da es hier um eine Abwägung geht, also um eine Gewichtung der gegensätzlichen Momente.

    Dies wird auch vom BVerwG (11 CN 1.99) nicht festgestellt.

    In der bisherigen Rechtsprechung ist geklärt, dass die pauschal erhobene Steuer nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388 EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680 EWG v. 16.12.1991 (ABl. EG Nr. L 376 Nr. 1) verstößt (BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - aaO und - 11 CN 3.99 -, DVBl. 2000, 913; BVerfG, B. v. 1.3.1997 aaO).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Diese ist in der Rechtsprechung bislang bejaht worden (BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96; B. v. 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20; zuletzt im B. v. 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - zur erhöhten Besteuerung von Gewaltspielautomaten; nach den Feststellungen der Fachgerichte sei die Steuer der Stadt Göttingen im streitigen Zeitraum abwälzbar gewesen; B. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a.: Es gehöre zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie steuertechnisch beim Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt werde).

    Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 1.3.1997 (2 BvR 1599/89 u.a.) nach dem Aufstellungsort und der Automatenart (mit und ohne Gewinnmöglichkeit) differenzierte Steuersätze für "zumindest zulässig" gehalten hat.

    In der bisherigen Rechtsprechung ist geklärt, dass die pauschal erhobene Steuer nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388 EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680 EWG v. 16.12.1991 (ABl. EG Nr. L 376 Nr. 1) verstößt (BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - aaO und - 11 CN 3.99 -, DVBl. 2000, 913; BVerfG, B. v. 1.3.1997 aaO).

    Diese ist im Grundsatz zulässig, da sie durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt werden kann (BVerfG, B. v. 1.3.1997 aaO), wird aber dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie "die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Gewinnspielgeräten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und durch diese "erdrosselnde" Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzeilung geradezu zuwiderlaufen würde".

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Auch das BVerfG habe darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Möglichkeiten, das von den Spielern im Einzelfall aufgewandte Entgelt zu erfassen, zu einer Überprüfung des herkömmlichen Maßstabs führen müsse (B. v. 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 -).

    Diese ist in der Rechtsprechung bislang bejaht worden (BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96; B. v. 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20; zuletzt im B. v. 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - zur erhöhten Besteuerung von Gewaltspielautomaten; nach den Feststellungen der Fachgerichte sei die Steuer der Stadt Göttingen im streitigen Zeitraum abwälzbar gewesen; B. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a.: Es gehöre zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie steuertechnisch beim Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt werde).

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 3.5.2001 (1 BvR 624/00 DVBl 2001, 1135) eine fachgerichtliche Auseinandersetzung mit dieser Frage angemahnt.

    Eine Steuernorm regelt die Berufswahl nicht unmittelbar, kann aber dann die Wirkung einer - die Berufswahlfreiheit beeinträchtigenden - Zulassungsregelung haben, wenn "die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen" (BVerfG, B. v. 3.5.2001 aaO).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Das BVerfG habe in den 60er Jahren den Pauschalmaßstab gebilligt (BVerfGE 14, 76/93), weil der tatsächliche Aufwand, der "zweifellos der sachgerechteste Maßstab sei", sich "nicht oder kaum zuverlässig erfassen" lasse.

    Diese ist in der Rechtsprechung bislang bejaht worden (BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96; B. v. 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20; zuletzt im B. v. 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - zur erhöhten Besteuerung von Gewaltspielautomaten; nach den Feststellungen der Fachgerichte sei die Steuer der Stadt Göttingen im streitigen Zeitraum abwälzbar gewesen; B. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a.: Es gehöre zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie steuertechnisch beim Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt werde).

    "Der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand ist zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer" (BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 aaO S. 93).

    Der Wirklichkeitsmaßstab ist deshalb Ausgangspunkt der Überlegungen, weil dieser der gerechteste Maßstab wäre (BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 aaO S. 93) und alle davon abweichenden - pauschalierenden und typisierenden - Maßstäbe durch besondere Umstände - hier Praktikabilitätserwägungen - gerechtfertigt werden müssen, damit sie dem hier zu prüfenden Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechen.

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Die Typisierung darf nicht gleichmachend weitergreifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt ist." (BVerwG, B. 25.1.1995 - 8 N 2.93 - DÖV 1995, 466/467).

    Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Frage, ob es auch innerhalb der Marktsegmente der Automatenaufstellung in Spielhallen einerseits und Gaststätten andererseits "erhebliche typenbedingte" Einnahmeunterschiede (BVerwG, U. v. 25.1.1995 aaO) gibt.

  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Ob die Schlussfolgerung, es handele sich letztlich um eine Gerätesteuer, für die den Gemeinden die Kompetenz fehle (Sipp-Mercier KStZ 1993, 227, 230), berechtigt ist (zweifelnd auch Hess VGH, B.v. 19.7.1993 - 5 N 1359/92 - GewArch 1993, 407) kann jedoch offen bleiben.

    Außerdem sind die Finanzbehörden gemäß § 31 Abs. 1 AO verpflichtet, solche Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen (Hess VGH, B. v. 19.7.1993 - 5 N 1359/92 -).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    In der bisherigen Rechtsprechung ist geklärt, dass die pauschal erhobene Steuer nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388 EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680 EWG v. 16.12.1991 (ABl. EG Nr. L 376 Nr. 1) verstößt (BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - aaO und - 11 CN 3.99 -, DVBl. 2000, 913; BVerfG, B. v. 1.3.1997 aaO).

    Diese Merkmale müssen kumulativ vorliegen, was bei der Vergnügungssteuer nicht der Fall ist (BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 3.99 - aaO) und auch bei einer an einem anderen Maßstab orientierten Steuer nicht der Fall sein wird.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Weiterhin sind die niedrigsten mit den höchsten Werten zu vergleichen, wobei der niedrige Wert Ausgangsbasis des Vergleichs ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 22.4.1998 - 2 K 3/95 - Einspielergebnisse zwischen 2000, 00 DM und 2500, 00 DM ergeben Unterschiede bis zu 25 %, ebenso OVG Koblenz, aaO).

    Das Steuerrecht enthält für diesen Bereich (der Unternehmensbesteuerung) - anders als für die vom BVerfG erörterten privaten Zinseinkünfte - hinreichende Möglichkeiten der Erfassung und Kontrolle, so dass hier ein struktureller Erhebungsmangel nicht festgestellt werden kann (OVG SL - 2 K 3/95 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Wie das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 4.12.2001 (6 A 11301/99) überzeugend dargelegt habe, müsse aus den Einspielergebnissen aller Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ein Jahresmittelwert gebildet werden.

    Hierfür lässt sich keine starre Grenze festlegen (OVG Koblenz, U. v. 4.12.2001 - 6 A 11301/99.OVG - 50 %), vielmehr kommt es auf eine Abwägung der durch eine Pauschalierung ausgelösten Ungleichbehandlung gegen den dadurch gewonnenen Praktikabilitätsvorteil an.

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
    Diese ist in der Rechtsprechung bislang bejaht worden (BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96; B. v. 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20; zuletzt im B. v. 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - zur erhöhten Besteuerung von Gewaltspielautomaten; nach den Feststellungen der Fachgerichte sei die Steuer der Stadt Göttingen im streitigen Zeitraum abwälzbar gewesen; B. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a.: Es gehöre zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie steuertechnisch beim Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt werde).

    Diese Voraussetzung sei zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz generell - die Verhältnisse eines einzelnen Aufstellers sind nicht maßgeblich (FG Hamburg, U. v. 19.5.1998 - VII 164/95 -) - nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt, sondern in der Regel auch noch Gewinn abwirft (BVerfG, B.v. 1.4.1971 - aaO - OVG Schleswig, U. v. 13.2.1992 - 2 L 107/91 - Die Gemeinde 1992, 256).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • VG Hannover, 13.02.2002 - 1 A 3772/00

    Vergnügungssteuer

  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

  • BFH, 06.12.2000 - II R 36/98

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.1992 - 2 L 107/91
  • FG Münster, 26.10.2001 - 5 K 4280/00

    Steuerfreiheit von Umsätzen mit Geldspielgeräten

  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

  • VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Hinzu kommt, dass die Finanzbehörden gemäß § 31 Abs. 1 AO verpflichtet sind, die für die Bemessung der Umsatzsteuer zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen an die Gemeinden weiterzugeben, soweit die Vergnügungssteuer an diese Besteuerungsgrundlagen anknüpft (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 9. Februar 1998 - 4 A 856/96 - ZKF 1998, 133; Urt. v. 7. April 2003 - 4 A 191/99 - JURIS, HessVGH, Beschl. v. 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 - GewArch 1993, 407).

    Auch Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sind mittlerweile mit derselben Erfassungssoftware wie Geldspielgeräte oder mit Zählwerken ausgestattet (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O.).

    Unabhängig davon ist die Kasse schon für die Umsatzsteuer zu erfassen, so dass das Fehlen einer elektronischen Zähleinrichtung einem umsatzorientierten Maßstab nicht entgegenstünde (VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O.).

    Sie können im Übrigen die Erfahrungen der Finanzbehörden auf diesem Gebiet nutzen (VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O.).

    Wie sich aus Entscheidungen anderer Gerichte ergibt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.; VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O., das auf Erhebungen in verschiedenen Gemeinden in Schleswig-Holstein verweist) kann nicht (mehr) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Unterschiede bei den Einspielergebnissen in der Regel noch inner-halb des von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Rahmens bewegen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

    Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 07. April 2003 zum Verfahren 4 A 191/99 verwiesen und geltend gemacht, die dort getroffenen Annahmen träfen auch auf die Situation in der von ihr betriebenen Spielstätte zu.

    Wegen der Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes ab 1997 sei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 07. April 2003 (4 A 191/99) zu verweisen.

  • FG Hamburg, 30.06.2004 - VII 4/01

    Spielgerätesteuer: Keine erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer

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  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Sie benennt insoweit Beschlüsse des VG Schleswig vom 25. August 2000 - 4 B 65/00 - und vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 - sowie die dazu in der zweiten Instanz ergangenen Beschlüsse des OVG Schleswig vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - und vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - (GemHH 2004, 114).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 13/04

    Bemessung der Vergnügungssteuer für Unterhaltungsspiele in Spielhallen mit

    Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 07. April 2003 zum Verfahren 4 A 191/99 verwiesen und geltend gemacht, die dort getroffenen Annahmen träfen auch auf die Situation in der von ihr betriebenen Spielstätte zu.

    Wegen der Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes ab 1997 sei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2003 (4 A 191/99) zu verweisen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 1 L 147/03

    Vergnügungsteuer; Steueranmeldung; Stückzahlmaßstab; Praktikabilität;

    Das VG Schleswig habe am 07. April 2003 - 4 A 191/99 - die Satzung der Landeshauptstadt Kiel für nichtig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Einspielunterschiede der Geldspielgeräte mehr als 100 % betrügen und daher an einer pauschalen Besteuerung nicht mehr festgehalten werden dürfe; diese verstoße vielmehr gegen Art. 3 GG.
  • FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, über den der Senat zu entscheiden hat, von dem Sachverhalt, über den das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 07.04.2003 (4 A 191/99, n. v.) zu entscheiden hatte.
  • VGH Hessen, 28.11.2007 - 5 N 150/06

    Stückzahlmaßstab für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten

    Nach dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts kann für eine Ungültigerklärung des pauschalierenden Stückzahlmaßstabs bei Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit noch nicht genügen, dass nach bereits vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen auch diese Geräte inzwischen sehr weitgehend über Zählwerke und die Möglichkeit ihrer Auslesung verfügen oder doch jedenfalls für den Einbau entsprechender Teile "vorgerüstet" sind, wie für einen Fall im Bereich der Landeshauptstadt Kiel das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein festgestellt hat (Urteil vom 07.04.2003 - 4 A 191/99 - Juris-Abdruck Rn. 76).
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung in den Jahren 2001 bis 2008 sei es für die informierte Klägerin vorhersehbar gewesen (so z. B. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2003, Az. 4 A 191/99 und Beschluss vom 03.12.2007, Az. 2 MB 22/07; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008, Az. 2 K 481/07; VGH Hessen, Beschluss vom 28.12.2005, Az. 5 TG 2812/05; VG Stade, Urteil vom 26.08.2004, Az. 1 A 2230/03), dass es zu einem Wegfall des Stückzahlmaßstabes kommen werde.
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

    Aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung in den Jahren 2001 bis 2008 sei es für die informierte Klägerin vorhersehbar gewesen (so z. B. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2003, Az. 4 A 191/99 und Beschluss vom 03.12.2007, Az. 2 MB 22/07; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008, Az. 2 K 481/07; VGH Hessen, Beschluss vom 28.12.2005, Az. 5 TG 2812/05; VG Stade, Urteil vom 26.08.2004, Az. 1 A 2230/03), dass es zu einem Wegfall des Stückzahlmaßstabes kommen werde.
  • VG Arnsberg, 03.03.2005 - 5 L 1637/04

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vergnügungssteuerbescheides; Ausgestaltung der

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