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   VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19.Z.A   

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https://dejure.org/2020,7725
VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19.Z.A (https://dejure.org/2020,7725)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 A 2387/19.Z.A (https://dejure.org/2020,7725)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A (https://dejure.org/2020,7725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 VwGO, § 55a VwGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nutzung des besonderen Behördenpostfachs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19
    Der in der Gerichtsakte befindliche, dem Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 zugehörige Transfervermerk (Bl. 187 GA) enthält den vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis "sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" nicht (vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rdnr. 5 f).

    Nur dadurch wird belegt, dass das elektronische Dokument mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rdnr. 9).

    Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Implementierung derartiger technischer Maßnahmen möglich ist (vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, Rdnr. 12; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rdnr. 18).

    Ihren oben beschriebenen Sorgfaltspflichten hätte sie nur genügt, wenn sie - ggf. unter Mithilfe der von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleister - für geeignete technische Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hätte (so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A juris Rdnr. 12; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2020- 3 ZKO 796/19 -, juris Rdnr. 19).

    Ob das Verwaltungsgericht überhaupt verpflichtet war, die Beklagte anstelle des Rechtsmittelgerichts auf den Mangel bei der elektronischen Übermittlung des Zulassungsantrages hinzuweisen (verneinend OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rdnr. 20), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Die Prozessbeteiligten können lediglich erwarten, dass eingehende Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang innerhalb angemessener Zeit auf offenkundige Formmängel überprüft und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (vgl. insoweit zur fehlenden Unterschrift eines fristwahrenden Schriftsatzes: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 7 B 154/99 -, juris Rdnr. 1; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19

    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19
    Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Implementierung derartiger technischer Maßnahmen möglich ist (vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, Rdnr. 12; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rdnr. 18).

    Ihren oben beschriebenen Sorgfaltspflichten hätte sie nur genügt, wenn sie - ggf. unter Mithilfe der von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleister - für geeignete technische Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hätte (so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A juris Rdnr. 12; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2020- 3 ZKO 796/19 -, juris Rdnr. 19).

  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99
    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19
    Die Prozessbeteiligten können lediglich erwarten, dass eingehende Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang innerhalb angemessener Zeit auf offenkundige Formmängel überprüft und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (vgl. insoweit zur fehlenden Unterschrift eines fristwahrenden Schriftsatzes: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 7 B 154/99 -, juris Rdnr. 1; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19
    Der nicht formwahrend beim Verwaltungsgericht eingegangene Zulassungsantrag kann auch nicht deshalb als die Zulassungsantragsfrist wahrend angesehen werden, weil sich aus anderen Anhaltspunkten die Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Urhebers des Schriftsatzes ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben (vgl. dazu bei der fehlenden Unterschrift: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, juris Rdnr. 1).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19

    Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches

    Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019, - 4 A 1158/19.A -, Rn. 6; ebenso OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; ThürOVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 3 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 11 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 8; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19./.A -, juris Rn. 3; OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 7 ff.) aus:.

    Danach hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur formwirksamen Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten (so auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 16 und im Anschluss hieran ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 29 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 14; so auch HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 8 f.) zu konstatieren:.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 21 ZB 19.33891

    Übermittlung der Berufungszulassungsschrift als elektronisches Dokument

    Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Implementierung derartiger technischer Maßnahmen möglich ist und auch bereits im Jahr 2019 gewesen wäre, zumal die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass zu Beginn des Versandes über das besondere elektronische Behördenpostfach entweder eine Versendung über dasselbe nicht möglich gewesen sei, wenn nicht die erforderlichen technischen Voraussetzungen implementiert gewesen seien, oder systemseitig eine klare Fehlermeldung erfolgt sei (vgl. dazu auch SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 12; HessVGH, 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A. - juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 - 1 LB 276.19 - juris Rn. 35; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796.19 - juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 19).

    Ihren oben beschriebenen Sorgfaltspflichten hätte sie nur genügt, wenn Sie - gegebenenfalls unter Mithilfe der von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleister - für geeignete technische Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hätte (so auch SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 12; ThürOVG, B.v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796.19 - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A. - juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 - 1 LB 276.19 - juris Rn. 35; a.A. OVG SH, B.v. 18.12.2019 - 1 LA 72.19 - juris Rn. 5, das allein auf die fehlende Erkennbarkeit der nicht erfolgten Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg abstellt).

    Denn im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs sind keine Eilmaßnahmen (beispielsweise Telefax oder Telefonanruf) geboten (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 21 B 19.33586

    Asylrecht (Syrien), Elektronische Übermittlung einer Berufungsbegründung, Keine

    Das den Eingang der Berufungsbegründung im EGVP dokumentierende Prüfprotokoll vom 15. Oktober 2019 enthält nicht den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis, denn es fehlt der Vermerk "sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. dazu HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 01.07.2021 - 21 B 19.33586

    Keine Flüchtlingseigenschaft für syrischen Staatsangehörigen wegen Entziehung vom

    Das den Eingang der Berufungsbegründung im EGVP dokumentierende Prüfprotokoll vom 15. Oktober 2019 enthält nicht den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis, denn es fehlt der Vermerk "sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. dazu HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der

    Abgesehen davon, dass der Klägerbevollmächtigte im gegenständlichen Verfahren überhaupt keinen Zulassungsbegründungsschriftsatz und im Verfahren 23 ZB 19.2288 zwar ein formwirksames, allerdings unvollständiges Dokument per beA übermittelt hat, würde die Erwartung, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag des Laufs der Zulassungsbegründungsfrist darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Zulassungsbegründung nicht eingegangen sei, die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens jedenfalls deutlich überspannen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente

    Abgesehen davon, dass es sich vorliegend um keinen Formmangel handelte, sondern der Klägerbevollmächtigte im gegenständlichen Verfahren ein formwirksames, wenngleich inhaltlich unvollständiges Dokument per beA übermittelt hat, würde die Erwartung, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag des Laufs der Zulassungsbegründungsfrist darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Zulassungsbegründung nicht eingegangen sei, die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens jedenfalls deutlich überspannen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).
  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 21 B 19.33749

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Das den Eingang der Berufungsbegründung im EGVP dokumentierende Prüfprotokoll vom 31. Oktober 2019 enthält nicht den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis, denn es fehlt der Vermerk "sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. dazu HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 5).
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