Rechtsprechung
OVG Brandenburg, 17.12.2002 - 4 A 338/02.Z |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Vorliegen der Berufungszulassungsvoraussetzungen im Asylverfahrensrecht; Rechtliche Ausgestaltung der Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Judicialis
AsylVfG § 70; ; AsylVfG § 78 Abs. 2; ; AsylVfG § 78 Abs. 4; ; AuslG § 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Asylverfahrensrecht - Türkei, Antrag auf Zulassung der Berufung, Unzureichende Darlegung von Zulassungsgründen, Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz , Abgrenzung zum Ausländerrecht, Nebenbestimmung, Wohnsitzauflage zur asylrechtlichen Aufenthaltsbefugnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 16.07.2002 - 14 K 5924/00
- OVG Brandenburg, 17.12.2002 - 4 A 338/02.Z
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97
Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen …
Auszug aus OVG Brandenburg, 17.12.2002 - 4 A 338/02
Ebenso wie für die anderen das Widerspruchs- und das Gerichtsverfahren betreffenden Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes (§§ 11, 74 ff. AsylVfG) ist der Anwendungsbereich des § 78 AsylVfG danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299 ff.).Ob Maßnahmen oder Entscheidungen der Ausländerbehörde ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1998, 299 ff.) entsprechend dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen.
Deshalb ist es auch unmaßgeblich, ob die einzelne streitige Entscheidung von der dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegenden Intention der Beschleunigung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 - in Buchholz Nr. 3 zu § 78 AsylVfG) getragen wird, wie auch umgekehrt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unstreitig beschleunigungsbedürftige Duldungsstreitigkeiten abgelehnter Asylbewerber nach § 55 AuslG nicht allein deshalb zu solchen nach dem Asylverfahrensgesetz werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299 ff.).
- BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95
Asylverfahrensrecht: Begriff der Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" in § …
Auszug aus OVG Brandenburg, 17.12.2002 - 4 A 338/02
Dies ist bei der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 255).Deshalb ist es auch unmaßgeblich, ob die einzelne streitige Entscheidung von der dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegenden Intention der Beschleunigung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 - in Buchholz Nr. 3 zu § 78 AsylVfG) getragen wird, wie auch umgekehrt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unstreitig beschleunigungsbedürftige Duldungsstreitigkeiten abgelehnter Asylbewerber nach § 55 AuslG nicht allein deshalb zu solchen nach dem Asylverfahrensgesetz werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299 ff.).
Die Aufsplitterung der Gerichtsverfahren in einen asylverfahrensrechtlichen Prozess einerseits und hinsichtlich von Nebenbestimmungen in einen ausländerrechtlichen andererseits widerspräche dem ebenfalls mit dem Asylverfahrensgesetz verfolgten Zweck einer Verfahrenskonzentration (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ-RR 1997, 255, 256).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1998 - 17 E 777/98
Streitwert; Ausländerrechtliche Streitigkeit; Aufenthaltserlaubnis; Erteilung …
Auszug aus OVG Brandenburg, 17.12.2002 - 4 A 338/02
Das OVG Münster (NVwZ-RR 1999, 402) hat allerdings die Entscheidung nach § 68 AsylVfG nicht als solche i. S. d. § 78 AsylVfG mit der Begründung angesehen, die Entscheidung erfolge nicht im Verlaufe des Asylverfahrens, sondern nach dessen unanfechtbarem positiven Abschluss.
- VG Leipzig, 15.12.2005 - 5 K 1505/02
D (A), Aufenthaltsbefugnis, Wohnsitzauflage, Konventionsflüchtlinge, …
Dem vermag nicht entgegengehalten zu werden, dass es sich bei der wohnsitzbeschränkenden Auflage um eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz handele und deshalb gemäß § 11, § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens innerhalb von zwei Wochen bzw. mangels Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres (§ 58 Abs. 2 VwGO) nach Zustellung der Entscheidung Klage zu erheben gewesen wäre (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 17.12.2002, InfAuslR 2003, 398 ff.).
Rechtsprechung
VG Magdeburg, 07.09.2004 - 4 A 338/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)