Rechtsprechung
   BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96   

Pachtgrundstück an Bundesautobahntrasse

§ 19 FStrG, § 42 Abs. 2 VwGO, Klagebefugnis des Pächters gegen einen Planfeststellungsbeschluß, der die Pachtfläche unmittelbar in Anspruch nimmt

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    FStrG § 17 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 5; NatSchG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 9; Thüringer EnteignungsG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, 3 Nr. 3

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks aufgrund FStrG; Fernstraßenrecht - Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Grundstücksinanspruchnahme: Pächter klagebefugt?

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 105, 178
  • BVerwGE 105, 179
  • NZM 1998, 535 (Ls.)
  • NZV 1997, 532 (Ls.)
  • NJ 1998, 159
  • DVBl 1998, 44
  • DVBl 1998, 51
  • DÖV 1998, 157
  • BauR 1998, 99
  • NVwZ 1998, 504
  • NVwZ 1998, 505
  • ZfBR 1998, 46



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Wird zitiert von ... (86)  

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05  

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Nach der Konzeption dieser Regelungen bedarf es bei einer durch die beschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bedingten Inanspruchnahme privater Grundstücke einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die sämtliche Elemente des Übermaßverbotes einschließt (Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 ).

    (1) Die Zumutbarkeitsgrenze kann überschritten sein, wenn durch Kompensationsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet oder gar vernichtet wird (vgl. etwa Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 ).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03  

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Denn die Verpflichtung, Kompensationsmaßnahmen nicht ohne Not auf privatem Grund durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 3 ff.; Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178), dient dem Eigentumsschutz des von der Maßnahme betroffenen Einzelnen und kann, wenn er mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, von ihm gerichtlich durchgesetzt werden; die - nicht genutzte - Verfügbarkeit öffentlicher Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist deshalb grundsätzlich kein vom Kläger als anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG rügefähiger Belang.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 C 3.08  

    Eigentum; Besitzrecht; Pacht; Unternehmensflurbereinigung; Bebauungsplan;

    Das Besitzrecht des Pächters ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (wie Urteil vom 1. September 1997 BVerwG 4 A 36.96 BVerwGE 105, 178 ).*).

    aa) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Besitzrecht des Pächters Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (Urteil vom 1. September 1997 BVerwG 4 A 36.96 BVerwGE 105, 178 ).

    Der Anerkennung des Pachtbesitzes als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbefugnis des Pächters weitgehend eingeschränkt ist (Urteil vom 1. September 1997 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 a.a.O. S. 7 zum Besitzrecht des Mieters).

    Die Wahrung des eigentumsrechtlich geschützten Pachtbesitzes kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht davon abhängen, ob und wie der Grundstückseigentümer seine Rechte verteidigt, zumal die Interessen von Pächtern und Grundstückseigentümern durchaus gegenläufig sein können (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.O. S. 181).

    Auf dieser Grundlage kann das Pachtrecht auch Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein, wenn sich der Grundstückseigentümer mit der Inanspruchnahme des verpachteten Grundstücks einverstanden erklärt (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.O.).

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