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   BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93, 4 ER 302.93   

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BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93, 4 ER 302.93 (https://dejure.org/1993,8105)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1993 - 4 A 5.93, 4 ER 302.93 (https://dejure.org/1993,8105)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93, 4 ER 302.93 (https://dejure.org/1993,8105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss - Beschleunigungszweck des § 5 Abs. 2 S. 1 VerkPBG - Enteignung bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93
    Das Abwägungsgebot ist vielmehr nur dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93
    Aus diesem Gebot läßt sich die Forderung ableiten, daß ein bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander vorgenommen wird, der die Prüfung einschließt, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen läßt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166, sowie Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93
    Das Abwägungsgebot trägt in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Art dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung, aus dem sich u.a. auch der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs ableiten läßt, der insbesondere bei der Inanspruchnahme, von Grundeigentum Geltung beansprucht (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295, vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270 und vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15).
  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93
    Das Abwägungsgebot trägt in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Art dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung, aus dem sich u.a. auch der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs ableiten läßt, der insbesondere bei der Inanspruchnahme, von Grundeigentum Geltung beansprucht (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295, vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270 und vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15).
  • BVerwG, 11.12.1981 - 4 C 69.78

    Umfang des rechtstaatlichen Abwägungsgebot und sein Verhältnis zu einfachem

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93
    Das Abwägungsgebot trägt in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Art dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung, aus dem sich u.a. auch der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs ableiten läßt, der insbesondere bei der Inanspruchnahme, von Grundeigentum Geltung beansprucht (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295, vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270 und vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15).
  • BVerwG, 11.12.1978 - 4 C 13.78

    Beteiligung kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften am luftverkehrsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93
    Aus diesem Gebot läßt sich die Forderung ableiten, daß ein bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander vorgenommen wird, der die Prüfung einschließt, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen läßt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166, sowie Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93
    Das Abwägungsgebot ist vielmehr nur dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03

    Präsident zieht positive Bilanz für 2003 - Ausblick auf 2004

    Dient ein Vorhaben der Fachplanung, wie dies hier der Fall ist, dem Wohl der Allgemeinheit, sodass zu seiner Verwirklichung eine Enteignung gerechtfertigt ist, dann darf das private Eigentum ggf. wie andere abwägungserhebliche Belange auch, in der Abwägung hinter die für das Vorhaben streitenden Belange zurückgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 - juris - Urteil vom 9. November 2000, NVwZ 2001, 682, 683; s. auch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9. Juni 1987, NVwZ 1987, 967, 968).

    Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass bei der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe in der planerischen Abwägung derartige Ergebnisse bereits berücksichtigt werden können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 - juris -).

  • VG Aachen, 13.12.2006 - 6 K 20/05

    Grünes Licht für L 364n (Ortsumgehung Hückelhoven)

    Dem planerischen Abwägungsgebot wird dann ausreichend Rechnung getragen, wenn - erstens - überhaupt eine Abwägung stattfindet, - zweitens - die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt werden und sie - drittens - weder in ihrer objektiven Bedeutung verkannt werden noch der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die außer Verhältnis zum objektiven Gewicht der einzelnen Belange steht, vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, a.a.O., und Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, ; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 92 und § 114 Rdnr. 35.

    Derartige Faktoren kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig in ihre Planüberlegungen einfließen lassen, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, a.a.O., und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, a.a.O.

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2007 - 7 MS 63/06

    Prüfung der Trassenwahl bei straßenrechtlicher Planfeststellung; Überschreitung

    Die Antragstellerin verkennt insoweit bereits, dass der Antragsgegner bei der Alternativenprüfung nicht auf eine bestimmte Trassenführung verpflichtet ist (BVerwG, Urt. v. 26.07.1993 - 4 A 5.93 -) und die Alternativenprüfung damit auch nicht dem Optimierungsgebot unterliegt (Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, 2003, S. 52 m.w.N.).

    Erst recht unterliegen die individuellen Belange der Antragstellerin keiner solchen Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Optimierung, etwa in der Weise, dass nur eine solche Trasse in Frage käme, die das Eigentum der Antragstellerin nicht in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1993 - 4 A 5.93 -) oder für sie sonst besonders günstig wäre.

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 7 KS 97/16

    Abwägung; Änderungsvorhaben; Betriebsstörung; Eisenbahn; Eisenbahnanlage;

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die entscheidende Behörde in Ausübung der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.1993 - 4 A 5.93 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2018 - 11 D 96/17

    Ankommen auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2017 - 7 KS 97/16 -, juris, Rn. 65.
  • VG Stade, 27.03.2019 - 1 A 3271/16

    Abwägungsgebot; Alternativprüfung; Artenschutzrecht; Bindungswirkung der TA Lärm;

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die entscheidende Behörde in Ausübung der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, juris).
  • VG Aachen, 13.12.2006 - 6 K 4443/04

    Grünes Licht für L 364n (Ortsumgehung Hückelhoven)

    Dem planerischen Abwägungsgebot wird dann ausreichend Rechnung getragen, wenn - erstens - überhaupt eine Abwägung stattfindet, - zweitens - die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt werden und sie - drittens - weder in ihrer objektiven Bedeutung verkannt werden noch der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die außer Verhältnis zum objektiven Gewicht der einzelnen Belange steht, vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, a.a.O., und Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, ; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 92 und § 114 Rdnr. 35.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 1 C 10264/04

    Ausbauplanung für B 41

    Da das private Eigentum in der planerischen Abwägung keinen absoluten Schutz genießt, war die Planfeststellungsbehörde schließlich auch nicht gehindert, den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen in der Abwägung den Vorrang vor dem Interesse des Klägers an der Erhaltung der Substanz seines Grundeigentums einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 - juris - Urteil vom 9. November 2000, NVwZ 2001, 682, 683).
  • VG Stade, 31.05.2023 - 1 A 604/21

    Belange der Raumordnung; ergänzendes Verfahren; Lärmemission durch

    (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1993 - 4 A 5.93 -, juris).
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 1 B 299/09

    Planfeststellungsverfahren, Planrechtfertigung, Präklusion, Planungshoheit der

    Das Abwägungsgebot des § 39 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (sh. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1993 - 4 A 5/93 -, zit. nach juris m. w. N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 1 C 10382/04

    Straßenbau: Enteigung möglich, wenn Umgehung zu teuer

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   BVerwG, 28.01.1994 - 4 A 5.93   

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