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   OVG Sachsen, 03.08.2012 - 4 A 724/11   

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https://dejure.org/2012,26215
OVG Sachsen, 03.08.2012 - 4 A 724/11 (https://dejure.org/2012,26215)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.08.2012 - 4 A 724/11 (https://dejure.org/2012,26215)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. August 2012 - 4 A 724/11 (https://dejure.org/2012,26215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 S. 2; PBZugV § 1
    Taxi, Genehmigung, Unzuverlässigkeit, Fahrerlaubnis, Aufklärungsrüge, Divergenz, Verstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2011 - 3 M 491/10

    Widerruf einer Taxi- und Mietwagengenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.08.2012 - 4 A 724/11
    Es mag zwar zweifelhaft sein, ob allein die durch Strafbefehl geahndete fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ein Umstand ist, aufgrund dessen die Annahme einer Unzuverlässigkeit gerechtfertigt wäre, weil insoweit möglicherweise kein schwerer Verstoß i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV vorliegt (dazu: OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2011, NVwZ-RR 2011, 979).
  • VG Aachen, 20.09.2011 - 2 K 1058/09

    Anforderungen an die Genehmigung für den Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.08.2012 - 4 A 724/11
    7 Da somit die Annahme der Unzuverlässigkeit jedenfalls wegen des angesprochenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis veranlasst ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen darüber, ob dies auch deshalb anzunehmen wäre, weil ein Dritter für ihn als Fahrer des Taxis gefahren ist und - wie der Beklagte vorgebracht hat - dies nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 PBefG genehmigt worden wäre (siehe dazu etwa: VG Aachen, Urt. v. 20. September 2011 - 2 K 1058/09 - juris).8 2. Aus den Ausführungen unter 1. folgt, dass sich in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich weder besonders schwierige noch grundsätzliche Fragen stellen.
  • VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15

    Widerruf einer Taxengenehmigung; Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen

    Denn begeht ein Taxenunternehmer als Taxifahrer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, ist von ihm regelmäßig nicht zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v. (Unzuverlässigkeit als Taxenunternehmer wegen rechtskräftiger Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast); OVG Sachsen, Beschl. v. 03.08.2012,4 A 724/11, juris, Rn. 6).
  • OVG Hamburg, 01.07.2014 - 4 Bs 120/14

    Verlängerung der Gemeinschaftslizenz zur Teilnahme am grenzüberschreitenden

    Bei einem fahrlässig begangenen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften wiegt das Maß der individuellen Schuld regelmäßig nicht so schwer, dass allein wegen dieser Tat zu erwarten ist, dass der Betroffene künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit gefährden wird (vgl. zum Personenbeförderungsrecht: OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.8.2011, 3 M 491/10, NVwZ-RR 2011, 979, juris Rn. 5; offenlassend: OVG Bautzen, Beschl. v. 3.8.2012, 4 A 724/11, juris Rn. 6).
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