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   VG Berlin, 05.06.2009 - 4 A 83.07   

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https://dejure.org/2009,44152
VG Berlin, 05.06.2009 - 4 A 83.07 (https://dejure.org/2009,44152)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2009 - 4 A 83.07 (https://dejure.org/2009,44152)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Juni 2009 - 4 A 83.07 (https://dejure.org/2009,44152)
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    Verwaltungsrichter ordnen Arbeitsrecht

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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Die Berufsgenossenschaft Bau hat im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin (- VG 4 A 83.07 -) im Übrigen erklärt, über keine Statistiken zu verfügen, die Aufschluss über die Große Zahl geben könnten.
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Die Berufsgenossenschaft Bau hat im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin (- VG 4 A 83.07 -) im Übrigen erklärt, über keine Statistiken zu verfügen, die Aufschluss über die Große Zahl geben könnten.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 2 BVL 5001/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - 50 %-Quorum -

    Er hat Teile der Akte des Verwaltungsverfahrens VG Berlin zum Az. VG 4 A 83.07 und VG 4 253.12 zu den Akten gereicht, in dem auch eine Beweisaufnahme über die 50 %-Relation stattgefunden hat (vgl. die Anlagen ZVEH 6 und 7, Bl. 1162, 1174 d. A.).

    Dies ist hier der Fall: Auch wenn die Beteiligten zu 20) und 21) im Verwaltungsverfahren vor dem VG Berlin zu den Aktenzeichen VG 4 A 83.07 und VG 4 253.12 auch die Wirksamkeit der AVE 2008 und 2010 in Frage gestellt haben, handelte es sich bei diesen Verfahren um eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG 28.01.2010 - 8 C 38/09 - zitiert nach juris; BVerwG 18.09.2014 - 8 W 35.14, zitiert nach juris), die in ihrer Entscheidung nicht inter-omnes, sondern nur inter-partes gilt (BVerwG 18.09.2014, a. a. O., Rn. 7).

    Dies entspricht der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes im Verfahren VG 4 A 83.07.

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 190/10

    Beitragspflicht, Sozialkassen des Baugewerbes, Mischbetrieb, Darlegungslast

    Der Beklagte vertritt zwar in der Revision unter Bezugnahme auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (- VG 4 A 83/07 -) die Auffassung, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG für eine Allgemeinverbindlicherklärung des VTV in seinen maßgeblichen Fassungen hätten nicht vorgelegen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2015 - 6 BVL 5006/14

    Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren

    Mit Schreiben vom 12. September 2011 erklärte die Berufsgenossenschaft Bau (im Folgenden: BG BAU) gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07, dass sie keine stichtagsbezogene Anzahl von Arbeitnehmern unter den Voraussetzungen des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages, sondern Betriebe allein nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst und deshalb nicht in der Lage sei, zu den genannten Stichtagen Angaben über die Anzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich eines jeweiligen Tarifvertrages fallen könnten, zu machen.

    Dementsprechend hat die Berufsgenossenschaft in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07 in dem Schreiben vom 12. September 2011 auch erklärt, dass die Beachtung von tarifrechtlichen Regelungen der Bauwirtschaft nicht zu ihren Aufgaben zähle und ihre Tätigkeit sich auch nicht an diesen orientiere.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2015 - 3 BVL 5003/14

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des

    In dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07 nahm die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in dem Schreiben vom 12. September 2011 zu verschiedenen ihr gestellten Fragen Stellung.

    Dementsprechend hat die Berufsgenossenschaft in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07 in dem Schreiben vom 12. September 2011 (Bl. 801 bis 803 der Akte) zu verschiedenen ihr gestellten Fragen Stellung genommen und erklärt, zu ihren Aufgaben zähle nicht die Beachtung von tarifrechtlichen Regelungen der Bauwirtschaft und ihre Tätigkeit orientiere sich auch nicht nach Merkmalen eines Tarifvertrags, sie sei nicht in der Lage, zu den genannten Stichtagen Angaben über die Anzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich eines jeweiligen Tarifvertrages fallen könnten, zu machen.

    Es wird insoweit auch erneut auf die bereits in anderen Verfahren getätigten Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit (Schreiben vom 15. Oktober 2014 in dem Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 12 Sa 1002/12) und der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Schreiben vom 12. September 2011 in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07) Bezug genommen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015 - 4 BVL 5004/14

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des

    Insoweit hat die BG Bau bereits in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Geschäftszeichen VG 4 A 83.07 mit Schreiben vom 12. September 2011 Stellung bezogen und ausgeführt:.
  • LAG Hessen, 26.06.2015 - 10 Sa 8/14

    Teilabbrucharbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV können sich auch

    In diesem Kontext hat sie auf ein Verfahren vor dem VG Berlin mit dem Aktenzeichen 4 A 83/07 hingewiesen.
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