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   BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08   

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BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 (https://dejure.org/2010,6708)
BAG, Entscheidung vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 (https://dejure.org/2010,6708)
BAG, Entscheidung vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 (https://dejure.org/2010,6708)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines Sicherheitsbeschäftigten - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Eingruppierung von Arbeitnehmern in der lokalen Einsatzleitung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - ERTV DB Services Nord

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 1 TVG
    Eingruppierung von Arbeitnehmern in der lokalen Einsatzleitung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - ERTV DB Services Nord

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung von Sicherheitsbeschäftigten bei Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung von Arbeitnehmern in der lokalen Einsatzleitung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - ERTV DB Services Nord

  • rewis.io

    Eingruppierung von Arbeitnehmern in der lokalen Einsatzleitung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - ERTV DB Services Nord

  • ra.de
  • rewis.io

    Eingruppierung von Arbeitnehmern in der lokalen Einsatzleitung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - ERTV DB Services Nord

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung von Sicherheitsbeschäftigten bei Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung von Arbeitnehmern in der lokalen Einsatzleitung - Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen mit Aufgaben der Kundenbetreuung - ERTV DB Services Nord

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingruppierung von Sicherheitsbeschäftigten: Abgrenzung von Arbeitern und Angestellten in tariflicher Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 712
  • DB 2011, 660
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Bei dem Haupt- und dem Hilfsantrag handelt es sich um Leistungsanträge, für die kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 69 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 8; 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 68, 104) .

    Nimmt der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vor, kann dieser nach § 101 BetrVG die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 112, 238; 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 68, 104) .

    Der Betriebsrat hat jedoch im Bereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen - abgesehen von § 104 BetrVG - kein Initiativrecht, aufgrund dessen er vom Arbeitgeber eine bestimmte Ein- oder Umgruppierung verlangen könnte (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 f der Gründe, aaO).

    Dem Arbeitgeber kann nur die Einleitung eines ergebnisoffenen Zustimmungsverfahrens aufgegeben werden, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten Tätigkeit zu einer bestimmten Entgelt- oder Lohngruppe (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 f der Gründe, aaO; s. auch 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 10, BAGE 120, 303) .

  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    (1) Die Auslegung des ERTV (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240) ergibt, dass die Begriffe der "angestellten" und der "gewerblichen Arbeitnehmer" in den Anlagen 1 und 3 ERTV mit der allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsbegriffe übereinstimmen (vgl. ausf. BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu B II 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127) .

    Angestellte sind Arbeitnehmer, die nicht Arbeiter (= gewerbliche Arbeitnehmer) sind, wobei die Begriffe Arbeiter und gewerblicher Arbeitnehmer regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, aaO) .

    Fehlen solche Anhaltspunkte, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu B II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127; 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - zu II 2 c aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bergbau Nr. 4; 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 74, 47) .

    Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO) .

    Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu II 3 d bb der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127) .

  • BAG, 24.09.2008 - 4 AZR 642/07

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Tariflücke

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    a) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrages keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, handelt es sich um eine Tariflücke (BAG 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 23, AP TVG § 1 Nr. 57 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 46) .

    Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 20, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24, aaO) .

    Dafür müssen sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeübten Tätigkeiten schaffen wollten und weiterhin eindeutige Hinweise darauf, wie die Tarifvertragsparteien die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten (BAG 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 25 mwN, aaO) .

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgebenden Kriterien sind aber vergleichbar (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 23 mwN , BAGE 129, 238 ) .

    Das ist auch unter Zugrundelegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (dazu etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN , BAGE 129, 238 ) nicht ohne Rechtsfehler.

    Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen (st. Rspr., zB 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN , BAGE 129, 238) .

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Der Betriebsrat kann nur dann die Einleitung eines erneuten Beteiligungsverfahrens beanspruchen, wenn der Arbeitgeber nach formell ordnungsgemäß eingeleitetem Mitwirkungsverfahren zu einer beabsichtigten Eingruppierung mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG endgültig erfolglos geblieben ist und seinen Zustimmungsantrag nicht wiederholt hat (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - zu B II 2 b cc der Gründe, BAGE 77, 1) .

    Erst nach dessen Abschluss kann der Betriebsrat bei einer vom Arbeitgeber unterlassenen neuerlichen Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens dadurch erzwingen, dass er dem Arbeitgeber aufgeben lässt, nunmehr eine andere als die ursprünglich beabsichtigte Eingruppierung vorzunehmen und hierzu seine Zustimmung einzuholen (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - aaO) .

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 964/07

    Eingruppierung bei lückenhafter Vergütungsordnung

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 20, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24, aaO) .
  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Nimmt der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vor, kann dieser nach § 101 BetrVG die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 112, 238; 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 68, 104) .
  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 230/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzrente bei späterer Änderung der

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Wenn hingegen mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen, muss die Wahl den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben (s. nur BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu I 5 der Gründe, BAGE 92, 310) .
  • BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Bei dem Haupt- und dem Hilfsantrag handelt es sich um Leistungsanträge, für die kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 69 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 8; 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 68, 104) .
  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08
    Dem Arbeitgeber kann nur die Einleitung eines ergebnisoffenen Zustimmungsverfahrens aufgegeben werden, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten Tätigkeit zu einer bestimmten Entgelt- oder Lohngruppe (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - zu B II 2 f der Gründe, aaO; s. auch 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 10, BAGE 120, 303) .
  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 168/95

    Eingruppierung eines Fördermaschinisten

  • BAG, 30.09.1954 - 2 AZR 65/53

    Unterscheidung "kaufmännische Dienste" von Tätigkeiten eines gewerblichen

  • BAG, 22.03.1995 - 4 AZN 1105/94

    Eingruppierung: Bürosachbearbeiter

  • BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 527/83

    Arbeiter der Bundespost - Beamtendienstposten - Tarifliche Vergütung - Tarifliche

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 515/92

    Schloß führer als Arbeiter oder Angestellter

  • LAG Hamburg, 18.12.2008 - 7 TaBV 6/08
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 21 TaBV 2319/14

    Eingruppierung - Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütung

    Es ist deshalb stets zu prüfen, ob es sich bei der von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere jeweils eine Einheit bildende selbstständig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (vgl. BAG vom 18.02.2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 33 f., juris; vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Deutsche Bahn) und gegebenenfalls welche der Teiltätigkeiten zeitlich überwiegt.

    Jedoch gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach den genannten Tarifverträgen, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15, a. a. O.; vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 23 m. w. N., AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

    Dies ergibt sich aus der Auslegung der Tarifverträge und insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen zur Eingruppierung (unklar insoweit BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15 und 16 ff., a. a. O. im Hinblick auf den Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services UB Dienstleistungen (ERTV DB Services) vom 16. Dezember 2003).

    Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sind Angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Arbeiterinnen und Arbeiter sind, wobei gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichbedeutend mit Arbeiterinnen und Arbeitern sind, da beide Begriffe regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 20, a. a. O.).

    Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (vgl. zum Ganzen BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 21, a. a. O.; vom 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 - Rn. 60 f. zitiert nach juris, AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

    Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. zum Ganzen BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 22 m. w. N., a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19

    Tarifliche Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten im Einzelhandel; Abgrenzung

    (2) In Anwendung dieses Auslegungsergebnisses muss hinsichtlich der Zuordnung des neu eingestellten Arbeitnehmers in Gehalts- oder Lohngruppen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten und Arbeiter in der Privatwirtschaft auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückgegriffen werden (BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20) .

    Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sind Angestellte Arbeitnehmer, die nicht Arbeiter sind, wobei gewerbliche Arbeitnehmer gleichbedeutend mit Arbeitern sind, da beide Begriffe regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. für viele BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20) .

    Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. hierzu ausführlich BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 22 mwN.) .

    Er unterscheidet nicht zwischen einer überwiegenden oder mehreren selbständigen Teiltätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar wären (vgl. hierzu auch BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20) .

    Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart steht (vgl. BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 22) .

  • BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 778/13

    Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters

    Es handelt sich aber um eine allgemein anerkannte Regel bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist, sondern die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen kann, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15; s. auch BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244) .

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die vorstehende Vergütungsordnung im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung entsprechend anzuwenden ist (für Arbeitsvertragsrichtlinien BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 11) , sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (zu den Maßstäben ausf. BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 35; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30, BAGE 131, 36; jew. mwN) .

  • BAG, 13.05.2020 - 4 ABR 29/19

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

    Insoweit unterscheidet sich der GLTV von dem ERTV DB Services, der Gegenstand der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war (BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 14 mwN) .

    Die anzuwendenden Maßstäbe sind lediglich weniger streng (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 980/13 - Rn. 15 mwN; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15) .

  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 322/14

    Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der

    c) Vielmehr sprechen die bei der Tarifauslegung wichtigen Aspekte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen (st. Rspr., zB BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 35; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; vgl. zum Gesichtspunkt der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, BAGE 150, 304; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162) , dafür, dass nach ihrem Willen dieses in §§ 136, 137 SGB VII zum Ausdruck kommende Vorrangprinzip berücksichtigt und mit den Tarifregelungen umgesetzt werden sollte.
  • ArbG Hamburg, 06.07.2011 - 20 BV 2/11
    Das von der Arbeitgeberin eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren blieb insoweit erfolglos; das Bundesarbeitsgericht lehnte die Anträge der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 25. August 2010 (4 ABR 104/08) ab.

    Dass der Betriebsrat keine inhaltlichen Vorgaben zur Anhörung, insbesondere zur in Aussicht genommenen Vergütungsordnung und Entgelt- oder Lohngruppe macht, steht der Bestimmtheit nicht entgegen, weil dem Arbeitgeber nur die Einleitung eines ergebnisoffenen Beteiligungsverfahrens, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten Tätigkeit zu einer bestimmten Entgelt- oder Lohngruppe aufgegeben werden kann (BAG, Urteil vom 25. August 2010, 4 ABR 104/08, m.w.N.).

    Dass der Betriebsrat diesen Antrag bereits in dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Verfahren (4 ABR 104/08) als Hilfswiderantraggestellt hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil sich der Streitgegenstand mittlerweile geändert hat.

    Der Antrag ist vielmehr auf ein ergebnisoffenes Verfahren nach § 99 BetrVG gerichtet; nur darauf hat der Betriebsrat einen Anspruch (vgl. BAG vom 25. August 2010, aaO) und mehr macht er auch nicht geltend.

  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 41/14

    Eingruppierung eines Containerbrückenfahrers - Tarifvorrang - Unwirksamkeit einer

    Vielmehr kann die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15 ) .
  • BAG, 18.11.2015 - 4 ABR 24/14

    Eingruppierung sog. Punktionskräfte - Tariflücke

    Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 38; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24) .
  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

    Danach ist die Beschäftigung des Angestellten vorwiegend geistig und die des Arbeiters ("gewerblicher Arbeitnehmer") vorwiegend körperlichmechanisch geprägt (zum einer Kommissionierin als Lagerarbeiter etwa BAG vom 03. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - juris; vgl. auch BAG vom 25. August 2010-4 ABR 104/08 - juris).

    Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. auch BAG vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 22).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 7 Sa 501/19

    Eingruppierung eines Mitarbeiters in der Warenannahme eines Lagers

    Fehlen solche Anhaltspunkte, ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 21 mwN.).

    Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 21 mwN.; LAG Hessen 15. Januar 2019 - 15 TaBV 130/17 - Rn. 52).

    Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 22 mwN.).

  • BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 780/13

    Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 214/09

    Tätigkeitsaufstieg und Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten

  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 980/13

    Eingruppierung einer Hauswartin - mehrere verschiedene Teiltätigkeiten

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 21 TaBV 4/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

  • LAG München, 12.10.2023 - 3 Ta 184/23

    Gegenstandswert, Einleitungserzwingungsverfahren, Wideranträge auf

  • LAG München, 19.07.2018 - 4 TaBV 153/17

    Eingruppierung; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des

  • LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21

    Eingruppierung; TVöD -NRW; TVöD -VKA; Arbeitsvorgang; einheitlicher

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1206/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1297/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • LAG Hamm, 12.10.2017 - 2 Sa 1214/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1213/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1215/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

  • LAG Hamm, 18.10.2017 - 2 Sa 1207/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2020 - 3 Sa 440/19

    Eingruppierung von Altentherapeuten nach TVöD-B (VKA)

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1208/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1216/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

  • LAG Hamm, 13.01.2017 - 16 Sa 199/16

    Eingruppierung eines Mitarbeiters in der "Regionalen Sicherheitsleitstelle" bei

  • LAG Düsseldorf, 22.05.2013 - 12 TaBV 131/12

    Eingruppierung in Tarifvertrag DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) - zum Verstoß

  • ArbG Düsseldorf, 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12

    Eingruppierung einer Hauswartin

  • LAG Hamm, 13.01.2017 - 16 Sa 1891/15

    Eingruppierung eines Mitarbeiters in der "Regionalen Sicherheitsleitstelle" bei

  • LAG Hamm, 13.01.2017 - 16 Sa 1148/16

    Eingruppierung eines Mitarbeiters in der "Regionalen Sicherheitsleitstelle" bei

  • LAG Hamm, 13.01.2017 - 16 Sa 481/16

    Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess; Eingruppierungssystematik im TV

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2012 - 16 Sa 1204/12

    Eingruppierung eines Staplerfahrers nach dem Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2020 - 60 PV 8.18

    Mitbestimmung; Fragen der Lohngestaltung; Regelung durch Tarifvertrag;

  • ArbG Mannheim, 29.04.2021 - 1 BV 24/19

    Umgruppierung - MTV gewerbliche Arbeitnehmer Einzelhandel Baden-Württemberg -

  • LAG Hessen, 26.10.2011 - 8 Sa 334/11

    Eingruppierung eines Mitarbeiters der Ländereinsatzleitung der DB in den TV

  • ArbG Cottbus, 06.02.2014 - 3 BV 96/13

    Rechtsfolgen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs bei Dauerleihe im Konzern

  • LAG Hessen, 23.11.2011 - 8 Sa 335/11

    Eingruppierung eines Mitarbeiters der Ländereinsatzleitung der DB in den TV

  • ArbG Hamburg, 21.02.2013 - 5 BV 12/11
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