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   OLG Celle, 28.11.2002 - 4 AR 94/02   

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https://dejure.org/2002,9633
OLG Celle, 28.11.2002 - 4 AR 94/02 (https://dejure.org/2002,9633)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2002 - 4 AR 94/02 (https://dejure.org/2002,9633)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. November 2002 - 4 AR 94/02 (https://dejure.org/2002,9633)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 ZPO; § 36 ZPO; § 696 ZPO
    Angabe des Abgabegerichtes im Mahnbescheidsantrag ; Verbindliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 Zivilprozessordnung (ZPO); Verweisung des Abgabegerichtes ; Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses; Objektive Willkür wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angabe des Abgabegerichtes im Mahnbescheidsantrag ; Verbindliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 Zivilprozessordnung (ZPO); Verweisung des Abgabegerichtes ; Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses; Objektive Willkür wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 35; ; ZPO § 36; ; ZPO § 696

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 35; ZPO § 36; ZPO § 696
    Zur Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO durch Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheidsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Hannover - 509 C 12384/02
  • AG Leipzig - 6 C 10212/02
  • OLG Celle, 28.11.2002 - 4 AR 94/02
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 299/02

    Bindungswirkung einer Verweisung in Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 28.11.2002 - 4 AR 94/02
    b) Auch aus der von der Klägerin im Mahnbescheidsantrag mit der Angabe des Amtsgerichtes Hannover als Abgabegericht vorgenommenen wirksamen, unwiderruflichen und verbindlichen Ausübung ihres Wahlrechtes gemäss § 35 ZPO (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2002 zu X ARZ 299/02) folgt keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover, da kein Gerichtsstand insoweit eröffnet ist, sodass das Amtsgericht Hannover nicht gehindert war, eine Verweisung vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O.).
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