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   BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81   

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https://dejure.org/1981,480
BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81 (https://dejure.org/1981,480)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1981 - 4 ARs 4/81 (https://dejure.org/1981,480)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1981 - 4 ARs 4/81 (https://dejure.org/1981,480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe der Ausgaben für eine Verteidigung im Falle der auf Grund einer Personenverwechslung unzulässigen Anordnung einer Auslieferungshaft nach den §§ 467, 467a Strafprozessordnung (StPO) - Erstattung der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Entschädigung bei zu Unrecht erlittener Auslieferungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DAG §§ 10, 25, 45, 47, 51; StrEG § 2, § 7

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 152
  • NJW 1981, 2651
  • MDR 1981, 864
  • NStZ 1981, 441
  • StV 1981, 536
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 24.03.1980 - Ausl 5/79
    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Der vom Generalbundesanwalt vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. auch OLG Hamburg NJW 1980, 1239) vermag der Senat nicht zu folgen.

    Aus § 2 Abs. 3 StrEG, auf den der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hinweist (vgl. auch OLG Stuttgart GA 1979, 71, 72; OLG Hamburg NJW 1980, 1239, 1240; OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 238, 239), läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten.

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Denn die Auslieferungshaft, die auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruht (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155) [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79], stellt in gleicher Weise einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit dar, wie die Untersuchungs- oder die Strafhaft (vgl. BVerfGE 29, 312, 316/317).

    Diese Bestimmung, welche die Entschädigung für Auslieferungshaft und andere Strafverfolgungsmaßnahmen betrifft, die im Ausland auf Ersuchen deutscher Behörden angeordnet worden sind, hat lediglich eine Gleichstellung solcher, auf der Ausübung fremder Gerichtsbarkeit beruhender Verfolgungsmaßnahmen (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155) [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79] mit den inländischen Strafverfolgungsmaßnahmen deutscher Behörden zum Inhalt (vgl. Meyer a.a.O. § 2 Rdn. 40; Schätzler a.a.O. § 2 Rdn. 7).

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Nur insoweit besteht deshalb Veranlassung, über die Vorlegungsfrage zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1981, 1166/1167 m.w. Nachw., zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 20/68

    Verfassungsmäßigkeit der Auslagenerstattung für den freigesprochenen Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Die genannten Kosten- und Auslagenbestimmungen der Strafprozeßordnung, die dem Schutz desjenigen dienen, gegen den zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet worden ist, stellen aber gerade eine solche, auf dem Rechtsstaatprinzip beruhende Sicherung dar (vgl. BVerfGE 25, 327, 331 [BVerfG 15.04.1969 - 1 BvL 20/68] m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Denn die Auslieferungshaft, die auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruht (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155) [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79], stellt in gleicher Weise einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit dar, wie die Untersuchungs- oder die Strafhaft (vgl. BVerfGE 29, 312, 316/317).
  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    In einem solchen Fall sind dessen Erstattungsansprüche nicht nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern allein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu beurteilen, das - in § 7 - auch eine Entschädigung für die durch die Verfolgungsmaßnahmen entstandenen notwendigen Auslagen vorsieht (BGHZ 65, 170, 179 ff; vgl. auch Schätzler, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, § 7 Rdn. 5; Meyer, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, § 7 Rdn. 15; Kleinknecht, 35. Aufl., § 7 StrEG Rdn. 4, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Denn § 47 DAG ist in dem Bestreben entstanden, für das Auslieferungsverfahren, obwohl es kein Strafverfahren ist, so weitgehende rechtliche Sicherungen zu schaffen, wie sie mit den Bedürfnissen des Auslieferungsverkehrs nur irgendwie vereinbar sind (BGHSt 2, 44, 49).
  • RG, 10.11.1893 - 2780/93

    Wie ist über die Kosten zu entscheiden, wenn die Untersuchung mehrere strafbare

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Diese Auffassung wird jedoch der Tatsache nicht gerecht, daß die §§ 467 und 467 a StPO zwar materielles Recht enthalten (vgl. BayObLG MDR 1955, 123; RGSt 24, 384; RG JW 1933, 1600; 1937, 761), als Teil der Strafprozeßordnung zugleich aber Bestandteil des Verfahrensrechts sind und damit auch verfahrensrechtlichen Charakter haben.
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Sie betrifft über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25, 281, 283; BGH MDR 1981, 864; BGH NJW 1975, 1232, 1233; Senatsbeschluß vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96) nach ihrem Wortlaut zum einen auch Fälle, in denen der Fahrzeugführer die Ampel auf dem durch Grün freigegebenen Fahrstreifen passiert, um nach Einfahren in den Kreuzungsbereich in die durch Rotlicht gesperrte Richtung weiterzufahren (Umgehung der Ampelregelung).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    In der Sache ist die vom Kammergericht vorgelegte Rechtsfrage dahin zu beantworten, daß die auf ein ausländisches Ersuchen im Inland vollzogene Auslieferungshaft nicht in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigungsfähig ist, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vertreten ist (im Anschluß an BGHSt 30, 152 ff).

    Deshalb hat der Senat aus den in BGHSt 30, 152 ff im einzelnen angeführten Gründen entschieden, daß in dem genannten Ausnahmefall der Verfolgte seine Ansprüche aus dem StrEG geltend machen kann, ohne auf andere Anspruchsgrundlagen (allgemeine Staatshaftung, Art. 5 Abs. 5 MRK) angewiesen zu sein, zumal in einem solchen Ausnahmefall in Zweifel gezogen werden kann, ob die fälschlich verhaftete Person ausländischer Staatsangehörigkeit überhaupt in einem Auslieferungsverfahren (§ 1 ff IRG) verfolgt ist.

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat bereits in seiner zu § 47 DAG ergangenen Entscheidung in BGHSt 30, 152 ff vertreten und im einzelnen begründet.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 30, 152 ff bereits dargetan hat, stellen die Kosten- und Auslagenbestimmungen der Strafprozeßordnung, die dem Schutz desjenigen dienen, gegen den zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet worden ist, eine solche auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Sicherung dar (BGHSt 30, 152, 156 m.w.Nachw.).

    Soweit der Generalbundesanwalt sein früheres, gegen die entsprechende Anwendung des § 467 a StPO gerichtetes Vorbringen wiederholt, kann auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung BGHSt 30, 152 ff verwiesen werden, die unverändert fortgelten.

    Der Generalbundesanwalt übersieht dabei jedoch, daß innerstaatliche Verfolgungsmaßnahmen, die auf ein Auslieferungsersuchen ergehen, stets auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruhen (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79]; BGHSt 30, 152, 159).

  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Eine Erstattung von Auslagen findet in einem Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung grundsätzlich nicht statt; dies gilt auch für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGK 3, 256; BGHSt 30, 152 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, a.a.O.).
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