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   BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93   

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https://dejure.org/1993,1479
BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93 (https://dejure.org/1993,1479)
BAG, Entscheidung vom 24.03.1993 - 4 AZN 5/93 (https://dejure.org/1993,1479)
BAG, Entscheidung vom 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 (https://dejure.org/1993,1479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wortgleiche Regelungen in Parallel-Tarifverträgen - Tarifvertraglicher Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zum Unterhaltsgeld nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bei Vorliegen eines Sozialplans - Grundsätzliche Bedeutung eines geführten Rechtsstreits über die Auslegung ...

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Wortgleiche Regelungen in Parallel-Tarifverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 4
  • MDR 1993, 881
  • NZA 1993, 849
  • BB 1993, 1434
  • DB 1995, 1472
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung -

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt auch den nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAGE 32, 203, 208; 228, 232 = AP Nr. 1 und 2 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz) bestehenden Erfordernissen, daß dargelegt wird, welche fallübergreifende, abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat, und daß diese nach Auffassung des Klägers fehlerhaft ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die grundsätzliche Bedeutung immer dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAGE 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Beschluß vom 18. August 1987 - 1 AZN 260/87 - AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZN 527/87
    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Tarifverträge in Betracht, die zwar nur für den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts gelten, aber für bestimmte Regelungsbereiche (z.B. Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Gratifikationen) mit den in anderen Landesarbeitsgerichtsbezirken geltenden Tarifverträgen wörtlich übereinstimmen (BAG Beschlüsse vom 15. Oktober 1980 - 4 AZN 269/80 - AP Nr. 10 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; vom 29. September 1982 - 4 AZN 329/82 - AP Nr. 15 zu § 72a ArbGG 1979; vom 9. Dezember 1987 - 4 AZN 527/87 - n.v.).
  • BSG, 25.01.1985 - 12 BK 41/84
    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Die Bedeutung der in diesem Rechtsstreit ergehenden Entscheidung hängt vielmehr auch davon ab, ob noch weitere Auseinandersetzungen um die auszulegende Tarifnorm geführt werden oder zu erwarten sind (vgl. BSG Urteile vom 25. Januar 1985 - 12 BK 41/84 - Die Beiträge 1985, 126 f.; vom 21. Dezember 1987 - 1 BA 123/87 - n.v.).
  • BAG, 23.09.1981 - 4 AZN 346/81

    Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Hierbei genügt es freilich nicht, wenn diese nur in Einzelfällen in Betracht kommen; vielmehr müssen von der Tarifnorm noch zahlreiche Sachverhalte betroffen sein, die mit dem Sachverhalt des entschiedenen Falles vergleichbar sind (Beschlüsse des Senats vom 23. September 1981 - 4 AZN 346/81 - AP Nr. 20 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; vom 20. Oktober 1982, BAGE 40, 254, 256 = AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; vom 10. März 1993 - 4 AZN 517/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 AZN 260/87

    Begriff der unerlaubten Handlung - Vorliegen einer Rechtsfrage von

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die grundsätzliche Bedeutung immer dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAGE 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Beschluß vom 18. August 1987 - 1 AZN 260/87 - AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).
  • BAG, 29.09.1982 - 4 AZN 329/82

    Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Tarifverträge in Betracht, die zwar nur für den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts gelten, aber für bestimmte Regelungsbereiche (z.B. Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Gratifikationen) mit den in anderen Landesarbeitsgerichtsbezirken geltenden Tarifverträgen wörtlich übereinstimmen (BAG Beschlüsse vom 15. Oktober 1980 - 4 AZN 269/80 - AP Nr. 10 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; vom 29. September 1982 - 4 AZN 329/82 - AP Nr. 15 zu § 72a ArbGG 1979; vom 9. Dezember 1987 - 4 AZN 527/87 - n.v.).
  • BAG, 20.10.1982 - 4 AZN 406/82

    Bedeutung einer Rechtssache - Revision

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Hierbei genügt es freilich nicht, wenn diese nur in Einzelfällen in Betracht kommen; vielmehr müssen von der Tarifnorm noch zahlreiche Sachverhalte betroffen sein, die mit dem Sachverhalt des entschiedenen Falles vergleichbar sind (Beschlüsse des Senats vom 23. September 1981 - 4 AZN 346/81 - AP Nr. 20 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; vom 20. Oktober 1982, BAGE 40, 254, 256 = AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; vom 10. März 1993 - 4 AZN 517/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 21.12.1987 - 1 BA 123/87

    Vorschrift - Außer Kraft getreten - Grundsätzliche Rechtsfrage - Rechtshängigkeit

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Die Bedeutung der in diesem Rechtsstreit ergehenden Entscheidung hängt vielmehr auch davon ab, ob noch weitere Auseinandersetzungen um die auszulegende Tarifnorm geführt werden oder zu erwarten sind (vgl. BSG Urteile vom 25. Januar 1985 - 12 BK 41/84 - Die Beiträge 1985, 126 f.; vom 21. Dezember 1987 - 1 BA 123/87 - n.v.).
  • BAG, 15.10.1980 - 4 AZN 269/80

    Geltungsbereich eines Tarifvertrages - Bezirk des Landesarbeitsgerichts -

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Tarifverträge in Betracht, die zwar nur für den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts gelten, aber für bestimmte Regelungsbereiche (z.B. Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Gratifikationen) mit den in anderen Landesarbeitsgerichtsbezirken geltenden Tarifverträgen wörtlich übereinstimmen (BAG Beschlüsse vom 15. Oktober 1980 - 4 AZN 269/80 - AP Nr. 10 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; vom 29. September 1982 - 4 AZN 329/82 - AP Nr. 15 zu § 72a ArbGG 1979; vom 9. Dezember 1987 - 4 AZN 527/87 - n.v.).
  • LAG Sachsen, 20.08.1992 - 1 Sa 115/92

    Unterhaltsgeld; Zuschuß; Arbeitsverhältnis; Arbeitsvertrag; Tarifvertrag;

    Auszug aus BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 20. August 1992 - 1 Sa 115/92 - zugelassen.
  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06

    Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

    a) Wird eine Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, ist in ihr ua. aufzuführen, welche fallübergreifende, abstrakte Interpretation von Rechtsbegriffen das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat und dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist (BAG 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4).
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZN 982/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung

    Die grundsätzliche Bedeutung ist deshalb immer dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berühren (BAG 24. März 1993 - 4 AZN 5/03 - BAGE 73, 4).

    In der Beschwerde ist zudem aufzuführen, welche abstrakte Interpretation das Landesarbeitsgericht bei Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat und dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist (vgl. BAG 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4).

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZN 892/04

    Nichtzulassungsbeschwerde; Berufungsverfahren

    Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass die maßgebliche Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4).
  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZN 226/06

    Grundsatzbeschwerde

    Eine solche ist gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt sind (BAG 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 -BAGE 73, 4).
  • BAG, 21.10.1998 - 10 AZN 588/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Tarifänderung

    Stützt der Beschwerdeführer seine Nichtzulassungsbeschwerde auf fehlerhafte Tarifauslegung und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so muß er bei einer Änderung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen darlegen, daß die als fehlerhaft gerügte Tarifauslegung noch Bedeutung für zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten hat (Fortführung von BAG Beschluß vom 27. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1979).

    Vielmehr müssen von der Tarifnorm noch zahlreiche Sachverhalte betroffen sein, die mit dem Sachverhalt des entschiedenen Falles vergleichbar sind (vgl. BAG Beschluß vom 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4, 9 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1979, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZN 326/07

    Anschlussberufung - rechtliches Gehör

    b) Wird eine Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, ist in ihr ua. aufzuführen, welche fallübergreifende, abstrakte Interpretation von Rechtsbegriffen das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat und dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist (BAG 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4).
  • BAG, 30.11.1994 - 10 AZN 702/94

    Tarifauslegung bei Haustarifvertrag

    Für eine solche Fallgestaltung hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. März 1993 (- 4 AZN 5/93 - AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1979 - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ausgesprochen, daß zwei Tarifverträge, die jeweils im Bezirk eines anderen Landesarbeitsgerichts gelten, einem Tarifvertrag gleichgestellt werden können, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, wenn diese Tarifverträge in einem Regelungsbereich wörtlich übereinstimmen und auch im übrigen keine für eine Auslegung unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungszusammenhangs erheblichen Unterschiede aufweisen.
  • BVerwG, 16.05.2012 - 6 PB 4.12

    Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit; Übertragung

    Ob auch daraus durchgreifende Bedenken gegen den Erfolg der Grundsatzrüge herzuleiten sind, kann auf sich beruhen (vgl. zum auslaufenden Recht: Beschluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 6 PB 20.07 - Buchholz 251.21 § 13 BrbgPersVG Nr. 1 Rn. 10; BAG, Beschlüsse vom 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 - BAGE 73, 4 und vom 21. Oktober 1998 - 10 AZN 588/98 - AP Nr. 55 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05

    Keine erhöhte Pflichtstundenzahl bei Lehrern in Mecklenburg-Vorpommern

    Die grundsätzliche Bedeutung ist immer dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berühren ( BAG 15.02.2005 - 9 AZN 982/04 - AP Nr. 63 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz = NJW 2005, 1531 = NZA 2005, 542; 24.03.1993-4 AZN 5/03 - BAGE 73, 4).
  • LAG Berlin, 11.02.2000 - 6 Sa 2306/99

    Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren - prozessuale Verwirkung

    Zum anderen erschien auch die Frage, ob sich der Ausschluß der Anwendbarkeit des § 613a BGB im Gesamtvollstreckungsverfahren auch auf außerhalb des Beitrittsgebiets gelegene Betriebsteile erstreckt, wegen der Vielzahl der allein im Zusammenhang mit der Insolvenz der hiesigen Gemeinschuldnerin noch anhängigen Verfahren höchstrichterlich klärungsbedürftig, obwohl Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bereits am 31.12.98 außer Kraft getreten ist (vgl. BAG, Beschluß vom 24.03.1993 -- 4 AZN 5 /93 -- BAGE 73, 4 = AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 21 zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

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