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   BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67   

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https://dejure.org/1968,2994
BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67 (https://dejure.org/1968,2994)
BAG, Entscheidung vom 17.01.1968 - 4 AZR 111/67 (https://dejure.org/1968,2994)
BAG, Entscheidung vom 17. Januar 1968 - 4 AZR 111/67 (https://dejure.org/1968,2994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensabteilungen der Bezirksämter - Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz - Grundsatz der Spezialität - Vorrang vor Bundesangestelltentarifvertrag - Überwiegend auszuübende Tätigkeit - Umfassende Fachkenntnisse - Schriftliches Gutachten - Sachverständiger - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 253
  • DB 1968, 808
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 22.02.1957 - 1 AZR 426/56

    Tariffähigkeit von Handwerksinnungen und Spitzenorganisationen - Tarifkonkurrenz

    Auszug aus BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67
    aufgrund des Anschlußtarifvertrages auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten, in seinem Geltungsbereich nach dem Grundsatz der Spezialität dem BAT vorgeht" Vergleiche hierzu die schon im angefochtenen Urteil aufgeführte Entscheidung BAG 3, 358 = AP N r " 2 zu § 2 TVG Entgegen der Meinung des beklagten Landes ist dem Landesarbeitsgericht auch darin beizutreten, daß die regionale Regelung, die die Sachbearbeiter in den Schadensabteilungen der ,.
  • BGH, 17.01.1961 - VI ZR 86/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67
    Umstände, die den Antrag des beklagten Landes als mißbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlicho Das beklagte Land hat alsbald nach der Erstattung des schriftlichen Gutachtens mit dem Schriftsatz vom 20o März 1964 die Vorladung des Sachverständigen beantragt und hat diesen Antrag mit dem Schriftsatz von 12«, Juni 1964 und nochmals in der letzten mündlichen Verhandlung vom 10o Januar 1967 wiedcrholto Es hat schließlich in seinen Schriftsatz vom 12" Juni 1964 ausführlich dargelegt, welche Fragen es den Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts vorzulcgon gedachte» Danach erscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß die Befragung des Sachverständigen zu anderen Feststellungen oder zu einer anderen Beurteilung geführt haben würde0 Das Landesarbeitsgoricht hat die Ablehnung des Antrags im Urteil damit begründet, das Gutachten setze sich erschöpfend mit der zu begutachtenden Materie auseinander, enthalte keine Y/idorcprüche und biete auch sonst keinen Anlaß zu Beanstandungen , Durch eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses darf aber der Partei ihr Recht, an den Sachverständigen die ihr sachdienlich erscheinenden Fragen zu stellen, nicht genommen werden (BGH VersR 61, 415)° Dem Verlangen des beklagten Landes auf Anhörung des Sachverständigen steht auch nicht entgegen, daß, wie der Kläger in der Revisionsbeantwortung vorträgt, in einer Parallelsache eine Anhörung dos Sach verständigen stattgefunden und in einem längeren Protokoll 10 -.
  • BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52

    Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung

    Auszug aus BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67
    das ihnen nach §§ 402, 397 ZPO wie hei dem Beweis durch Zeugen zusteht" Danach haben die Parteien das Rocht, dem Sachverständigen Prägen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtenD Deshalb muß das Gericht dem Antrag einer Partei, das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, stattgeben, sofern der Antrag nicht offensichtlich mißbräuchlich, insbesondere zur Verschleppung des Rechtsstreits gestellt wird (BGHZ 6, 398 ~401 7> 24, 10 CJ einhellige Meinung des Schrifttums)c.
  • BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 65/67

    Selbständige Leistung - Fachkenntnisse - Auszuübende Tätigkeit - Einzelne

    Auszug aus BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67
    Nr° "100 zu § 3 TOoA klargestellto Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß nach der durch den- Tarifvertrag vom 15° Januar I960 eingeführten Klammer definition zur Io Fallgruppe der VergGr» VI b die selbständigen Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses erfordern» Das bedeutet sinngemäß nichts anderes, als daß diese eigene Gedankenarbeit im Rahmen der vorausgesetzten Fachkenntnisse zu erbringen ist ( M G 5 5 27 = AP Nr» 9 zu § 1 T0»A und öfter)» Es folgt schon aus der Natur der Sache, daß ein Angestellter, für dessen Tätigkeit insgesamt umfassende Fachkenntnisse verlangt werden, nicht schon bei der Bearbeitung eines einzelnen Falles das für die Bewältigung seines' ganzen Aufgabengebietes vorausgesetzte Wissen aus schöpfen kann» Vergleiche hierzu auch die gleichzeitig ergangene und zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats 4 AZR 65/67» Das Landesarboitsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, daß das dem Kläger jeweils übertragene'Aufgabengebiet - die Bearbeitung von Entschädigungsansprüchen verschiedener Art - eine einheitliche Tätigkeit darstellt, also nicht etwa in mehrere eigenständige und deshalb gesondert zu bewertende Teiltätigkeiten zerfällt» Hier gegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden» Dann war aber nur zu prüfen, ob diese Tätigkeit, insgeca7at gesehen, H â- :ij?.
  • BAG, 24.07.1963 - 4 AZR 267/62

    Fallgruppe der Vergütungsgruppe - Fachkenntnisse - Überwiegend ausgeübte

    Auszug aus BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67
    den Tätigkeitsmerkmalen für den Bürodienst vor, wie es in der Vorbemerkung Nr« 1 zu allen Vergütungsgruppen und schon vorher in § 5 des Tarifvertrages vom 15« Januar I960 durch die Bemerkung Nr« 3 zu allen Vergütungsgruppen auch ausdrücklich bestimmt worden ist« Es handelt sich also bei solchen besonderen Fallgruppen nicht etwa um Beispiele für eine "allgemeine" erste Fallgruppe, sondern um eine durchaus eigenständige Regelung, die keine Schlüsse auf die Erfüllung der Tätigkeitsmorkmale der ersten Fallgruppe zuläßto Sie geben daher insoweit entgegen der Meinung des beklagten Landes aucl» kein "Auslegungsindiz" ab« Vielmehr bestimr.it sich der tarifliche Vergütungsan spruch des Klägers in der Zeit vor dem 1« September 1964 (Inkrafttreten der Regionaltarife) allein nach den Tätigkeit smerkmalen der TO«A bzw« des BAT für die Angestellten im Bürodienst, und zwar bei Beginn des Anspruchszeitraums (Io Januar I960) in der Fassung des Tarifvertrages vom 15» Januar i960« Biese Tarifmerkmale setzen für die VergGr« V b im Bürodienst gründliche, umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen voraus» Das weitere Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse auf mit dem Aufgabenkreis zusammenhängenden anderen Gebieten der Verwaltung hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13» 39 = AP Nr« 85 zu § 3 TO.A) zu Recht als gegenstandslos angesehen; es ist in der Neufassung des Tarifvertrages vom 10« Oktober 1963 auch aufgegeben wordene Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Kläger in der Zeit seit 1« Januar I960 ausgeübten verschiedenen Tätigkeiten jeweils den Tätigkoitsmerkmalen der VergGr« V b TOoA/BAT entsprochen hätten« Demgegenüber rügt das beklagte Land, das Berufungsgericht habe nicht oder doch nicht fehlerfrei festgestcllt, ob die überwiegende Zahl der vom Kläger bearbeiteten einzelnen Aktenvorgänge umfassende Fachkenntnisse erfordert habe« 6 Diese Rüge ist unbegründet, weil es darauf nicht ankommt» Entscheidend ist, ob die überwiegend auszuübende Tätigkeit den Einsatz umfassender Fachkenntnisse erforderte Das hat auch das Landesarboitsgericht als Grundsatz herausgestollt, und in diesem Sinne hat der erkennende Senat die mißverständliche Formulierung in M G 13, 39 = AP Nr» 85 zu § 3 TOoA, die dem Angestellten übertragene Tätigkeit müsse auch überwiegend die Anwendung umfassender Fachkenntnisse erfordern, bereits in BAG 14, 251 ~ AP.
  • BAG, 22.11.1958 - 4 AZR 388/56

    Verantwortliche Stellung - Tätigkeitsmerkmalen der TO A - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67
    Das greift die Revision nicht an" Sie führt nämlich aus, daß auch nach dem Vortrag des beklagten Landes zu den vom Kläger schon vorher bearbeiteten A-Schäden am 1» Januar I960 noch C- und E-Schäden hinzugekommen seien» Vielmehr rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag des beklagten Landes -unberück sichtigt gelassen, der Kläger habe die BV-Schäden in den Sachgebieten C und E nur so kurze Zeit bearbeitet, daß er sich nur einen flüchtigen Überblick über die Fälle habe verschaffen können und eine selbständige Tätigkeit schon aus diesen Grunde ausgeschlossen gewesen sei» Hierauf kommt es jedoch nicht an» Unstreitig sind nämlich dem Kläger ab 1» Januar I960 die C- und E-Schäden ebenso zur Bearbeitung übertragen gewesen wie schon vorher die A-Schädon, und maßgeblich für die Bewertung ist, welche Anforderungen die auszuübende Tätigkeit stellt; dagegen ist es, soweit nicht in den Vergütungs normen darauf besonders abgestellt wird, unerheblich, ob der Angestellte sich in die auszuübende Tätigkeit erst einarbeiten muß oder sich in ihr bewährt hat (vgl» BAG 7, 64 = AP Nr» 45 zu § 5 TO»A am Ende)» Bei der Feststellung, welche Anforderungen die dem Kläger übertragenen Aufgabengebiete in den verschiedenen Zeitabschnitten jeweils an sein Wissen und Können gestellt haben, hat sich das Landesarbeitsgericht in erster Linie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H gestützt» Das beklagte Land rügt mit der Revision, daß seinem Anträge, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich vorzuladen, nicht stattgegeben worden sei» Diese Rüge ist begründet.
  • BAG, 22.04.1998 - 4 AZR 20/97

    Eingruppierung: "Sachgebietsleiter" beim Amt für Wiedergutmachung

    Der Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten vom 14. Dezember 1964 in der Fassung vom 25. Januar 1971 ist nach wie vor wirksam und geht in seinem Geltungsbereich nach dem Grundsatz der Spezialität den allgemeinen Vergütungsgruppen für Verwaltungsangestellte der Anlage 1 a zum BAT/BL vor (im Anschluß an Senatsurteil vom 17. Januar 1968 - 4 AZR 111/67 - BAGE 20, 253 = AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT).

    Dieser Tarifvertrag geht in seinem Geltungsbereich der Anlage 1 a zum BAT/BL nach dem Grundsatz der Spezialität vor (vgl. das Urteil des Senats vom 17. Januar 1968 - 4 AZR 111/67 - BAGE 20, 253 = AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT, zu dem Tarifvertrag vom 14. Dezember 1964, der dem Dritten Tarifvertrag vom 25. Januar 1971 vorausgegangen ist).

  • BSG, 27.08.1974 - 9 RV 66/74
    Während das Gericht von sich aus nach eigenem Ermessen das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anordnen kann (§ 411 Abs. 3 ZPO; BGHZ 6, 398, 400 f; BVerwG 18, 216, 217), muß es dem ordnungsmäßig und nicht rechtsmißbräuchlich gestellten Antrag eines Beteiligten auf Ladung des Sachverständigen stattgeben, wenn die Partei sachdienliche Fragen an den Sachverständigen richten will (BSG SozR Nr. 160 zu § 162 SGG; für den Zivilprozeß: BGHZ 35, 370, 371; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. 1972, § 411, Anm. IV 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. 1969, S. 621; für den Arbeitsgerichtsprozeß: BAG 20, 253, 259; für den Verwaltungsgerichtsprozeß: BVerwG, MdR 1973, 339; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 6. Aufl. 1974, § 98, Rdnr. 7; Redeker/von Oertzen, VwGO, 4. Aufl. 1971, § 98, Anm. 9).
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