Rechtsprechung
BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters der Allgemeinen Ortskrankenkasse in eine bestimmte Vergütungsgruppe; Erbringung von tariflichen Leistungen im tariflichen Sinne; Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung von tatsächlich trennbaren Tätigkeiten unterschiedlicher ...
- Judicialis
BAT/AOK-O § 22; ; BAT/AOK-O Anlage 1a VergGr. 5 bis 8; ; BAT/AOK-Neu vom 7. August 2003 § 20; ; BAT/AOK-Neu Anlage 1a VergGr. 5 bis 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters bei der AOK; Bedeutung eines Tätigkeitsbeispiels; Anforderung der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben"; Heraushebungsmerkmal "mit einer besonderen Verantwortung verbundenen" ...
- rechtsportal.de
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters bei der AOK; Bedeutung eines Tätigkeitsbeispiels; Anforderung der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben"; Heraushebungsmerkmal "mit einer besonderen Verantwortung verbundenen" ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Halle, 12.11.2002 - 4 Ca 934/02
- LAG Sachsen-Anhalt, 13.11.2003 - 9 Sa 209/03
- BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 126/04
Papierfundstellen
- BAGE 114, 22
- BB 2005, 1688
- NZA-RR 2005, 553
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 12.05.2004 - 4 AZR 371/03
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Sachgebiet wirtschaftliche …
Auszug aus BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 126/04
Beide Tätigkeiten sind auch tatsächlich trennbar (vgl. Senat 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301).7 geforderten Verantwortung voraus (vgl. Senat 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301 mwN zu einer entsprechenden tariflichen Regelung).
Dem Kläger einer Eingruppierungsklage obliegt es, im Rechtsstreit diejenigen Tatsachen darzulegen, die diesen Vergleich ermöglichen (Senat 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - aaO mwN).
- BAG, 18.05.1994 - 4 AZR 461/93
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und
Auszug aus BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 126/04
Tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (zB Senat 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178 mwN). - BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 223/01
Eingruppierung: Rehabilitationsberater in Ersatzkasse
Auszug aus BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 126/04
Anderenfalls würde den Beispielen entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien der typische Charakter für ihre Vergütungsgruppen abgesprochen (vgl. Senat 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 288 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenkassen Nr. 1 mwN). - BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 400/00
Eingruppierung - Rechtskraft
Auszug aus BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 126/04
Bei dem Anspruch auf Vergütung kraft arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes handelt es sich im Verhältnis zu dem Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung um einen anderen Streitgegenstand (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - AP ZPO § 322 Nr. 34). - LAG Sachsen-Anhalt, 13.11.2003 - 9 Sa 209/03
Auszug aus BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 126/04
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. November 2003 - 9 Sa 209/03 E - wird zurückgewiesen.
- BAG, 16.05.2013 - 4 AZR 445/11
Bezugnahme auf Tarifverträge - ergänzende Vertragsauslegung
Weiterhin sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; so auch zum BAT/AOK 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 114, 22) .Das Landesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen geprüft und ist unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen dieses Tätigkeitsbeispiels (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu sei erfüllt.
Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu geforderten Verantwortung voraus (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b cc (1) der Gründe, BAGE 114, 22; weiterhin 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe mwN).
(aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22, für die bis zum 31. Dezember 2003 geltende und insoweit unverändert gebliebene Fassung des BAT/AOK) müssen die darin genannten "besonderen Aufgaben" Kenntnisse verlangen, "die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden.
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2012 - 11 Sa 218/12
Tarifliche Eingruppierung eines Vollstreckungsbeamten bei der AOK
Denn dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach juris), sofern tariflich nichts anderes bestimmt ist, auch das Merkmal des Obersatzes erfüllt.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach juris), auf die das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, besteht die Tätigkeit von Arbeitnehmern, "die Sachverhalte bearbeiten" (Vergütungsgruppe 5 Regelbeispiel Ziff. 1 Alt. 1 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu, Vergütungsgruppe 6 Regelbeispiel Ziff. 1 Alt. 1 der Anlage 1a BAT/AOK-Neu) - substantivisch ausgedrückt - in der Sachbearbeitung.
"Besondere Aufgaben" hat der Sozialversicherungsangestellte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 126/04, zitiert nach juris) dabei dann zu erledigen, wenn die ihm übertragene Tätigkeit Kenntnisse erfordert, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten nicht vermittelt werden bzw. zwar in die vermittelten Fächer fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maß über die Ausbildungsinhalte hinausgehen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2012 - 11 Sa 65/12
Eingruppierung eines "Vollstreckungsbeamten" bei der AOK
Auf der Grundlage der Tätigkeit des Ausbildungsberufs zum Sozialversicherungsfachangestellten ist zu bestimmen , ob die Sachbearbeitung die normalen Aufgaben des Sozialversicherungsfachangestellten zum Inhalt hat oder ob dieser mit der Sachbearbeitung "besondere Aufgaben" zu erledigen hat (BAG 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach juris, Rn. 26) .Die Prüfung der "besonderen Verantwortung" i.S.d. Vergütungsgruppe 8 setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in Vergütungsgruppe 7 geforderten Verantwortung voraus (BAG 23.02.2005 - 4 AZR 126/04 - zitiert nach juris Rn. 30).
- BAG, 11.05.2005 - 4 AZR 332/04
Eingruppierung einer "Fachkoordinatorin Krankengeld
Hinweise des Senats: Eingruppierung einer Krankengeldfallmanagerin 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - und - 4 AZR 212/04 - Eingruppierung einer Rückstandssachbearbeiterin 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 -. - BAG, 11.05.2005 - 4 AZR 387/04
Eingruppierung einer Krankengeldfallmanagerin
Hinweise des Senats: Parallelsache zu 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - und - 4 AZR 212/04 -, vgl. auch 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - (Rückstandssachbearbeiter). - LAG Schleswig-Holstein, 14.05.2014 - 3 Sa 414/13
Eingruppierung, Arbeitsvorgang, Sachbearbeitung, Sachverhalte bearbeiten, …
5 Beispiel Ziff. 1 1. Alt. und der Vergütungsgruppe 6 Beispiel Ziff. 1 1. Alt. - substantivisch ausgedrückt - in der Sachbearbeitung (BAG vom 23.2.2005 - 4 AZR 126/04 - Rz. 26 - zum wortlautidentischen BAT/AOK und dort zur Tätigkeit eines Sozialversicherungsangestellten).