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   BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72   

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BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72 (https://dejure.org/1972,329)
BAG, Entscheidung vom 08.11.1972 - 4 AZR 15/72 (https://dejure.org/1972,329)
BAG, Entscheidung vom 08. November 1972 - 4 AZR 15/72 (https://dejure.org/1972,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke bei Vertragsabschluß - Unzulässige Ausdehnung des Vertragsgegenstandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 822 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.04.1972 - 4 AZR 257/71

    Eingruppierung von Angestellten - Einheitsbewertung der Beamtendienstposten -

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    Der Kläger hat den Antrag gestellt, festzustellen, "daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet sei, ihn mit Wirkung vom 1"3»1968 nach Vergütungsgruppe I b BAT höherzugruppieren, zu vergüten und die nachzuzahlenden Nettobeträge jeweils seit Fälligkeit mit V % zu verzinsen»" Nach dem gesamten Vorbringen des Klagers legt der Senat diesen Klageantrag in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung dahin aus, daß der Kläger eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfest st ellungäldagen erhoben hat und damit die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn von dem im Klageantrag bezeichneten Zeitpunkt an Vergütung nach der VergGr» I b BAT zu zahlen, womit die Beklagte zugleich verpflichtet werden soll, den Kläger auch in sonstiger Beziehung rechtlich so zu behandeln, wie es Angestellten der VergGr» I b BAT zusteht» Gegen den so ausgelegten Klageantrag bestehen keine prozeßrechtlichen Bedenken aus § 253 und § 256 ZFO (vgl» BAG 8, 333 = LP Nr» 56 zu § 3 TO»A, auch Ur-teile des Senats vom 12» April 1972 - 4 AZR 227/71 demnächst AP Nr» 1 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassen, 19» April 1972 - 4 AZR 257/71 - 6 demnächst AP Nr» 1 zu § 1 TVG Tarifvertrages Bundesbahn sowie 25c Oktober 1972 - 4 AZR 4-32/71 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen)» Obwohl das Landesarbeitsgericht am Anfang seiner Entscheidungsgründe davon spricht, daß der-Kläger die Tätigkeitsmerkmale der VergGr» I b Fallgruppe 1 BAT er fülle, was auf eine rechtliche Prüfung nach .Maßgabe der tariflichen Tätigkeitsmerkmale schließen lassen könnte, er geben seine weiteren Ausführungen eindeutig, daß es die Klage nur aufgrund eines einzelvertraglichen Anspruchs des Klägers für begründet hält und deswegen von einer Überprüfung seiner auszuübenden Tätigkeit nach den in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT absiehto.

    II a auszuüben gehabt haben (vgl» BAG 21, 147 /150J = AP Nro 2 zu § 23 a BAT, AP Nr» 9 und Nr. 10 zu § 23 a BAT sowie Urteile des Senats vom 12. Juli 1972 - 4 AZR 372/71 demnächst AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT sowie vom 19» April 1972 - 4 AZE 257/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).

  • BAG, 28.08.1968 - 4 AZR 464/67

    Bewährungsaufstieg - Erfüllung eines gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmals -

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    II a auszuüben gehabt haben (vgl» BAG 21, 147 /150J = AP Nro 2 zu § 23 a BAT, AP Nr» 9 und Nr. 10 zu § 23 a BAT sowie Urteile des Senats vom 12. Juli 1972 - 4 AZR 372/71 demnächst AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT sowie vom 19» April 1972 - 4 AZE 257/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).

    der Kläger auch während der Dauer der Bewährungszeit ständig eine Tätigkeit auszuüben hatte, die den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe bzw= vor dem 1" Januar 1966 der VergGr» III BAT entsprochen hat (BAG 21, 147 /" 507 = AP Nr. 2 zu § 23 a BAT).

  • BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 347/63

    Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    Sollte im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Kläger nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für eine Teilnahme am Bewährungsaufstieg ausscheiden, muß das Landesarbeitsgericht außerdem noch prüfen, ob zu einem Zeitpunkt seit Abschluß des Arbeitsverti'ages der Parteien vom 3° September 1952 die Tätigkeit eines Devisenprüfers mit den Aufgaben des Klägers den damaligen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der VergGr» III TO» A entsprochen lat oder nichto War das nicht der Fall, so ist die Klage endgültig unbegründet» Entsprach jedoch die frühere Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr» III T0oA, so ist zu überprüfen, ob einzelvertraglich der Kläger einen Anspruch darauf erworben hat, jeweils mit Tätigkeiten der VergGr» III TO»A bzw» BAT beschäftigt zu werden, so daß sich, falls seine Tätigkeit als Devisenprüfer später nur noch, den Merkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe (höhere Ordnungszahl) entsprochen haben sollte, für die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien die Verpflichtung ergeben haben könnte, den Kläger nunmehr mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die den Merkmalen der VergGr» III bzw» ab 1 Januar 1966 der- VergGr" II a BAT entsprachen (vgl» BAG 17, 241 /24-4 ff«7 = AP Nr» 19 zu § 611 BGB Direktionsrecht sowie AP Nr» 22 zu § 611 BGB Direktionsrecht)» Unter diesen Umständen könnte ausnahmsweise aufgrund der Übereinstimmung der Tätigkeit des Klägers mit den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr» III zur Zeit des Abschlusses des ersten Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit den besonderen, im einzelnen hierzu noch auf zuklärenden vertraglichen Vereinbarungen der Parteien die Klage begründet sein, weil danach die Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, den Kläger ständig mit 392 Tätigkeiten der Vergütungsgruppen III bzw» II a BAT zu beschäftigen«.
  • BGH, 28.06.1952 - II ZR 215/51

    Öffentlichrechtliche Versicherung

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    Derartige "typische Verträge" dürfen jedoch von den Revisionsgerichten wie Rechtsnormen selbständig ausgelegt werden (BAG wie zuvor sowie AP Nr, 1 zu § 59 ZPO und Nr, 7 zu § 550 ZPO; BGHZ 6, 373 /376J7; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30, Auf 1 " , § 550 2 H; Stein-Jonas. ZPO, '"9- Auf! , § 549 III B 4 d).
  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53

    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn zu einem bestimmten Punkte eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt oder wenn sich durch beim Vertragsabschluß nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke ergibt (vgl» BGHZ 26, 204/2117; 11, 1 6 / "2 4 7 u n d 15, 224/228-2297; Enneccerus-Kipp-Wolff-Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 15" Auf 1» , Allgemeiner Teil, Kalbbd» 2, S c 1254-; Soergel-Siebert, BGB, 10» Aufl», § 157, Anm» 99; Palandt, BGB, 29= Aufl», § 157 2 a)» Daraus folgt zugleich, daß eine ergänzende Vertragsauslegung niemals zur unz\ilässigen Ausdehnung des Vertragsgegenstandes führen darf» Zwar ist auch insoweit das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 561 Abs» 2 ZPO), worauf zutreffend die Revisionserwiderung hinweist» Unabhängig davon ist jedoch eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht insoweit möglich, als von ihm gewürdigt werden kann, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notv/endigkeit ergänzender Vertragsauslegung bestand und ob bei der ergänzenden Vertragsauslegung gegen die Denkgesetze oder1 allgemeine Erfahrungssätze verstoßen 10 worden ist oder dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind (vgl = BAG 5? 221 / 2 2 - AP Nr» 6 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung sox'/ie BAG d-, 360 /365 / .= AB Nr» 15 zu § 21-2 BGB Ruhegehalt; Enneccerus-Kipp-V/olff-Nipperdey, aaO, S" 1265 mit Hinweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung von Reichsgericht und BGH; Stein-Jonas, aaO, § 5;9 III B d-)» Eine Überprüfung nach diesen Grundsät sen ergibt, daß im vorliegenden Pall zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder ein rechtlicher Zwang noch eine rechtliche Möglichkeit bestanden hat (§§ 157, 135 BGB), weil nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wie insbesond.ere aus den Begleitumständen des ersten Vertragsschlusses er sichtlich ist, kein Zweifel darüber bestehen kann, daß der Kläger ohne Rücksicht auf seine juristische Universitätsausbildung als Devisenprüfer hat eingestellt und beschäftigt werden sollen, so wie er auch Jahrzehnte hindurch tatsächlich ohne Widerspruch beschäftigt worden ist« Selbst wenn man die Notwendigkeit ergänzender Vertragsauslegung anerkennen wollte, so könnte den rechtlichen Folgerungen des Landesarbeitsgerichts insoweit deswegen nicht gefolgt werden, weil es -wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, insbesondere die, daß sich, der Kläger als De visenprüfer beworben hat, daß dabei gerade nicht auf seine juristische Qualifikation abgestellt wurde, daß die Genehmigung seiner Einstellung' nur für die Tätigkeit eines Devisenprüfers erteilt wurde und daß er nur als solcher praktisch bei der Beklagten gearbeitet hat.
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    392 wille beim Abschluß des "Vertrages gerade darauf aufgebaut hätte (BGHZ 25, 390 /392 7; BAG AP Nr" 1 zu § 24-2 BGB Geschäftsgrundlage; EGZ 103, 328 /332 ff =7 und 168, 121 /127 7; Soergel-Siebert, aaO, § 24-2 Aniru 365; Palandt aaO, § 24-2 6 c aa)o Dafür fehlt es jedoch selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an jeglichem Anhaltspunkt» V/as demgegenüber der Kläger einwendet, ist rechtsunerheblichu Sollte er selbst, wofür es freilich weder aus seinen Personalakten noch aus den Arbeitsverträgen und den Umständen, die zu ihrem Abschluß führten, einen Anhaltspunkt gibt, beim Vertragsabschluß von der Vorstellung ausgegangen sein, seine beabsichtigte Tätigkeit als Devisenprüfer er fordere ein abgeschlossenes juristisches Studium, so hätte es sich um einen rechtsunerheblichen Motivirrtum gehandelte Der Kläger verkennt auch, daß er selbst und nicht etwa die Beklagte beweispflichtig ist, wenn 'er behauptet, entgegen aller Übung im öffentlichen Dienst aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Leistung von Tätigkeiten eingestellt worden zu sein, die als Voraussetzung ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium fordern.
  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn zu einem bestimmten Punkte eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt oder wenn sich durch beim Vertragsabschluß nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke ergibt (vgl» BGHZ 26, 204/2117; 11, 1 6 / "2 4 7 u n d 15, 224/228-2297; Enneccerus-Kipp-Wolff-Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 15" Auf 1» , Allgemeiner Teil, Kalbbd» 2, S c 1254-; Soergel-Siebert, BGB, 10» Aufl», § 157, Anm» 99; Palandt, BGB, 29= Aufl», § 157 2 a)» Daraus folgt zugleich, daß eine ergänzende Vertragsauslegung niemals zur unz\ilässigen Ausdehnung des Vertragsgegenstandes führen darf» Zwar ist auch insoweit das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 561 Abs» 2 ZPO), worauf zutreffend die Revisionserwiderung hinweist» Unabhängig davon ist jedoch eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht insoweit möglich, als von ihm gewürdigt werden kann, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notv/endigkeit ergänzender Vertragsauslegung bestand und ob bei der ergänzenden Vertragsauslegung gegen die Denkgesetze oder1 allgemeine Erfahrungssätze verstoßen 10 worden ist oder dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind (vgl = BAG 5? 221 / 2 2 - AP Nr» 6 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung sox'/ie BAG d-, 360 /365 / .= AB Nr» 15 zu § 21-2 BGB Ruhegehalt; Enneccerus-Kipp-V/olff-Nipperdey, aaO, S" 1265 mit Hinweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung von Reichsgericht und BGH; Stein-Jonas, aaO, § 5;9 III B d-)» Eine Überprüfung nach diesen Grundsät sen ergibt, daß im vorliegenden Pall zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder ein rechtlicher Zwang noch eine rechtliche Möglichkeit bestanden hat (§§ 157, 135 BGB), weil nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wie insbesond.ere aus den Begleitumständen des ersten Vertragsschlusses er sichtlich ist, kein Zweifel darüber bestehen kann, daß der Kläger ohne Rücksicht auf seine juristische Universitätsausbildung als Devisenprüfer hat eingestellt und beschäftigt werden sollen, so wie er auch Jahrzehnte hindurch tatsächlich ohne Widerspruch beschäftigt worden ist« Selbst wenn man die Notwendigkeit ergänzender Vertragsauslegung anerkennen wollte, so könnte den rechtlichen Folgerungen des Landesarbeitsgerichts insoweit deswegen nicht gefolgt werden, weil es -wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, insbesondere die, daß sich, der Kläger als De visenprüfer beworben hat, daß dabei gerade nicht auf seine juristische Qualifikation abgestellt wurde, daß die Genehmigung seiner Einstellung' nur für die Tätigkeit eines Devisenprüfers erteilt wurde und daß er nur als solcher praktisch bei der Beklagten gearbeitet hat.
  • BAG, 20.01.1960 - 4 AZR 501/57

    Teilleistungsklage - Feststellungsklage - Bezifferung des ganzen Anspruchs -

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    Der Kläger hat den Antrag gestellt, festzustellen, "daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet sei, ihn mit Wirkung vom 1"3»1968 nach Vergütungsgruppe I b BAT höherzugruppieren, zu vergüten und die nachzuzahlenden Nettobeträge jeweils seit Fälligkeit mit V % zu verzinsen»" Nach dem gesamten Vorbringen des Klagers legt der Senat diesen Klageantrag in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung dahin aus, daß der Kläger eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfest st ellungäldagen erhoben hat und damit die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn von dem im Klageantrag bezeichneten Zeitpunkt an Vergütung nach der VergGr» I b BAT zu zahlen, womit die Beklagte zugleich verpflichtet werden soll, den Kläger auch in sonstiger Beziehung rechtlich so zu behandeln, wie es Angestellten der VergGr» I b BAT zusteht» Gegen den so ausgelegten Klageantrag bestehen keine prozeßrechtlichen Bedenken aus § 253 und § 256 ZFO (vgl» BAG 8, 333 = LP Nr» 56 zu § 3 TO»A, auch Ur-teile des Senats vom 12» April 1972 - 4 AZR 227/71 demnächst AP Nr» 1 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassen, 19» April 1972 - 4 AZR 257/71 - 6 demnächst AP Nr» 1 zu § 1 TVG Tarifvertrages Bundesbahn sowie 25c Oktober 1972 - 4 AZR 4-32/71 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen)» Obwohl das Landesarbeitsgericht am Anfang seiner Entscheidungsgründe davon spricht, daß der-Kläger die Tätigkeitsmerkmale der VergGr» I b Fallgruppe 1 BAT er fülle, was auf eine rechtliche Prüfung nach .Maßgabe der tariflichen Tätigkeitsmerkmale schließen lassen könnte, er geben seine weiteren Ausführungen eindeutig, daß es die Klage nur aufgrund eines einzelvertraglichen Anspruchs des Klägers für begründet hält und deswegen von einer Überprüfung seiner auszuübenden Tätigkeit nach den in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT absiehto.
  • BAG, 18.10.1972 - 4 AZR 482/71

    Privatschulen in NRW - Verträge mit Lehrern - Musterverträge - Typische Verträge

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    Der Kläger hat sich vielmehr gegenüber den Vorinstanzen zur Begründung der Klage allein darauf berufen, nach seinem ersten Anstellungsvertrag sei er für eine Tätigkeit eingestellt worden, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung als Jurist erfordere» Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob eine derartige Vereinbarung, falls sie getroffen worden wäre, die Beklagte auch verpflichten würde, den Kläger unabhängig von der 392 Erfüllung der entsprechenden tariflichen Erfordernisse auch am Bewährungsaufstieg teilnehmen zu lassen; denn als der Kläger im Jahre 1952 seinen Dienst bei der Beklagten auf nahm, war die Möglichkeit der Einführung eines Aufstiegs ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeit, wie sie der Bewährungsaufstieg darstellt, völlig außerhalb jeder Absehbarkeit o Unabhängig davon ist der Kläger aber auch entgegen seinem Vorbringen gerade nicht für eine Tätigkeit eingestellt worden, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung als Jurist erforderte, sondern unabhängig von derartigen Erfordernissen als Devisenprüfer0 Das ergibt die Auslegung der von den Parteien abge schlossenen Arbeitsverträge vom 3« September 1952 und 26» November 1962 nach den Grundsätzen der §§ 157, '"33 3GB0 Zwar ist der Revisionserwiderung darin zu folgen, daß privatrechtliche Verträge grundsätzlich nicht einer Auslegung durch die Revisionsgerichte zugänglich sind» Der Kläger verkennt jedoch, daß die beiden vorbezeichneten Arbeitsverträge sogenannte "typische Verträge" sind, wie sie im gesamten öffentlichen Dienst allgemein abgeschlossen zu werden pflegen, was insbesondere daraus ersichtlich ist, daß darin allgemein die Geltung der Tarifwerke für den öffentlichen Dienst unter Einschluß etwaiger Änderungen und Ergänzungen vereinbart worden ist, Es handelt sich daher um Arbeitsverträge, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind (vgl, BAG 4, 30 /3ZU!- -hth 7 = AP Nro 7 zu § 1 TO, A und BAG 5, 122 /~257 = AP Nr, 31 zu § 3 T0"A sowie Urteil des Senats vom 18, Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt).
  • BAG, 12.07.1972 - 4 AZR 372/71

    Gesamttätigkeit - Einheitliche Bewertung - Tätigkeiten in Kassen -

    Auszug aus BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
    II a auszuüben gehabt haben (vgl» BAG 21, 147 /150J = AP Nro 2 zu § 23 a BAT, AP Nr» 9 und Nr. 10 zu § 23 a BAT sowie Urteile des Senats vom 12. Juli 1972 - 4 AZR 372/71 demnächst AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT sowie vom 19» April 1972 - 4 AZE 257/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).
  • BAG, 12.04.1972 - 4 AZR 227/71

    Feststellung des Anspruches - Entlohnung nach bestimmter Vergütungsgruppe -

  • BAG, 25.10.1966 - 1 AZR 84/65

    Eigenständige Teiltätigkeit - Bürodienst - Behördenorganisation - Gesetzliche

  • BAG, 06.12.1961 - 4 AZR 285/60

    Feststellung der überwiegenden Tätigkeit - Einheitliche Arbeitsleistung -

  • BAG, 08.06.1960 - 4 AZR 38/59

    Einzeltätigkeiten - Zusammengesetzter Aufgabenbereich - Beurteilung nach

  • BAG, 29.11.1957 - 1 AZR 59/55

    Geltung der TO A - Vergütungssätze - Tarifvertragliche Erhöhungen - Normen

  • BAG, 19.05.1983 - 2 AZR 171/81

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Es liegt somit eine Vertragslücke vor, die eine Ergänzung des Vertragsinhalts nach den Auslegungsmaßstäben des § 157 BGB erforderlich macht (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 725/97

    Soziale Auswahl: Vergleichbarkeit bei arbeitsvertraglicher Konkretisierung der

    Gleiches gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung vorgelegen haben, denn insoweit geht es darum, ob i.S. von § 73 ArbGG Rechtsnormen verletzt worden sind (BAG Urteil vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB; Germelmann/Matthes/Prütting, aaO).
  • BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 273/97

    Tantiemeanspruch bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn zu einer bestimmten regelungsbedürftigen Frage eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich später durch Umstände, die bei Vertragsschluß noch nicht erkennbar waren, nachträglich eine Vertragslücke eröffnet (BAG Urteil vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB; BAG Urteil vom 22. Januar 1997 - 5 AZR 658/95 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung).
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