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   BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15   

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BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15 (https://dejure.org/2018,6758)
BAG, Entscheidung vom 27.03.2018 - 4 AZR 151/15 (https://dejure.org/2018,6758)
BAG, Entscheidung vom 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 (https://dejure.org/2018,6758)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede oder rechtsgeschäftliche Willenserklärung; Auslegungsgrundsätze für Bezugnahmeregelungen in Neuverträgen ab dem 1. Januar 2002; Inhalt und Grenzen der Überprüfbarkeit von Willenserklärungen durch die ...

  • bag-urteil.com

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

  • rewis.io

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 ; BGB § 157 ; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1
    Prüfung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede oder rechtsgeschäftliche Willenserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die arbeitsvertragliche Schriftformklausel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - "Neuvertrag"

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichstellungsabrede: Risiko der Umwandlung eines Altvertrages in einen Neuvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1204
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben" (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185) .

    Der Wortlaut spricht dabei - noch weiter gehend als in der Entscheidung vom 30. Juli 2008 (- 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185 "... bleiben unberührt") - für eine ausdrückliche Vereinbarung über eine weitere Geltung dieser Regelungen.

  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 514/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    a) Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen "Altvertrags" kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für "Neu-" oder für "Altverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261) .

    Eine solche Regelung hindert die Annahme eines "Altvertrages" und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 25, aaO) .

  • LAG Hamm, 18.02.2015 - 3 Sa 1092/14
    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Februar 2015 - 3 Sa 1092/14 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Februar 2015 - 3 Sa 1092/14 - insoweit aufgehoben als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 8. Juli 2014 - 3 Ca 2246/13 - zurückgewiesen hat.

  • BGH, 17.11.1998 - VI ZR 32/97

    Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen bei deliktischer

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Um dem Revisionsgericht diese Überprüfung zu ermöglichen, muss der Tatrichter die für seine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegen (BGH 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - zu II 1 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Dies wird (fast) immer dann angenommen, wenn eine mündliche Abrede getroffen worden ist, auch dann, wenn den Vertragsparteien die darin liegende Aufhebung der Schriftformklausel nicht einmal bewusst sein musste (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17, BAGE 126, 364) .
  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 189/10

    Urlaubsgewährung, Freistellungserklärung des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    (2) Soweit das Landesarbeitsgericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt hat, es handele sich um eine vertragliche Vereinbarung, ist seine Auslegung derselben als nichttypische Erklärung ebenfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. dazu nur BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 138, 48) .
  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 580/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Dabei kann offenbleiben, ob lediglich - konkrete, wiederkehrende - Leistungen aus einem vertraglichen Dauerschuldverhältnis verwirken können - wofür viel spricht - und dies aber nicht für die vertragliche Grundlage gelten kann (sh. bereits etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 22 ; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 43 ) .
  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 991/12

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung -Einwand der

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Dabei kann offenbleiben, ob lediglich - konkrete, wiederkehrende - Leistungen aus einem vertraglichen Dauerschuldverhältnis verwirken können - wofür viel spricht - und dies aber nicht für die vertragliche Grundlage gelten kann (sh. bereits etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 22 ; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 43 ) .
  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 272/05

    Auslegung einer Tarifvereinbarung

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Er kann aber Anhaltspunkte für den bei Vertragsschluss bestehenden, tatsächlichen Vertragswillen enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 43) .
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 27.03.2018 - 4 AZR 151/15
    Diese nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede aus März 2005 ist nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung auszulegen, sondern stellt sich als eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeregelung dar (ausf. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28, BAGE 122, 74) - zumal sie nunmehr von der nicht mehr tarifgebundenen Beklagten vereinbart wurde (zum Erfordernis der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede sh. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 185) .
  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 793/07

    Auslegung einer nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarten

  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 462/02

    Auslegung eines Begleitschreibens zu einer Rentenauskunft nach § 2 Abs. 6

  • BAG, 11.12.2013 - 4 AZR 473/12

    Vertragsauslegung - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungs-abrede

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

  • BAG, 19.10.2011 - 4 AZR 811/09

    Gleichstellungsabrede - Abgrenzung "Altvertrag/Neuvertrag

  • ArbG Münster, 08.07.2014 - 3 Ca 2246/13

    Beanspruchung der Zahlung des aktuellen Tarifgehaltes entsprechend den

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 29 mwN) .

    (b) Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor vereinbarte Verfallklausel erneut Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien war und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage durch Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auch nach Geltung des gesetzlichen Mindestlohns an den zuvor getroffenen Abreden festhalten wollten, liegt beispielsweise in der Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben" (vgl. BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 29; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185) .

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Soweit danach die Behauptungen der Parteien divergieren, ist es Aufgabe des Landesarbeitsgerichts als Tatsachengericht, sich nach den Vorgaben des § 286 Abs. 1 ZPO die - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. dazu etwa BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 63)  - Überzeugung zu bilden, welche der tatsächlichen Behauptungen für wahr und welche für unwahr zu erachten seien und auf dieser Grundlage die Anzahl der vom Kläger im Streitzeitraum geleisteten Überstunden festzustellen.
  • BAG, 03.07.2019 - 4 AZR 312/18

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - rechtsgeschäftlicher Inhalt

    Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes noch auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden ("Altverträge", ausf. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; vgl. auch 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 22 f.) .

    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., sh. etwa BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 23 f.; 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 42) .

  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 528/19

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - konstitutive Regelung - Tarifwechselklausel

    Sie kann den zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen, wohl aber Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 25; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 43) .
  • BAG, 13.12.2023 - 4 AZR 286/22

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - unzulässige

    Ab diesem Zeitpunkt seien die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 22; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 30, jeweils mwN) .

    Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 23; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 31, jeweils mwN) .

    Sie kann den zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen, wohl aber Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 528/19 - Rn. 20; 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 25) .

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 246/17

    Hochschullehrkraft für besondere Aufgaben - konstitutive vertragliche

    Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 32 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 29.06.2020 - 9 Sa 21/20

    Eingruppierung - Eingruppierungsautomatik - konstitutive Vereinbarung

    Wird im Geltungsbereich des TV-L im Arbeitsvertrag eines Arbeitsnehmers vereinbart, dass "der Arbeitnehmer für Tätigkeiten der Entgeltgruppe xx TV-L eingestellt wird" und nicht, dass "der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe xx eingruppiert ist", handelt es sich um eine konstitutive Vereinbarung der Vergütung nach der benannten Entgeltgruppe mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf die "Eingruppierungsautomatik" des § 12 TV-L berufen kann (Im Anschluss an BAG 24.3.2018, 4 AZR 151/15 und BAG 18.10.2018, 6 AZR 246/17).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (BAG, 24.3.2018, 4 AZR 151/15).

  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 371/15

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Die "Aufklärung" über die aus der "vorläufigen Massnahme" sich ergebenden Folgen setzt die in der "Personalveränderung" dokumentierte "vorläufige Massnahme" voraus und streitet daher gegen die Auffassung, diese Rechtsfolge sei erst durch die mit der Unterschrift des Klägers abgegebenen Willenserklärungen herbeigeführt worden (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 46) .
  • LAG Köln, 21.10.2021 - 6 Sa 1163/20

    Variable Vergütung; Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; Wirtschaftsplan

    Das gilt auch für den "Altvertrag" aus dem Jahr 2007, weil die Parteien mit der Formulierung "Alle übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen gelten unverändert fort" in der Vereinbarung vom 08.09.2016 mit Blick auf das am 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz aus dem "Altvertrag" einen "Neuvertrag" geschaffen haben (BAG v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - BAG v. 27.03.2018 - 4 AZR 151/15).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.05.2023 - 5 Sa 367/21

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede - statische

    Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben" (BAG 27.03.2018 - 4 AZR 151/15 - juris, Rn. 29).
  • ArbG Köln, 10.05.2019 - 1 Ca 6290/18
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