Rechtsprechung
   BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im Einzelhandel Baden-Württemberg

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eingruppierung nach Tätigkeitsbeispielen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Reutlingen, 04.05.1982 - 2 Ca 129/82
  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.1982 - 2 Sa 90/82
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 45, 121
  • BB 1984, 1551



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Wird zitiert von ... (119)  

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87  
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  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08  

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    Soweit nach § 11 Ziff. 2 Satz 3 MTV die in den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Beispiele weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend sind, bedeutet dies lediglich, dass die Nichtzugehörigkeit eines Beschäftigten zu einem Tätigkeitsbeispiel nicht seine Eingruppierung in die betreffende Gruppe hindert (ausf. BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126 f.).

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 u. 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

    Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000, 00 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 334/08  

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    Soweit nach § 11 Ziff. 2 Satz 3 MTV die in den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Beispiele weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend sind, bedeutet dies lediglich, dass die Nichtzugehörigkeit eines Beschäftigten zu einem Tätigkeitsbeispiel nicht seine Eingruppierung in die betreffende Gruppe hindert (ausf. BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126 f.).

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 u. 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

    Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000, 00 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

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