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   BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70   

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BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70 (https://dejure.org/1971,931)
BAG, Entscheidung vom 14.04.1971 - 4 AZR 168/70 (https://dejure.org/1971,931)
BAG, Entscheidung vom 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 (https://dejure.org/1971,931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahlung einer Vergütung - Vergütungsgruppe - Einrede der Verjährung - Schadensersatz - Beiträge zur Angestelltenversicherung - Bewährungsaufstieg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 282
  • NJW 1971, 1631 (Ls.)
  • DB 1971, 1361
  • DB 1971, 1362
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.12.1959 - 4 AZR 392/57

    Körperschaft des öffentlichen Rechts - Bezifferung der Klageansprüche -

    Auszug aus BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70
    Die entgegenstehende Auffassung BAG 8, 279 = AP Nr» 25 zu § 256 ZPO wird aufgegeben» .

    Die entgegenstehende Auffassung des Senats (BAG 8, 279 = AP Nr, 25 zu § 256 ZPO), wonach ein Feststellungsinteresse grundsätzlich dann nicht gegeben ist, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird, wird insov/eit aufgegeben« In sog« Eingruppierungsstreitigkeiten geht es nämlich um die Feststellung der Verpflichtung, eine bestimmte Vergütung zu bezahlen«, Die Feststellungsklage wird in ständiger Rechtsprechung in solchen Streitfällen vor allem des halb zugelassen, weil eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auch einem nur feststellenden Urteil eines Gerichts nachkommt und es schon deshalb eines Leistungsausspruches nicht bedarf« Dann kann und muß aber auch in einem solchen Prozeß mit geprüft werden, ob die erhobene Einrede der Verjährung durch greift, d« h« 6b der Beklagte zu Recht die Leistung verweigern kann, find deshalb die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nicht mehr besteht« Greift die Einrede der Verjährung durch, dann ist der Vergütungsanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, als unbegründet, nicht aber als unzulässig ab zuweisen (ebenso BAG AP Nr« 4-1 zu § 256 ZPO; Rosenberg-.

  • BAG, 20.01.1960 - 4 AZR 501/57

    Teilleistungsklage - Feststellungsklage - Bezifferung des ganzen Anspruchs -

    Auszug aus BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70
    Der Revision war nur insoweit stattzugeben, als der Pest stellungsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist, daß die Beklagte ihr den für die Nichtabführung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und zu der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31 o Dezember 1957 entstehenden Schaden zu ersetzen hat«, Im übrigen mußte die Revision zurückgewiesen werden» 1» Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, daß sie in der Zeit vom 1» Januar 1952 bis 31° Dezember 1954 in VergGr» III TO.A einzugruppieren gewesen wäre, ist dieser Antrag zu Recht vom Landesarbeitsgericht als unzulässig abgewiesen worden» Da die Eingruppierung kein konstitutiver Akt des Arbeitgeber ist, sondern aufgrund der vom Arbeitnehmer ausgeübten und auszuübenden Tätigkeit kraft Tarifautomatik erfolgt, besteht kein Rechtsschutzinteresse des Arbeitnehmers an der Feststellung, daß er in eine bestimmte Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber .einzugruppieren ist (vgl. BAG 8, 333 = AP Nr. 56 zu § 3 TO.A), Auch soweit die Klägerin mit diesem Antrag die Feststellung begehrt, sie habe schon in den Jahren 1952 bis 1954 die Tätigkeitsmerkma1e der VergGr.

    I b "einzustufen ist", macht sie damit doch nicht die Eingruppierung im Sinne einer vom Arbeitgeber vorzunehmenden Handlung oder abzugebenden Willenserklärung, sondern die tarifgerechte Vergütung geltend« Dieser Antrag ist demgemäß entsprechend der Rechtsprechung des Senats (BAG 8, 333 - AP Ir« 56 zu § 3 TO.A) dahin umzudeuten, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, ihr stehe ab Io Januar 1957 Vergütung nach VergGr.

  • BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 358/64

    Angestellter - Tätigkeitsmerkmale - Eingruppierung in Vergütungsgruppe -

    Auszug aus BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70
    III TO.A in der Zeit vom 1» Januar 1952 bis 51» Dezember 195 schon deshalb nicht mehr zu, weil diese Ansprüche sämtlich erloschen sind» Die Vergütung sansprüche der Klägerinr aus der fraglichen Zeit werden nämlich von den Ausschlußfristen der §§ 4- der Tarifverträge Nr» 15/58 und 15/60 (TV) für die Angestellten der Beklagten vom 14-» Oktober 1958 bzw» vom 18» November I960 und des § 67 HTA erfaßt» Hiernach sind die Ansprüche auf Vergütung sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind, oder innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen (vgl» § 4- TV Nr. 13/58, § 4- Abs. 1 TV Nr» 13/60; § 67 Abs. 1 MTA)» Von diesen Ausschlußfristen werden auch frühere und damit auch noch unter die Geltung der TO.A fallende Ansprüche erfaßt (BAG 17, 24-8 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV).
  • BAG, 28.01.1970 - 4 AZR 153/69

    Vergütungsansprüche - Inkrafttreten des BAT - Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70
    Da die Klägerin aber ihre Ansprüche erstmals im Jahre 1967 schriftlich geltend gemacht hat, sind die aus den Jahren 1952 bis 1954- stammenden Ansprüche, weil nicht rechtzeitig und formgerecht geltend gemacht, erloschen» Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls zu treffend den Einwand der Klägerin aus § 24-2 BGB, die Anwendung der Ausschlußfristen verstoße hier gegen Treu und Glauben, nicht üurchgreifen lassen» Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, daß die Beklagte sie irgendwie davon abgehalten hat, ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu machen, oder daß die Beklagte die Klägerin in den Glauben versetzt hat, die Ansprüche würden auch ohne Geltendmachung erfüllt werden» Die Behauptung der Klägerin, sie habe erst im Jahre 1967 von der Anlage 1 a zur TO.A Kenntnis erlangt, kann für sich allein die Ausschlußfristen nach Treu und Glauben nicht unanwendbar machen (vgl. auch AP Nr. 1 zu § 70 BAT).
  • BSG, 07.12.1964 - 3 RK 74/60

    Wohnungsgeldzuschüsse für verheiratete weibliche Angestellte bei der Deutschen

    Auszug aus BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 168/70
    Ill TO»A gezahlten Vergütungen in der Zeit vom 1» Januar 1955 bis 31» Dezember 1957 ein Schaden entstehen kann» Das wäre aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Feststellung des Schadenersatzanspruches gerichteten Feststellungsklage» Nur wenn insoweit überhaupt ein Schaden zu erwarten ist, kann die Klägerin ein Interesse an der Feststellung eines Schadenersatzanspruches haben» Ob aber ein solcher Schaden zu erwarten ist, ist noch völlig ungewiß o Zwar ist die Beklagte anläßlich der Nachzahlung im Jahre 1958 nach den damaligen Vorschriften und Rechtsauffassungen verfahren, als sie den auf die Zeit vom 1.» Januar 1955 bis 31 o Dezember 1957 entfallenden nachgezahlten Vergütungsbetrag sozialversicherungsfrei gelassen hat» Nach richtiger Rechtsauffassung hätten jedoch, wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17- Dezember 1964 - 3 HK 74/60 - (BSGE 22, 162 = SozR Nr«, 16 zu § 160 RVO) zeigt, die Beiträge zur Angestelltenversicherung und demgemäß zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auch von diesen für die Jahre 1955 bis 1957 nachgezahlten Beträgen einbehalten und abgeführt werden müssen» Bei Nachzahlungen, die nicht auf grund rückwirkender Lohnerhöhungen, sondern wegen einer späteren Berichtigung der zustehenden Vergütung vorgenoramen werden, müssen danach die Versicherungsbeiträge so abgeführt werden, als wäre die Bezahlung von vornherein ordnungsgemäß vorgenommen -worden» Das bedeutet, daß nach dieser Rechtsprechung aus dem Jahre 1964 die Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge, zur Zusatzversorgung für die Zeitabschnitte hätten abgeführt werden müssen, für die die Vergütung nachgewährt worden ist» Nachdem diese auch für die Zeit ab 1955 an sich zutreffen de Rechtsauffassung erst nach dem Jahre 1964 bekanntgeworden war, hätte durchaus die Möglichkeit bestanden und besteht u.U» sogar jetzt noch die Möglichkeit, die Beiträge nachträglich wirksam zu zahlen» Nach § 140 Abs» 3 AVG kann nämlich ebenso wie nach § 1418 Abs. 3 RVO der Rentenversicherungsträger in Härte fällen die Beiträge noch nachträglich als wirksam gezahlt annehmen.
  • LAG Hamm, 04.12.2000 - 17 Sa 871/00

    Rechtliches Interesse an einer alsbaldigen arbeitsgerichtlichen Feststellung ;

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  • LAG Hamm, 24.02.2004 - 19 Sa 1569/03

    Feststellungsklage, Entrichtung von Abgaben auf Bruttoentgelt

    Das gilt insbesondere dann, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Beiträge nachzuzahlen (vgl. BAG, Urteil vom 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 = AP Nr. 47 zu § 256 ZPO).
  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1823/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin liegt in dieser weitgehend zukunftsgerichteten Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung des Unterschiedsbetrages, der nach der Besitzstandsregelung in der zum 1. November 2013 geänderten Fassung der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs zu dynamisieren ist und schon deshalb nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. zur Zulässigkeit auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 253/06 - EzA-SD 2007 Nr. 20, 14-15 und BAG 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 - ZPO § 256 Nr. 47) .
  • BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 416/70

    Anspruch auf Versorgungsbezüge - Verjährung - Versorgungsberechtigter -

    Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 52 RegelungsG verjährt in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in vier Jahren (Anschluß an BAG AP Nr » .8 zu § 63 RegelungsG) " 2" Ein nach dem RegelungsG Versorgungsberechtigter ist nicht, gehalten, die Verjährung seiner Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen, wenn er die Vefsorgungsbehörde immer wieder um Er ledigung seines Antrags bittet und diese ihm auf seine wiederholten Eingaben antwortet, er möge sich gedulden und von weiteren Mahnungen absehen« Wenn die Behörde schließlich nach annähernd zwei Jahren über den Antrag entscheidet, dann steht ihrer Be rufung auf Verjährung der bei alsbaldiger Geltend machung nicht verjährten Ansprüche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen« 3« Durch eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung, die noch nicht einmal zu einer sog« ständigen Recht sprechung geworden ist, wird die Verjährung regel mäßig nicht gehemmt (Anschluß an BAG 12, 97 = AP Nr« 1 zu § 202 BGB)" 4-o Die Einrede der Verjährung steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) dann nicht entgegen, wenn die Feststellung laufender Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (Versorgungsbe züge) 'sowohl für eine nicht verjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit begehrt wird« Vorauszusetzen ist, daß die Feststellungsklage hin sichtlich der nicht verjährten Ansprüche zulässig ist (Fortsetzung von BAG 12, 290 = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO, jetzt auch in Übereinstimmung mit dem Vierten Senat des BAG, Urteil vom 14» April 1971 - 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amt lichen Sammlung und im Nachschlagewerk des BAG vor gesehen) o .

    Es kann dahingestellt bleiben, bei welcher Pallgestal tung die Einrede der Verjährung in einem PestStellungsprozeß nicht geprüft werden darf mit der Polge, daß die Feststellungsklage unzulässig wäre (vgl. dazu BAG 12, 290 [292] = AP Nr» 40 zu § 256 ZPO und die dort» Anm» v» Pohle)» Venn wie hier die Peststellungsklage der Leistungsklage sehr nahe kommt, weil nämlich die Peststellung genau umschriebener laufender Zahlungsansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund (§ 52 Abs» 2 RegelungsG) begehrt wird, und diese Ansprüche sowohl für eine nichtverjährte als auch für eine möglicherweise verjährte Zeit verlangt werden, dann wird durch die nur einen Teil der Ansprüche betreffende Einrede der Verjährung das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 ZPO nicht berührt» Es kann ihm nicht angesonnen werden', den mit der Verjährungseinrede behafteten Teil der Ansprüche im Wege der Leistungs klage geltend zu machen, während ihm für die nichtverjährten Teile der Ansprüche aus den oben zu I 1 erörterten Gründen 120 die Feststellungsklage offensteht» Er hat ein Recht darauf, den auf einheitlichem Rechtsgrund beruhenden einheitlichen Anspruch in einem Feststellungsrechtsstreit zu erheben, ohne Rücksicht darauf, daß für einen Teil des Anspruchs die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird» Das stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. die Hinweise in BAG 12, 290 [291] = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO), nachdem der Vierte Senat seine gegenteilige Auffassung (BAG 8, 279 [281 f] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO) inzwischen aufgegeben hat (Urteil vom 14" April 1971 ~ 4 AZR 168/70 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen; So DB 1971, 1561),.

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1824/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin liegt in dieser weitgehend zukunftsgerichteten Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung des Unterschiedsbetrages, der nach der Besitzstandsregelung in der zum 1. November 2013 geänderten Fassung der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs zu dynamisieren ist und schon deshalb nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. zur Zulässigkeit auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 253/06 - EzA-SD 2007 Nr. 20, 14-15 und BAG 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 - ZPO § 256 Nr. 47).
  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1822/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin liegt in dieser weitgehend zukunftsgerichteten Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung des Unterschiedsbetrages, der nach der Besitzstandsregelung in der zum 1. November 2013 geänderten Fassung der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs zu dynamisieren ist und schon deshalb nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. zur Zulässigkeit auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 253/06 - EzA-SD 2007 Nr. 20, 14-15 und BAG 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 - ZPO § 256 Nr. 47) .
  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1820/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin liegt in dieser weitgehend zukunftsgerichteten Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung des Unterschiedsbetrages, der nach der Besitzstandsregelung in der zum 1. November 2013 geänderten Fassung der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs zu dynamisieren ist und schon deshalb nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. zur Zulässigkeit auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 253/06 - EzA-SD 2007 Nr. 20, 14-15 und BAG 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 - ZPO § 256 Nr. 47).
  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 68/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse des Klägers liegt in dieser weitgehend zukunftsgerichteten Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung des Unterschiedsbetrages, der nach der Besitzstandsregelung in der zum 1. November 2013 geänderten Fassung der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs zu dynamisieren ist und schon deshalb nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. zur Zulässigkeit auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 253/06 - EzA-SD 2007 Nr. 20, 14-15 und BAG 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 - ZPO § 256 Nr. 47) .
  • LAG Hamm, 23.05.2001 - 18 Sa 1681/00

    Voraussetzungen einer höheren tariflichen BAT-Eingruppierung ; Dauerhafte

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  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 78/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin liegt in dieser weitgehend zukunftsgerichteten Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung des Unterschiedsbetrages, der nach der Besitzstandsregelung in der zum 1. November 2013 geänderten Fassung der Anlage 1 des Eingruppierungskatalogs zu dynamisieren ist und schon deshalb nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. zur Zulässigkeit auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 253/06 - EzA-SD 2007 Nr. 20, 14-15 und BAG 14. April 1971 - 4 AZR 168/70 - ZPO § 256 Nr. 47).
  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1821/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 76/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 71/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 69/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • BAG, 29.07.1976 - 3 AZR 7/75

    Befristeter Arbeitsvertrag - Abhängigkeit - Teilzeitarbeitsverhältnis -

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.02.2004 - 3 Sa 369/03

    Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung,

  • LAG Sachsen, 13.08.2003 - 2 Sa 653/02

    Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Schäden, die aus dem arbeitgeberseitigen

  • LAG Sachsen, 13.08.2003 - 2 Sa 652/02

    Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Schäden, die aus dem arbeitgeberseitigen

  • BAG, 08.11.1978 - 4 AZR 213/77

    Unbezahlter Urlaub - Sonderurlaub - Ruhende Pflichten - Arbeitsleistung - Zahlung

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