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   BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20, 4 AZR 196/20   

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https://dejure.org/2020,25750
BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20, 4 AZR 196/20 (https://dejure.org/2020,25750)
BAG, Entscheidung vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20, 4 AZR 196/20 (https://dejure.org/2020,25750)
BAG, Entscheidung vom 09. September 2020 - 4 AZR 195/20, 4 AZR 196/20 (https://dejure.org/2020,25750)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 264 Nr. 2 ZPO, § 1 TVÜ-Länder, § 1 TV-L, § 22 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), Anlage 1a zum BAT, § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L, § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, §§ 12, 13 TV-L, § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, § 22 BAT, § 12 TV-L, § 29a TVÜ-Länder, § 26 TVÜ-Bund, § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder, § 14 TV-L, § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L, § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L, § 12 Abs. 1 TV-L, Abschnitt 12.1 TV-L, § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung, § 453b Strafprozessordnung, § 12 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 TV-L, § 153a Abs. 1 StPO, § 453b StPO, § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten, § 12 Abs. 1 Satz 4, Satz 7 TV-L, § 37 Abs. 1 TV-L, § 29b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TV-L, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überleitungssystematik des § 29a TVÜ-Länder für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L; Arbeitsergebnis als maßgebliche Bestimmung für den Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung; Hinzurechnung von "Zusammenhangsarbeiten" bei der Bestimmung des ...

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

  • rewis.io

    Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen

  • Betriebs-Berater

    Zur tarifvertraglichen Auslegung einer Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung, Höhergruppierung, Umgruppierung, Rückgruppierung - einer Justizfachangestellten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierungsfeststellungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Serviceeinheit beim Amtsgericht - und die Eingruppierung einer Beschäftigten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst "Schwierige Tätigkeiten" EG 9a TV-L EntgeltO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst "Schwierige Tätigkeiten" EG 9a TV-L EntgeltO

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung: Beschäftigte in einer Serviceeinheit beim Amtsgericht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht - Voraussetzungen für Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO liegen vor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Überleitungssystematik des § 29a TVÜ -Länder für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Eingruppierung: Viele Justizbeschäftigte können jetzt mehr Geld verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 172, 130
  • NZA 2022, 296
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (83)

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20
    Hierdurch sollten lediglich eine "Eingruppierungswelle" vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 26 TVÜ-Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 19, BAGE 162, 81; Augustin ZTR 2012, 484, 486) .

    Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24, BAGE 162, 81; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e aa der Gründe) .

    Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, aaO; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 18, BAGE 146, 22; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 24; 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - zu II 2.5.1 der Gründe) .

    Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    Die Bestimmung des Arbeitsergebnisses hängt nicht davon ab, ob einzelne Tätigkeiten tariflich unterschiedlich zu bewerten wären (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    (b) Soweit der Senat nach Inkrafttreten des 37. Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975, in Kraft getreten am 1. Januar 1975) in Anknüpfung an die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 22 BAT idF vom 1. Januar 1975 (vgl. BAG 26. April 1966 - 1 AZR 36/65 - mwN) noch davon ausgegangen war, die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs könne "aus Rechtsgründen" nicht erfolgen, wenn dieser Teiltätigkeiten umfasse, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet seien (vgl. BAG 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 -; 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 -; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 30, 229; allerdings ohne eigenständige Begründung) , hat er hieran später nicht mehr festgehalten (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22, vgl. auch Rn. 53 ff.) .

    Solche sind nicht gegeben (so auch für die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; vgl. zu den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 26; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 18).

    Zudem wird einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern die tatsächliche Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abgestellt (vgl. zB BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; ungenau allerdings 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 f., BAGE 151, 50; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17) .

    (1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 26 mwN, BAGE 162, 81) .

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20
    Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, aaO; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 18, BAGE 146, 22; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 24; 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - zu II 2.5.1 der Gründe) .

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    Die Bestimmung des Arbeitsergebnisses hängt nicht davon ab, ob einzelne Tätigkeiten tariflich unterschiedlich zu bewerten wären (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626) .

    (b) Soweit der Senat nach Inkrafttreten des 37. Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975, in Kraft getreten am 1. Januar 1975) in Anknüpfung an die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 22 BAT idF vom 1. Januar 1975 (vgl. BAG 26. April 1966 - 1 AZR 36/65 - mwN) noch davon ausgegangen war, die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs könne "aus Rechtsgründen" nicht erfolgen, wenn dieser Teiltätigkeiten umfasse, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet seien (vgl. BAG 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 -; 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 -; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 30, 229; allerdings ohne eigenständige Begründung) , hat er hieran später nicht mehr festgehalten (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22, vgl. auch Rn. 53 ff.) .

    Solche sind nicht gegeben (so auch für die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25, BAGE 162, 81; vgl. zu den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 26; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 18).

    Der Senat hat bei Tätigkeiten, deren Schwierigkeitsgrad sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, unabhängig von der tariflichen Wertigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 18, BAGE 146, 22; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 29; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 20. März 1996 - 4 AZR 967/94 - aaO) und dabei betont, dass ein Arbeitsvorgang durchaus Tätigkeiten verschiedener Anforderungen in sich vereinen kann (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 82, 272; 20. März 1996 - 4 AZR 967/94 - aaO) .

    Zudem wurde nicht mehr die Trennbarkeit der Tätigkeiten, sondern deren tatsächliche Trennung im Rahmen der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Organisation für maßgebend erachtet (zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, aaO; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 29; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 24; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - aaO) .

    Seit den Entscheidungen vom 21. August 2013 (- 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; - 4 AZR 968/11 - Rn. 18) entspricht es der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist.

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Auszug aus BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20
    Selbst wenn dem die Annahme zugrunde gelegen hätte, die Tätigkeit des Arbeitnehmers setze sich in der Regel aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammen, um die "einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit" zu "beseitigen" (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282; Fieberg ZTR 2020, 439, 441) , schließt dies aber - angesichts des Tarifwortlauts - die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs nicht aus.

    Es bedürfte daher deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag, wenn die Tarifvertragsparteien hinsichtlich einzelner Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften von § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L wieder hätten abweichen wollen (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282) .

    (aa) Diese Annahme sollte nur Geltung beanspruchen, soweit die Tätigkeiten "nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar" seien (BAG 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -; in späteren Entscheidungen "tatsächlich trennbar", vgl. zB BAG 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 -; 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282; 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250; 2. Dezember 1981 - 4 AZR 347/79 - BAGE 37, 181; 24. August 1983 - 4 AZR 302/83 - BAGE 43, 250) .

    BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282; seither st. Rspr., etwa BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 41; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 der Gründe) .

    (c) Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das "rechtlich erhebliche Ausmaß", abzustellen (so bereits BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282) .

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 354/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

    9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff., BAGE 172, 130 [zu § 12 TV-L]) .

    Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 64 bis 68 mwN, BAGE 172, 130; 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 41 mwN, BAGE 170, 214) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.04.2021 - 2 Sa 315 öD/20

    Eingruppierung - Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungsbeschwerde -

    Damit bliebe der Anteil schwieriger Tätigkeiten hinter dem für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a oder 8 TV-L erforderlichen Umfang von mindestens der Hälfte bzw. mindestens einem Drittel zurück und begründe daher allein eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4. Die Kammer folge ausdrücklich nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.2018 (4 AZR 816/18 - juris) und der Entscheidung vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 - juris).

    Das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 18. Februar 2021 (Az. 1 BvR 382/21) gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 2020, 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 auszusetzen.

    Erst nach Bestimmung des Arbeitsvorganges wird dieser anhand des Tarifmerkmales bewertet (statt vieler: BAG Urteil vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - Randnummer 27).

    Die Entscheidung des BAG vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - ist auf den Sachverhalt der Klägerin zu übertragen, da es sich in dem durch das BAG entschiedenen Fall ebenfalls um eine Beschäftigte einer Serviceeinheit im Sachgebiet allgemeine Strafsachen handelte, die ebenfalls dem TV-L unterfiel und Höhergruppierung in die E9/9a TV-L verlangte.

    Die Bewertung erfolgt einheitlich (BAG, Urt. v. 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 66, juris).

    Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das "rechtlich erhebliche Ausmaß" abzustellen (so bereits BAG, Urt. v. 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282, BAG, Urt. vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 68, juris).

    Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung im Falle eines einzigen großen Arbeitsvorgangs bestehen nicht (BAG, Urt. v. 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 68, juris).

    Diese Einschätzung der Kammer beruht vor allem auch darauf, dass die Berufungskammer keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu den Az. 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffend einen Tarifvertrag ausgelegt (vgl. BAG v. 09.09.2020 - 4 AZR 195/20, Rn. 27 - 57, juris).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das BAG in den Entscheidungen vom 28.08.2018 - 4 AZR 816/18, vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 geklärt.

  • BAG, 26.04.2023 - 4 AZR 249/21

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einer

    Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 1. Januar 2019 veränderten Bezeichnung der Entgeltgruppe bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung (sh. dazu BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 15, BAGE 172, 130) .

    Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (sh. etwa BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 19, BAGE 172, 130)  - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130) .

    (1) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt.

    (1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 59, BAGE 172, 130) .

    Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger "unterbrochen" wurde und daher in mehreren Teilschritten erfolgte (hierzu ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 61, BAGE 172, 130) .

    Sie waren erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 60, BAGE 172, 130) .

    Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden.

  • BAG, 26.04.2023 - 4 AZR 275/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts

    Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 1. Januar 2019 veränderten Bezeichnung der Entgeltgruppe bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung (sh. dazu BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 15, BAGE 172, 130) .

    Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (sh. etwa BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 19, BAGE 172, 130)  - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130) .

    (1) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt.

    (1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 59, BAGE 172, 130) .

    Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger "unterbrochen" wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt (hierzu ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 61, BAGE 172, 130) .

    Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 60, BAGE 172, 130) .

    Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden.

  • LAG Hamm, 21.04.2021 - 3 Sa 653/20

    Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1 ZPO Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt

    Das Verfahren sei entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 382/21) gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) auszusetzen.

    Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 01.01.2019 veränderten Bezeichnung der Entgeltgruppe bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20).

    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20; 28.02.2018, 4 AZR 816/16).

    Im Übrigen sind die von der hiesigen Klägerin erledigten Einzeltätigkeiten den Tätigkeiten vergleichbar, die die Klägerin in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsverfahren als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen erfüllt hat (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 60).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20) unter Rn. 27 - 57 verwiesen.

    Die durch Staatsanwalt/-ältin oder Rechtspfleger/-in vorgenommenen Arbeitsschritte sind der Klägerin nicht zugewiesen und daher für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses und des Arbeitsvorgangs ohnehin nicht von Bedeutung (vgl. BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20).

    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20; 28.02.2018, 4 AZR 816/16).

  • BAG, 26.04.2023 - 4 AZR 36/22

    Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Landgerichts

    Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (sh. etwa BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 19, BAGE 172, 130)  - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130) .

    (1) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt.

    (1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 59, BAGE 172, 130) .

    Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit des Klägers durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger "unterbrochen" wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt (hierzu ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 61, BAGE 172, 130) .

    Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 60, BAGE 172, 130) .

    Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden.

  • BAG, 26.04.2023 - 4 AZR 34/22

    Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines

    Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (sh. etwa BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 19, BAGE 172, 130)  - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130) .

    (a) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt.

    Der Senat kann daher die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 59, BAGE 172, 130) .

    Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit des Klägers durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger "unterbrochen" wurde und daher in mehreren Teilschritten erfolgte (hierzu ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 61, BAGE 172, 130) .

    Sie waren erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 60, BAGE 172, 130) .

    Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden.

  • BAG, 18.02.2021 - 6 AZR 205/20

    Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-L

    Das auf den Arbeitsvorgang ausgerichtete Eingruppierungsrecht (vgl. zu § 12 Abs. 1 TV-L BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff.) steht hierzu in keinem Zusammenhang.
  • BAG, 02.06.2021 - 4 AZR 387/20

    Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische

    Die Überleitung erfolgte jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder; vgl. zur Frage, wann im Tarifsinn von einer veränderten Tätigkeit auszugehen ist BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 20 f. mwN) .

    Eine Tätigkeitsänderung im Tarifsinn (dazu BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 20 f. mwN) ist damit nicht verbunden.

    (1) Im Hinblick auf die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 BAT bzw. nach § 12 Abs. 1 TV-L (vgl. umfassend dazu zuletzt BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff. mwN) kann dahinstehen, ob sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit - wie das Landesarbeitsgericht annimmt - in sechs Arbeitsvorgänge gliedert oder ob die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten nicht teilweise zusammenzufassen sind, da sie einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen.

  • BAG, 24.02.2021 - 4 AZR 269/20

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines Amtsvormunds

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ausf. zum insoweit inhaltsgleichen § 12 TV-L BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 mwN) .
  • LAG Thüringen, 05.10.2021 - 1 Sa 391/20

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Bearbeiten von Klagen - tarifgerechte Vergütung

  • BAG, 19.10.2022 - 4 AZR 470/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

  • LAG Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 1 Sa 12/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit

  • BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast

  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

  • LAG Thüringen, 22.06.2021 - 1 Sa 24/20

    Tarifgerechte Eingruppierung - Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.03.2021 - 5 Sa 616/18

    Eingruppierung - Vollstreckungsbeamter - selbstständige Leistung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2020 - 7 Sa 50/20

    Eingruppierung eines Leiters der kommunalen Vollstreckungsstelle

  • BAG, 05.05.2021 - 4 AZR 666/19

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst

  • BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 495/21

    Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter - Aufbaufallgruppen -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20

    Verfahrensaussetzung - Eingruppierung in eine Serviceeinheit bei der

  • BAG, 30.11.2022 - 4 AZR 195/22

    Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

  • BAG, 19.10.2022 - 4 AZR 500/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - 19 Sa 21/20

    Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin/Mitarbeiterin in einer

  • ArbG Kiel, 29.07.2021 - 5 Ca 150 öD e/21

    Eingruppierung einer Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit beim Arbeitsgericht

  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22

    Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz

  • BAG, 27.04.2022 - 4 AZR 463/21

    Korrigierende Rückgruppierung - Höhergruppierungsantrag

  • BAG, 16.08.2023 - 4 AZR 339/22

    Korrigierende Rückgruppierung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.05.2021 - 5 Sa 105/20

    Eingruppierung - Sachbearbeiterin - Standesamt

  • BAG, 13.12.2023 - 4 AZR 317/22

    Eingruppierung - Service Agent - eingehende fachliche Einarbeitung

  • LAG Hamm, 15.02.2023 - 3 Sa 680/22

    Feststellungsinteresse bei einer Eingruppierungsklage; Bezugspunkt der

  • BAG, 24.02.2021 - 4 AZR 309/20

    Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDG

  • BAG, 16.12.2020 - 4 AZR 97/20

    Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin (MTLA) -

  • ArbG Essen, 10.06.2021 - 1 Ca 3151/20
  • LAG Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 1 Sa 21/21

    Eingruppierung - Außendienstmitarbeiter im Vollzugsdienst - KFZ-Zulassungsstelle

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2021 - 10 Ta 1117/21

    Aussetzung eines Parallelverfahrens in Tatsacheninstanz - Verfassungsbeschwerde

  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 365/20

    Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasserstraßen- und

  • LAG Hamm, 17.08.2022 - 3 Sa 48/22
  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 8 Sa 261/19

    Eingruppierung - Brandschutzprüfer

  • BAG, 17.03.2021 - 4 AZR 327/20

    Eingruppierung einer Praxisanleiterin

  • LAG Niedersachsen, 04.03.2021 - 5 Sa 925/20

    Systematik der tariflichen Bewertung im BAT; Determinierung eines einheitlichen

  • BAG, 05.07.2023 - 4 AZR 289/22

    Eingruppierung - Überleitung in die neue Entgeltordnung - Antragserfordernis -

  • ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21

    Eingruppierung - Serviceeinheit beim Arbeitsgericht - anzuwendender Tarifvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2022 - 11 Sa 576/22

    Eingruppierung - öffentlicher Dienst

  • BAG, 16.08.2023 - 4 AZR 301/22

    Eingruppierung eines Tierpflegers - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2021 - 6 Sa 396/20

    Entgeltansprüche im beendeten Arbeitsverhältnis - Eingruppierung

  • BAG, 17.03.2021 - 4 AZR 218/20

    Eingruppierung einer Praxisanleiterin

  • BAG, 27.04.2022 - 4 ABR 25/21

    Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege

  • VG München, 05.12.2023 - M 20 P 23.673

    Personalvertretungsrecht des Landes, 5-tägige Spezialschulung zum

  • LAG Niedersachsen, 13.01.2023 - 6 Sa 139/22

    Darlegungs- und Beweislast; Die Hälfte; Ein Drittel; Darlegungs- und Beweislast;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2022 - 6 Sa 226/21

    Eingruppierung - Ausschlussfrist - Darlegungslast

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.08.2021 - 3 Ta 45/21

    Aussetzung - anhängige Verfassungsbeschwerde - fehlerhafte Ermessensausübung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19

    Eingruppierung - Servicegeschäftsstelle - schwierige Tätigkeit

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2021 - 14 Sa 662/21

    Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD-NRW Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.04.2021 - 5 Sa 95/19

    Eingruppierung - Widerspruchssachbearbeitung - Jobcenter

  • LAG Sachsen, 07.09.2021 - 3 Sa 261/20

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin - korrigierende Rückgruppierung

  • LAG Köln, 02.06.2022 - 6 Sa 821/21

    Eingruppierung; Einzelfall; Beschäftigte in der Forstverwaltung; Försterinnen;

  • LAG Baden-Württemberg, 01.06.2022 - 19 Sa 92/21

    Erschwerniszuschläge an Theatern und Bühnen - Tragen von Instrumenten, E-Piano,

  • LAG Köln, 12.01.2023 - 6 Sa 222/22

    Eingruppierung; BAT -KF; Bereich; Fachweiterbildung; Arbeitsvorgang; Prägung

  • LAG Sachsen, 06.11.2023 - 2 Sa 457/21

    Eingruppierung eines Sachbearbeiters nach Änderung der Tätigkeit durch

  • LAG Hamm, 10.08.2022 - 3 Sa 1592/21

    Eingruppierung einer Schulsekretärin in einem Berufskolleg nach dem TVöD/VKA

  • LAG Hamm, 14.09.2021 - 17 Sa 259/21

    TVöD - Zeitzuschläge für Mitarbeiter im Rampendienst

  • LAG Niedersachsen, 04.03.2021 - 5 Sa 925/20E

    Klage auf höhere Eingruppierung gegen das Land Niedersachsen

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 284/20

    Eingruppierung bei fehlender tariflicher Eingruppierungsbestimmung

  • LAG Hamm, 06.07.2022 - 3 Sa 1524/21
  • LAG Hamm, 01.02.2023 - 3 Sa 92/22

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Verfahrensfehlern des Arbeitsgerichts;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2023 - 2 Sa 144/22

    Eingruppierung - Lehrkraft - TV-L - Stufenzuordnung - gleichbleibende Tätigkeit -

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 1022/21

    Eingruppierung einer angestellten Krankenpflegerin; Arbeitsrechtlicher

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2023 - 12 Sa 2135/19

    Kostentragung nach Teil-Berufungsrücknahme und übereinstimmender

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 11 Sa 576/22

    Eingruppierung - öffentlicher Dienst

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 176/22

    Höhergruppierung - Lehrkraft - Stufenzuordnung bei gleichbleibender Tätigkeit -

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 875/21

    Überleitungsregelung in § 29c TVöD-VKA für die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c

  • ArbG Bonn, 15.09.2021 - 2 Ca 848/21
  • ArbG Bonn, 23.11.2023 - 1 Ca 852/23
  • LAG Baden-Württemberg, 29.03.2021 - 1 Sa 12/20
  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 341.20

    Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin

  • ArbG Kiel, 06.04.2021 - 3 Ca 1880 öD f/20

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2023 - 12 Sa 2125/19
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