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   BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86   

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https://dejure.org/1987,5241
BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86 (https://dejure.org/1987,5241)
BAG, Entscheidung vom 28.01.1987 - 4 AZR 224/86 (https://dejure.org/1987,5241)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 (https://dejure.org/1987,5241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Gebäudereinigers auf Bezahlung nach einer anderen tariflichen Lohngruppe - Begriff der "Gebäude-Außenreinigung" - Auslegung einer Tarifnorm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86
    Nach dem für die Tarifauslegung maßgebenden Tarifwortlaut und tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) sind die Reinigungsarbeiten des Klägers in den K U-Bahnhöfen als "Unterhaltsreinigung" im Sinne des Tätigkeitsbereichs 2 zu § 18 RTV anzusehen.
  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 379/78

    Verkehrsmittelreinigung - Aufgaben des Gebäudereinigerhandwerks -

    Auszug aus BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86
    Demgegenüber sind Unterhaltsreinigung fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind (BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 -, AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), wie sich insbesondere aus den in § 1 Abschnitt II Ziff. 3 bis 7 RTV aufgeführten Tätigkeiten des Gebäudereinigerhandwerks ergibt.
  • BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11

    Eingruppierung einer Laborspülkraft

    auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind" (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) .

    Diese tägliche Reinigung dient somit dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen (so schon BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2) und bezweckt die Unterhaltung der für ein Labor notwendigen Arbeitsmittel (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1) .

    gg) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der Unterhaltsreinigungsarbeiten iSd. Lohngruppe 1 RTV zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1; weiterhin 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) , wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können.

  • BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12

    Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe

    Unterhaltsreinigungsarbeiten sind "fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind" (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 -; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 -) .
  • BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 475/97

    Gebäudereiniger-Handwerk-Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer

    Aus diesen Regelungen wird deutlich, daß die Tarifvertragsparteien mit den in § 7 Nr. 3 RTV-Gebäudereiniger-Handwerk genannten Tätigkeitsbereichen (1) bis (3), die nach § 7 Nr. 2.1 die Arbeitsbereiche sind, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk beschäftigt werden, bestimmt haben, daß alle Arbeitnehmer, die in diesen Tätigkeitsbereichen mit Tätigkeiten des Gebäudereinigerhandwerks beschäftigt werden, von dem RTV-Gebäudereiniger-Handwerk erfaßt werden (so auch BAG Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung).

    a) Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. Januar 1987 (aaO), bereits zu der wort- und inhaltsgleichen Regel des § 18 RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 17. Juli 1984 entschieden hat, kann der Fallgruppe III des Tätigkeitsbereichs (1) keine Auffangfunktion in dem Sinne zuerkannt werden, daß zum Tätigkeitsbereich der Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung auch Arbeitnehmer gehören, die außerhalb dieses Tätigkeitsbereichs eingesetzt sind.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - RTV für das Gebäudereinigerhandwerk -

    Der Begriff der Unterhaltsreinigung umfasst schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objekts zu dessen Unterhaltung (BAG 28.1.1987 -4 AZR 102/86- AP Nr. 1 zu § 1 TVG -Gebäudereinigung; 28.1.1987; 28.01.1987 - 4 AZR 224/86- AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge - Gebäudereinigung; 4.6.1980 -4 AZR 379/78-).
  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86

    Tätigkeitsbereich der Unterhaltsreinigung - Tarifliche Eingruppierung von

    Zur Unterhaltsreinigung gehören auch Reinigungsarbeiten, die von einem Gebäude losgelöst sind, z. B. Reinigungsarbeiten an einem Kran (vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - L 11 KR 4545/14
    Unterhaltsreinigungsarbeiten sind "fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind" (BAG 28.01.1987, 4 AZR 224/86; 04.06.1980, 4 AZR 379/78, jeweils juris).
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