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   BAG, 11.03.1987 - 4 AZR 234/86   

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https://dejure.org/1987,5742
BAG, 11.03.1987 - 4 AZR 234/86 (https://dejure.org/1987,5742)
BAG, Entscheidung vom 11.03.1987 - 4 AZR 234/86 (https://dejure.org/1987,5742)
BAG, Entscheidung vom 11. März 1987 - 4 AZR 234/86 (https://dejure.org/1987,5742)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Auszug aus BAG, 11.03.1987 - 4 AZR 234/86
    Von diesem Rechtsirrtum konnte der Beklagte jedoch jederzeit wieder abrücken (vgl. BAGE 38, 291, 297 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 26.01.1983 - 4 AZR 224/80

    Begriff des Tarifvertrages - Vorvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BAG, 11.03.1987 - 4 AZR 234/86
    Zwar stellt nicht jede Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien automatisch einen Tarifvertrag dar (BAGE 41, 307, 313 = AP Nr. 20 zu § 1 TVG).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 11.03.1987 - 4 AZR 234/86
    Einer solchen Auslegung steht jedoch vorliegend der für die Tarifauslegung gleichermaßen zu berücksichtigende Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) entgegen.
  • BAG, 21.04.1982 - 4 AZR 671/79

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 11.03.1987 - 4 AZR 234/86
    Von diesem Rechtsirrtum konnte der Beklagte jedoch jederzeit wieder abrücken (vgl. BAGE 38, 291, 297 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 574/99

    Arbeitsentgelt: Zulagen - Auslegung des § 6 GMTV für Arbeiter und Angestellte für

    Von diesem Irrtum, den sie in ihrem Aushang von 13. Juni 1997 deutlich gemacht hat, konnte die Beklagte jedoch jederzeit wieder abrücken (vgl. Senat 21. April 1982 - 4 AZR 671/79 - BAGE 38, 291, 297; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33, 49 f.; 11. März 1987 - 4 AZR 234/86 - nv.).

    Ein Rechtsirrtum der Beklagten kann dann für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar sein, wenn der Arbeitgeber mit seinen Zahlungen ersichtlich ausschließlich nach den vereinbarten Arbeitsbedingungen verfahren wollte (Senatsurteil vom 11. März 1987 - 4 AZR 234/86 -, nv).".

  • LAG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 Sa 613/03

    Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit

    Die Erwägungen der Berufung führen im Übrigen auch deshalb nicht weiter, weil sich die Beklagte in der Vergangenheit, worauf die Vorinstanz richtig abgestellt hat, auch für die Klägerin ersichtlich nur vertrags- bzw. normgerecht verhalten wollte (zur Ablehnung einer betrieblichen Übung in diesem Fall: BAG, Urteil vom 01.03.1987 ­ 4 AZR 234/86 ­ n.v.; BAG, Urteil vom 26.03.1993, AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonie; vgl. auch BAG, Urteil vom 23.04.2002, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Berechnung).
  • BAG, 02.09.1987 - 4 AZR 178/87

    Vergütung für die Krankenpflege in geriatrischen Abteilungen oder Stationen -

    Vielmehr enthält das Tarifwerk für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt zwar Bestimmungen, die denen des BAT entsprechen, indessen fehlt eine besondere Bezugnahme, wie sie für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes gilt und auch in dem seit Januar 1984 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (TV DRK) zum Ausdruck gekommen ist; danach wurden über bestimmte Arbeitsbedingungen keine eigenen Verhandlungen geführt, sondern die des BAT in ihrer jeweils geltenden Fassung übernommen (vgl. das nichtveröffentlichte Senatsurteil vom 11. März 1987 - 4 AZR 234/86 -).
  • BAG, 02.09.1987 - 4 AZR 307/87

    Anspruch einer bei der Arbeiterwohlfahrt in einem Altenheim und Pflegeheim

    Vielmehr enthält das Tarifwerk für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt zwar Bestimmungen, die denen des BAT entsprechen, indessen fehlt eine besondere Bezugnahme, wie sie für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes gilt und auch in dem seit Januar 1984 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (TV DRK) zum Ausdruck gekommen ist; danach wurden über bestimmte Arbeitsbedingungen keine eigenen Verhandlungen geführt, sondern die des BAT in ihrer jeweils geltenden Fassung übernommen (vgl. das nichtveröffentlichte Senatsurteil vom 11. März 1987 - 4 AZR 234/86 -).
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