Rechtsprechung
   BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 245/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/BL (vom 24. April 1991) § 5 Einleitungssatz
    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BB 1997, 532
  • NZA 1997, 547



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96  

    Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern

    In zeitlicher Hinsicht bestimmt der Einleitungssatz des § 5, der Bestandsschutz wie auch die Anrechnung von Zeiten vor dem 1. Januar 1991 gelten nur "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses", nämlich für die Dauer desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches über den Jahreswechsel 1990/1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, hingegen - wie sich aus dem Umkehrschluß ergibt - weder für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - AP Nr. 38 zu § 23 a BAT) noch für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitsvertragsparteien, auch nicht mit anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zur wortgleichen Übergangsregelung in § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991).

    Wie der Senat bereits in den zuvor zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, folgt aus der Beschränkung der Übergangsregelung auf die "Dauer" des ("dieses") über den Jahreswechsel 1990/1991 mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zunächst, daß die Übergangsvorschrift nicht eingreift bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1991 beendet haben oder beenden und - ggf. nach einer Unterbrechung - ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben oder bei einem anderen vom BAT erfaßten Arbeitgeber neu begründet haben oder begründen (Senatsurteile vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - aaO, m.w.N.; vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - aaO).

  • LAG Hamburg, 05.11.2001 - 7 Sa 59/99  

    GG Art. 3 Abs. 1

    Dabei ist aber davon auszugehen, dass die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantierte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien eine weit gehende Gestaltungsfreiheit bei der Setzung von Tarifnormen einräumt und es nicht Sache der Gerichte ist, zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben (BAG vom 24. März 1993, DB 1993, 2289 BAG vom 27. März 1996, NZA 1996, 992; vom 23. Oktober 1996, NZA 1997, 547).
  • LAG Brandenburg, 19.06.1997 - 3 Sa 833/96  

    Tarifvertrag: Ausschlussfrist - Auslegung

    Auch die Praktikabilität dankbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelungen führt (vgl. BAG AP Nr. 128 und 135 zu § 1 TVG Auslegung, zuletzt bspw. vom 23.10.1996 - 4 AZR 245/95 -, AP Nr. 38 zu § 23a BAT ).
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