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   BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78   

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BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78 (https://dejure.org/1980,399)
BAG, Entscheidung vom 16.04.1980 - 4 AZR 261/78 (https://dejure.org/1980,399)
BAG, Entscheidung vom 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 (https://dejure.org/1980,399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifvertragliche Verdienstsicherung - Tariflohn - Tarifgehalt - Außertarifliche Zulagen - Berechnungsgrundlage - Verdienstgesicherter Durchschnittsverdienst - Unzulässige Effektivgarantieklausel - Effektivklausel - Tariflohnerhöhung - Übertarifliche Zulagen - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 33, 83
  • DB 1980, 1944
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 31.05.1972 - 4 AZR 309/71

    Bergbau - Mehrarbeit - Begriff - Übertarifliche Regelung - Außertarifliche

    Auszug aus BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78
    Die Zulagen selbst werden dadurch nicht mittarif rechtlicher Wirkung abgesichert, sondern können wie bei allen Arbeitnehmern mit späteren Tariflohnerhöhungen nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ganz oder teilweise verrechnet werden (Bestätigung von BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Insbesondere ist die TarifVorschrift des § 13 Ziff. 6 Buchstabe b u. c MTV-Metall nicht als eine Effektivgarantieklausel oder Effektivklausel anzusehen, die nach feststehender Recht spredaung - 7 des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Tarifrechts unzulässig ist und zur Unwirksamkeit der betreffenden JTarifnorm fuhren würde (BAG 20, 308 = AP Hr. 7 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; M G AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe; vgl. auch Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Anm. 266 f m.w.N.).

    In die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien wird durch diese tarifvertragliche Regelung nicht eingegriffen (BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung dagegen an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus (BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Etwas anderes könnte sich aber aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, d.h. aus dem inneren Zusammenhang und der Systematik der Tarifbestimmungen bzw. aus dem Tarifgefüge oder letztlich aus der Tarifgeschichte und der Tarifübung (BAG 18, 278 = AP Nr. 11? zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 24, 279 3 AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

  • BAG, 04.11.1970 - 4 AZR 121/70

    Zulage für Wehrdienst

    Auszug aus BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78
    Nach dem Wortlaut des § 13 Ziff. 6 MTV - Metall, von dem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist, aber auch nach Sinn und Zweck der TarifvorSchrift (vgl. M G 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Aus legung; M G AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung), wird mit der Verdienst Sicherungsregelung bezweckt, dem auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz umgesetzten leistungsgeminderten Arbeitnehmer das bisherige Einkommen nach näherer Maßgabe des § 13 Ziff. 6 Buchst, b und c MTV-Metall zu sichern.

    Etwas anderes könnte sich aber aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, d.h. aus dem inneren Zusammenhang und der Systematik der Tarifbestimmungen bzw. aus dem Tarifgefüge oder letztlich aus der Tarifgeschichte und der Tarifübung (BAG 18, 278 = AP Nr. 11? zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 24, 279 3 AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78
    Die sachliche Rechtfertiguni einer Differenzierung beurteilt sich daher auch und vor allem nach dem mit der freiwilligen Leistung verfolgten Zweck; d.h. eine Differenzierung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, dem vorgesehenen Zweck zu dienen und den vom Arbeitgeber gewünschten Erfolg herbeizuführen (BAG, Urt. v. 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk und in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Auszug aus BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78
    Denn zu einer Aufspaltung in eine Leistungs- und Feststellungsklage im Laufe des Verfahrens ist der Kläger nicht verpflichtet; er kann den zur Zeit der Klageerhebung zulässigen Feststellungsantrag aufrechterhalten (BAG AP Nr. 40 zu § 256 ZPO; BAG AP Nr. 106 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78
    Etwas anderes könnte sich aber aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, d.h. aus dem inneren Zusammenhang und der Systematik der Tarifbestimmungen bzw. aus dem Tarifgefüge oder letztlich aus der Tarifgeschichte und der Tarifübung (BAG 18, 278 = AP Nr. 11? zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 24, 279 3 AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).
  • BAG, 14.02.1968 - 4 AZR 275/67

    Zulässigkeit begrenzter Effektivklauseln

    Auszug aus BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78
    Insbesondere ist die TarifVorschrift des § 13 Ziff. 6 Buchstabe b u. c MTV-Metall nicht als eine Effektivgarantieklausel oder Effektivklausel anzusehen, die nach feststehender Recht spredaung - 7 des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Tarifrechts unzulässig ist und zur Unwirksamkeit der betreffenden JTarifnorm fuhren würde (BAG 20, 308 = AP Hr. 7 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; M G AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe; vgl. auch Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Anm. 266 f m.w.N.).
  • BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 48/55

    Verhandlungsprotokolle der Tarifpartner - Auslegung des Tarifvertrages -

    Auszug aus BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78
    Der Senat hält es wegen der größeren Sachnähe jedoch für geboten, dies dem Landesarbeitsgericht zu überlassen (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 293 ZPO), zumal es unter Umständen notwendig wird, etwaige Protokolle über die Tarifvertragsverhandlungen heranzuziehen (BAG 5» 323 (325 fJ = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Auslegung), Zeugen zu vernehmen odei schriftliche Auskünfte bei den Tarifvertragsparteien einzuholen.
  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 85/17

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur

    Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus (BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 41/06 - Rn. 26; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83) .
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (BAGE 20, 308, 312 ff. = AP Nr. 7 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAGE 33, 83, 88 f. = AP Nr. 9 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAGE 38, 118, 124 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 56, 120, 125 ff. = AP Nr. 15 zu § 4 TVG Effektivklausel) sind Tarifbestimmungen unwirksam, nach denen eine Tariflohnerhöhung auf die bisher effektiv gewährte Vergütung aufzustocken ist (sog. begrenzte Effektivklausel), oder nach denen ein bisher über- oder außertariflich gewährter Lohnbestandteil zum Tariflohn wird (sog. Effektivgarantieklausel).

    Dies hat der Senat damit begründet, daß am bisherigen Arbeitsplatz gezahlte außertarifliche Zulagen insoweit nur als Berechnungsgrundlage für das künftig zu zahlende Gehalt dienen, ohne daß diese Zulagen aufgrund des Tarifvertrags der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entzogen würden (BAGE 33, 83, 88 f. = AP Nr. 9 zu § 4 TVG Effektivklausel).

  • BAG, 16.06.2004 - 4 AZR 408/03

    Tarifliche Alterssicherung: Einbeziehung der Provision

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden, dass eine tarifliche Verdienst- bzw. Alterssicherung zulässig ist, auch wenn sie über- und außertarifliche Leistungen einbezieht (16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83 = AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 9 = EzA TVG § 4 Effektivklausel Nr. 1; 28. Mai 1980 - 4 AZR 351/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 8 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 14; 7. Februar 1995 - 3 AZR 402/94 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 6 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 30; 16. Mai 1995 - 3 AZR 627/94 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 1; 15. Oktober 1997 - 3 AZR 443/96 - BAGE 87, 10 = AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 10 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 4; 11. November 1997 - 3 AZR 675/96 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 12 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 5; 28. Juli 1999 - 4 AZR 295/97 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 14 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 7).

    Das hat das Bundesarbeitsgericht für die Alterssicherung in § 6 MTV NW/NB wiederholt entschieden (16. April 1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83 = AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 9 = EzA TVG § 4 Effektivklausel Nr. 1; 15. Oktober 1997 - 3 AZR 443/96 - BAGE 87, 10 = AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 10 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 4; 28. Juli 1999 - 4 AZR 295/97 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 14 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 7).

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