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   BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00   

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https://dejure.org/2001,2771
BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00 (https://dejure.org/2001,2771)
BAG, Entscheidung vom 30.05.2001 - 4 AZR 271/00 (https://dejure.org/2001,2771)
BAG, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 (https://dejure.org/2001,2771)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründungsfrist - Berufung - Frist - Rechtsanwalt - Haftung - Regress - Zurechnung - Fristenbuch - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1; ; ArbGG § 66 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Organisationspflichten des Rechtsanwalts zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist; - vorläufige - Fristeintragung bei Absendung der Berufungsschrift; Überprüfung der Fristeneintragung bei Eingang der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 345
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00
    a) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei der nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (ua. BGH 21. Oktober 1987 - IV b ZB 158/87 - NJW 1988, 568; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 -).

    Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

  • LAG Köln, 28.01.2000 - 4 Sa 1370/99

    Anspruch des Fotografen auf ein für Redakteure geltendes Tarifgehalt;

    Auszug aus BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Januar 2000 - 4 Sa 1370/99 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 06.02.1997 - III ZB 97/96

    Anwaltspflicht - Berufungsfrist - Berufungseingang - Gerichtliche Mitteilung

    Auszug aus BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00
    Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).
  • BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97

    Ermittlung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender;

    Auszug aus BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00
    Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 108/97

    Falsche Eintragung des Fristablaufs

    Auszug aus BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00
    Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Auszug aus BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00
    a) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei der nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (ua. BGH 21. Oktober 1987 - IV b ZB 158/87 - NJW 1988, 568; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 -).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (zuletzt etwa BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 105/00 - EzA ZPO § 233 Nr. 54, zu II 1 der Gründe; 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - LM ZPO § 233 (B) Nr. 17, zu IV der Gründe).
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 105/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei oder nach Absendung der Berufungsschrift die nach bisherigem Recht von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - zVv., zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 der Gründe; 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).

    Sie führt dazu, daß die Frist - jedenfalls als vorläufige - im Fristenbuch eingetragen ist, auch wenn bei Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung die Frist versehentlich nicht eingetragen oder fehlerhaft berechnet oder eingetragen wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - aaO).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (ua. BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - aaO, zu II 2 b aa der Gründe; BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - aaO; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - aaO; im Ergebnis abweichend 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

    Da Vorkehrungen für eine doppelte Sicherung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist getroffen werden müssen, reicht es für die Kausalität des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus, daß eine der Sicherungen durch das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht eingerichtet worden ist, auch wenn die Fristversäumung im Ergebnis dadurch zustande gekommen ist, daß die einzige tatsächlich organisierte Sicherung wegen eines der Partei nicht zurechenbaren Fehlers der Rechtsanwaltsgehilfin nicht gegriffen hat (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - aaO, zu II 2 b bb der Gründe).

  • LAG Niedersachsen, 19.04.2002 - 10 Sa 109/02

    Den Parteien zurechenbares Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten

    Zu den Organisationspflichten des Rechtsanwalts bei Übertragung der Fristberechnung auf sein Büropersonal gehörte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht die Anweisung, bereits bei oder alsbald nach der Einreichung einer Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken und diesen Vermerk später, wenn durch die gerichtliche Eingangsbestätigung das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift bekannt wurde, zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (BGH, stRspr, s. nur 20.5.1992, XII ZB 43/92, VersR 1993, S. 378 ; BAG, 30.5.2001, 4 AZR 271/00, NZA 2002, S. 345 ).

    Zum anderen sollte sie Fehler bei der Notierung der Frist nach Eingang der Empfangsbestätigung des Gerichts vermeiden helfen, weil dann jedenfalls eine vorläufige Frist für die Berufungsbegründung auch dann eingetragen war, wenn die Frist bei Eingang der Empfangsbestätigung nicht oder falsch eingetragen oder falsch berechnet wurde (BAG, NZA 2002, S. 345 ).

    Trifft die Partei oder ihren Anwalt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, so kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dieses Verschulden sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH, 21.9.2000, IX ZB 67/00, NJW 2000, S. 3649 ; BAG, NZA 2002, S. 345 ).

    Angesichts der oben dargelegten nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht bestehenden Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Einrichtung einer doppelten Fristensicherung, nämlich einerseits der Notierung einer vorläufigen Berufungsbegründungsfrist im zeitlichen Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung und andererseits der Überprüfung dieser vorläufigen Frist nach Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung, reichte es für die Kausalität des Verschuldens des Rechtsanwalts aus, wenn die erste Sicherungsstufe durch das Organisationsverschulden des Rechtsanwalts nicht eingehalten worden war (BAG, NZA 2002, S. 345 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2002 - 5 Sa 359/02

    Rechtzeitige Berufungsbegründung

    Zu den hiernach notwendigen organisatorischen Maßnahmen gehört, dass nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichtes über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift das (vorab) vermerkte (voraussichtliche) Fristende der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen ist (vgl. BAG vom 30.05.2001 -- 4 AZR 271/00 -- NZA 2000, 345; LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2001, 214 = NZA 2001, 576).

    Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO hatte der Rechtsanwalt sein Büro so zu organisieren und sein Büropersonal so anzuweisen, dass in Fällen, in denen die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil erging, vor dem 01.01.2002 geschlossen worden war, bei der Berechnung und Sicherung der Berufungsbegründungsfrist so verfahren wurde, wie dies im Urteil des BAG vom 30.05.2001 a.a.O. dargestellt ist.

  • LAG Köln, 25.01.2002 - 4 Sa 1025/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsmittelfristen gewahrt werden (vgl. z. B. BAG 30.05.2001 - 4 AZR 271/00 -).

    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (30.05.2001 - 4 AZR 271/00 -) es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts gehört, dafür Sorge zu tragen, dass bei oder nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird und dass zusätzlich nach Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung diese Fristeintragung überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird.

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 793/09

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen für die Einlegung und die Begründung von Rechtsmitteln sofort festgehalten werden (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52) .
  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 243/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist;

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei oder nach Absendung der Rechtsmittelschrift die nach bisherigem Recht von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Rechtsmittelbegründung sofort festgehalten wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 der Gründe; 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 242/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist;

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei oder nach Absendung der Rechtsmittelschrift die nach bisherigem Recht von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Rechtsmittelbegründung sofort festgehalten wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 der Gründe; 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 244/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist;

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei oder nach Absendung der Rechtsmittelschrift die nach bisherigem Recht von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Rechtsmittelbegründung sofort festgehalten wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 der Gründe; 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 b aa der Gründe).

  • LAG Hamm, 11.05.2006 - 16 Sa 1623/05

    Anschlussberufung

    Auch eine unzureichende Kanzleiorganisation des beauftragten Rechtsanwalts geht zu Lasten der Partei, soweit die Pflichtverletzung für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (vgl. BAG vom 30.05.2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 333 Nr. 74).
  • LAG Hessen, 27.11.2002 - 1 Sa 404/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

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