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   BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79   

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BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79 (https://dejure.org/1981,1998)
BAG, Entscheidung vom 25.11.1981 - 4 AZR 274/79 (https://dejure.org/1981,1998)
BAG, Entscheidung vom 25. November 1981 - 4 AZR 274/79 (https://dejure.org/1981,1998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kurzarbeit - Ankündigungsfrist - Mitbestimmungsrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 37, 120
  • DB 1982, 909
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 28/73

    Mitbestimmungsanspruch des Betriebsrats - Verdrängung des Mitbestimmungsanspruchs

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des BAG in BAG 26, 60 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit fehl.

    Damit hätte zwar die Kurzarbeit durch die Beklagte grundsätzlich nur unter Einhaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 eingeführt werden können, da dem Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 zusteht (vgl. BAG 26, 60 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit; BAG AP Nr. 18 zu § 611 BGB Bergbau).

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

    Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf einen verweisenden Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Unter diesen Umständen ist die Vereinbarung des für die alliierten Streitkräfte geltenden Tarifvertrages nicht sach- und fachfremd, sondern besteht auch ein enger sachlicher Zusammenhang (vgl. BAG vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Die Kurzarbeit konnte viel mehr einseitig vom Arbeitgeber aufgrund der entsprechenden vertraglichen Bestimmungen auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und unabhängig von dessen fehlender Zustimmung eingeführt werden (vgl. für die entsprechende Regelung des Urlaubs planes BAG 11, 318 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 13. Aufl. 1981, § 87 Anm. 4 a).
  • BAG, 20.12.1957 - 1 AZR 87/57

    Arbeitsverhältnis - Normativ regelnde Rechtsnorm - Kollektiv normative Regelung -

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Die einzelvertragliche Vereinbarung läßt aber die tariflichen Bestimmungen wie bei einer Tarifbindung nach § 3 TVG gelten (vgl. BAG 5, 130 [137, 138] = AP Nr. 11 zu Art. 44 Truppenvertrag) .
  • BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68

    Kurzarbeit - Lohnminderung - Wirtschaftsrisiko

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Da eine Anordnung von Kurzarbeit aufgrund des Direktionsrechts nicht berechtigt ist, weil der Arbeitgeber nach seiner Weisungsbefugnis nicht das Recht hat, einseitig Kurzarbeit unter entsprechender Kürzung des Lohnes einzuführen, konnte sich diese Befugnis nur aus einer entsprechenden kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben; anderenfalls wäre eine Änderungskündigung auszusprechen gewesen (vgl. BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; AP Nr. 3 zu § 615 BGB Kurzarbeit m.w.N.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. 1963, Bd. I, § 34 II 1; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 1961, Bd. 1, § 44 II 1 und 2; von Stebut, Die Zulässigkeit der Einführung von Kurzarbeit, RdA 1974, 332 [333]).
  • BAG, 26.09.1979 - 4 AZR 819/77

    Betriebsübergang - Wechsel des tariflichen Geltungsbereichs - Wegfall der

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der bisherige Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG beim Betriebsübergang weitergilt (vgl. BAG vom 26. September 1979 - 4 AZR 819/77 - [demnächst] AP Nr. 17 zu § 613 a BGB, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 23.07.1981 - 6 ABR 74/78

    Mitglied eines zivilen Gefolges - Einstellung - Betriebsvertretung der zivilen

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Richtig ist lediglich, daß an die Stelle des bisherigen Personalvertretungsrechtes 1955, wie es für die alliierten Streitkräfte gilt (vgl. BAG AP Nr. 4 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut; BAG vom 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - [demnächst] AP Nr. 5 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), durch den Übergang des Wäscherei-Betriebes von den alliierten Streitkräften auf die Beklagte die verschärften Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG 1972 getreten sind.
  • BAG, 29.01.1975 - 4 AZR 218/74

    Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Diese Klausel kann auch als typische Arbeitsvertrags klausel vom Revisionsgericht selbständig und unbeschränkt ausgelegt werden (vgl. BAG 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung m.w.N.).
  • BAG, 29.11.1978 - 4 AZR 276/77

    Betriebliche Arbeitsbedingungen - Steinkohlenbergbau - Feierschichten - Volle

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Damit hätte zwar die Kurzarbeit durch die Beklagte grundsätzlich nur unter Einhaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 eingeführt werden können, da dem Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 zusteht (vgl. BAG 26, 60 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit; BAG AP Nr. 18 zu § 611 BGB Bergbau).
  • BAG, 07.04.1970 - 2 AZR 201/69

    Kurzarbeit - Lohnausfall - Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79
    Da eine Anordnung von Kurzarbeit aufgrund des Direktionsrechts nicht berechtigt ist, weil der Arbeitgeber nach seiner Weisungsbefugnis nicht das Recht hat, einseitig Kurzarbeit unter entsprechender Kürzung des Lohnes einzuführen, konnte sich diese Befugnis nur aus einer entsprechenden kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben; anderenfalls wäre eine Änderungskündigung auszusprechen gewesen (vgl. BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; AP Nr. 3 zu § 615 BGB Kurzarbeit m.w.N.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. 1963, Bd. I, § 34 II 1; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 1961, Bd. 1, § 44 II 1 und 2; von Stebut, Die Zulässigkeit der Einführung von Kurzarbeit, RdA 1974, 332 [333]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 26 TaBV 1146/17

    Beteiligungsrechte des neu gegründeten Betriebsrats bezüglich vor seiner Existenz

    Die Kriterien konnten vielmehr einseitig vom Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und unabhängig von dessen fehlender Zustimmung eingeführt werden (vgl. für die Festlegung von Betriebsferien BAG 12. Oktober 1961 - 5 AZR 423/60, Rn. 13 bei juris; 25. November 1981 - 4 AZR 274/79, Rn. 21 bei juris, für die Anordnung von Kurzarbeit).

    (a) Es ist anerkannt, dass innerbetriebliche Regelungen, die auf Vereinbarungen der Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruhen, nicht durch Wahl und Konstituierung eines Betriebsrates unwirksam werden mit der Folge, dass der neu gewählte Betriebsrat solche Regelungen bis zu einer Verhandlungslösung zunächst akzeptieren muss (vgl. BAG 25. November 1981 - 4 AZR 274/79, Rn. 21 bei juris; LAG Berlin 9. Januar 1984 - 12 Sa 127/83; LAG Schleswig-Holstein 27. August 2009 - 4 TaBV 12/09, Rn. 64; LAG Hamm 9. Mai 2017 - 7 TaBV 125/16, Rn. 76).

  • LAG Hamm, 09.05.2017 - 7 TaBV 125/16

    Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit; Pflicht

    Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist in den Fällen "vorbetriebsratlicher" individualrechtlicher Regelungen nur dann nicht gegeben (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.11.1981, 4 AZR 274/79), wenn diese wirksam mit den Arbeitnehmern vereinbart sind.

    (1) Zwar ist anerkannt, dass innerbetriebliche Regelungen, die auf Vereinbarungen der Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruhen, nicht durch Wahl und Konstituierung eines Betriebsrates quasi unwirksam werden mit der Folge, dass der neu gewählte Betriebsrat solche Regelungen bis zu einer Verhandlungslösung zunächst akzeptieren muss (BAG, Urteil vom 25.11.1981, 4 AZR 274/79, LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2009, 4 TaBV 12/09, LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2008, 8 TaBVGa 10/08, ArbeitsgerichtWiesbaden, Urteil vom 13.09.2006, 7/5 Ca 1813/05).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2010 - 10 Sa 160/10

    Einführung von Kurzarbeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Erfordernis

    Wird mit der Tarifbestimmung aber nur die Möglichkeit der Kurzarbeit eröffnet, muss die Festsetzung im Einzelfall ebenso wie etwa die Festsetzung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und auch die Einführung der Art der Kurzarbeit, nämlich die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder der Wegfall der Arbeit an einzelnen Tagen, unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechts festgelegt werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 25.11.1981 - 4 AZR 274/79 - DB 1982, 909).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2010 - 10 Sa 172/10

    Einführung von Kurzarbeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Erfordernis

    Wird mit der Tarifbestimmung aber nur die Möglichkeit der Kurzarbeit eröffnet, muss die Festsetzung im Einzelfall ebenso wie etwa die Festsetzung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und auch die Einführung der Art der Kurzarbeit, nämlich die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder der Wegfall der Arbeit an einzelnen Tagen, unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechts festgelegt werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 25.11.1981 - 4 AZR 274/79 - DB 1982, 909).
  • ArbG München, 18.04.2023 - 40 BVGa 8/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine mitbestimmungspflichtige Regelung des

    Vielmehr bleiben die bereits bestehenden Regelungen solange in Kraft, bis sie durch eine Betriebsvereinbarung oder durch den Spruch der Einigungsstelle nach § 87 II BetrVG ersetzt werden (vgl. LAG Berlin, a.a.O.).Dabei obliegt es dem Betriebsrat, die Initiative zu einer Regelung nach § 87 I Nr. 14 BetrVG zu ergreifen (vgl. BAGE 37, 120: "In jedem Fall müsste nämlich dann der Betriebsrat von sich aus tätig werden und eine andere Regelung verlangen.").
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