Rechtsprechung
   BAG, 31.05.1972 - 4 AZR 309/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,447
BAG, 31.05.1972 - 4 AZR 309/71 (https://dejure.org/1972,447)
BAG, Entscheidung vom 31.05.1972 - 4 AZR 309/71 (https://dejure.org/1972,447)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 (https://dejure.org/1972,447)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bergbau - Mehrarbeit - Begriff - Übertarifliche Regelung - Außertarifliche Regelung - Leistungszulage - Technischer Angestellte - Günstigkeitsvergleich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 279
  • DB 1972, 1781
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.02.1968 - 4 AZR 275/67

    Zulässigkeit begrenzter Effektivklauseln

    Auszug aus BAG, 31.05.1972 - 4 AZR 309/71
    nur dann zur Geltung komme, wenn die Vertragsparteien keine widersprechende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hätten» Da die Tarifnorm keinen zwingenden Charakter habe, gehe ihr gegenüber auch eine gegenteilige betriebliche Übung vor, wie sie im Betriebe der Beklagten seit vielen Jahren bestehe» Diese müsse der Kläger gegen sich gelten lassen» Schließlich weist das Landesarbeitsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BAG 20, 308 - AP Nr» 7 zu § 4 TVG Effektivklausel darauf hin, daß eine außertarifliche Leistungszulage grundsätzlich nicht der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unterliege» Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind rechts fehlerhaft » Zunächst einmal unterscheidet das Landesarbeitsgericht terminologisch nicht genau zwischen "übertariflichen" und "außertariflichen" Leistungen, von denen es jeweils mehrmals undifferenziert spricht» Eine Regelung ist jedoch nur dann als übertariflich zu bezeichnen, wenn sie über tariflich normierte Mindestbedingungen, jedoch an diese dem Gegenstand nach.anknüpfend, hinausgeht, während eine außertarifliche Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen» Im übrigen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, wie die einschlägige Tarifnorm des § 15 Abs» 1 MTV auszulegen ist» Dabei ist von dem Tarifwortlaut auszugehen und darauf abzustellen, inwieweit sich daraus erkennbar ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien herleiten läßt (vgl» BAG AP Nr» 117 und 119 zu § 1 TVG Auslegung, auch die Urteile des Senats vom 15» September 1971 - 4 AZE 93/71 -, demnächst AP Nr» Iß zu § 611 BGB Bergbau, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt und 24» November 1971 - 4 AZR 63/71 demnächst AP Nr» 3 zu § 1 TVG Tarifverträge." Versicherungsgewerbe, Hueck- Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7» Aufl», Bd» II/1, S» 356 ff»; Niki sch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2» Aufl» . Bdo II, Sc 219 - 221; Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4c Auflo, § 1, Arutio 188 ~ 189)° Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht unterlassene.

    Das ist aber nach dem Vorbringen beider Parteien gerade nicht der Falle Auch die an den Kläger gezahlte "bewegliche Zulage" hat trotz ihrer andersartigen Berechnungsweise vielmehr dieselbe Ent geltsfunktion und damit den gleichen rechtlichen Charakter wie die von der Beklagten bei der Leistung von Überstunden angerechnete "konstante Zulage", so daß im Rechtssinne - wie bei der Zahlung eines tariflichen und übertariflichen Gehaltsbestandteils, die zusammen das "Monatsgehalt" des in£pstell ten ausmachen - von einer1 einheitlichen Leistungszulage mit teilweise tariflichem und teilweise übertariflichem Charakter auszugehen ist» Dafür spricht auch, daß in den Abrechnungen des Klägers beide Zahlungen ohne jegliche unterscheidende Angabe gleichlautend als "Leistungszulage" bezeichnet worden sind» Dabei ist unbeachtlich, daß früher die "bewegliche Zulage" "Prämie" genannt worden ist, denn nach dem unstreitigen Parteivorbringen versteht man im Bergbau unter einer "Prämie" eine "Leistungszulage"» Da der eingeklagte Betrag der Höhe nach unbestritten ist, ist mithin die Klage begründete, Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts steht diesem Ergebnis nicht § 21 MTV entgegen , Diese Vorschrift regelt nämlich lediglich die unterschiedliche Höhe des Zuschlags für an Sonn- und Feiertagen (geleistete Arbeit, liefert jedoch zur Auslegung des § 15 Abs» 1 MTV keinerlei Anhaltspunkte0 Auch aus der vielfach mißverstandenen Sntschei- dung des Senats BAG 20, 308 = AP Nr« 7 zu § 4 TVG Effektiv klausel zieht das Landesarheitsgericht unzutreffende rechtliche Folgerungen« Danach ist zwar eine Tarifbestimmung unwirksam, nach der eine Erhöhung des tariflichen Stundenlohnes je Arbeitnehmer und Arbeitsstunde jeweils voll wirksam wer den muß» Das ändert aber nichts an der Befugnis der Tarif- Vertragsparteien, mit tarifrechtlicher Wirkung festzulegen, daß bei der Berechnung des Entgelts für Überstunden (wie etwa auch bei den Urlaubs- oder Krankenbezügen) von dem effektiven Verdienst des Arbeitnehmers ausgegangen werden soll und nicht von dem tariflichen Mindestverdienst (vgl« Urteile des Senats vom 15° September 1971 - 4 AZR 93/7 - 5 demnächst AP Nr« 15 zu § 611 BGB Bergbau, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt und 24« November 1971 AZR 63/7'! demnächst AP Nr« 3 zu § 1 TVG Tarifvertrages Versicherungsgewerbe)« § 15 Abs« 1 MTV greift daher nicht rechtswidrig in die vertraglichen Beziehungen der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zur Beklagten ein, sondern enthält lediglich eine tarifrechtlich zulässige Berechnungsgrundlage für die tarifliche Überstundenvergütung« Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts verstößt die Auslegung des § 15 Abs« 1 MTV durch den Senat auch nicht gegen § 27 MTV« Dabei ist zu berücksichtigen, daß Tarifnormen zunächst einmal aus sich selbst nach ihrem Wortlaut auszulegen sind und nur, wenn das zu keinem Ergebnis führt, zur Tarifauslegung auch auf den tariflichen Ge samt Zusammenhang zurückgegriffen werden7 darf (vgl« BAG AP Nr« 117 und 119 zu § 1 TVG Auslegung so wie Urteil des Senats vom 15° September 1971 AZR 93/71 ~ , demnächst AP Nr« 15 zu § 611 BGB Bergbau, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt)« Da § 15 Abs« 1 MTV aber nach seinem Wortlaut aus sich heraus auslegungsfähig ist, bedarf es hier keines Eingehens auf andere tarifliche Bestimmungen«.

  • BAG, 24.11.1971 - 4 AZR 63/71

    Bezüge - Anrechnungspflicht für Zulagen - Verdienstgrenze - Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 31.05.1972 - 4 AZR 309/71
    nur dann zur Geltung komme, wenn die Vertragsparteien keine widersprechende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hätten» Da die Tarifnorm keinen zwingenden Charakter habe, gehe ihr gegenüber auch eine gegenteilige betriebliche Übung vor, wie sie im Betriebe der Beklagten seit vielen Jahren bestehe» Diese müsse der Kläger gegen sich gelten lassen» Schließlich weist das Landesarbeitsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BAG 20, 308 - AP Nr» 7 zu § 4 TVG Effektivklausel darauf hin, daß eine außertarifliche Leistungszulage grundsätzlich nicht der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unterliege» Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind rechts fehlerhaft » Zunächst einmal unterscheidet das Landesarbeitsgericht terminologisch nicht genau zwischen "übertariflichen" und "außertariflichen" Leistungen, von denen es jeweils mehrmals undifferenziert spricht» Eine Regelung ist jedoch nur dann als übertariflich zu bezeichnen, wenn sie über tariflich normierte Mindestbedingungen, jedoch an diese dem Gegenstand nach.anknüpfend, hinausgeht, während eine außertarifliche Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen» Im übrigen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, wie die einschlägige Tarifnorm des § 15 Abs» 1 MTV auszulegen ist» Dabei ist von dem Tarifwortlaut auszugehen und darauf abzustellen, inwieweit sich daraus erkennbar ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien herleiten läßt (vgl» BAG AP Nr» 117 und 119 zu § 1 TVG Auslegung, auch die Urteile des Senats vom 15» September 1971 - 4 AZE 93/71 -, demnächst AP Nr» Iß zu § 611 BGB Bergbau, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt und 24» November 1971 - 4 AZR 63/71 demnächst AP Nr» 3 zu § 1 TVG Tarifverträge." Versicherungsgewerbe, Hueck- Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7» Aufl», Bd» II/1, S» 356 ff»; Niki sch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2» Aufl» . Bdo II, Sc 219 - 221; Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4c Auflo, § 1, Arutio 188 ~ 189)° Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht unterlassene.
  • BAG, 15.09.1971 - 4 AZR 93/71

    Überschicht - Schichtlohn - Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 31.05.1972 - 4 AZR 309/71
    Wegen des zwingenden Charakters von § 15 Abs. 1 MTV kommt es auch im Gegensatz zur Re cht sauf fas sung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob und welche der Tarifnorm widersprechende vertragliche Vereinbarungen die Parteien getroffen haben» Solche V ex'einbar ungen könnten nach § 4 Abso 3 TVG nämlich nur dann von rechtlicher Bedeutung sein, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger wären» Dasselbe gilt auch für eine etwaige betriebliehe Übung, von deren Bestehen das Landesai'beit sgericht aus geht» Schließlich verkennt die Beklagte, daß eine TarifÜbung insoweit unbeachtlich ist, als sie zu dem im Auslegungswege ermittelten objektiven Inhalt einer Tarifnorm in Widerspruch steht (Urteil des Senats vom 15° September 1971 - -V AZR 93/71 demnächst AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bergbau, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimme, rat weiteren Nachweisen) ° Dabei kommt es auf die Dauejx der nicht tarifkonformen Übung nicht an.
  • BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 261/78

    Tarifvertragliche Verdienstsicherung - Tariflohn - Tarifgehalt - Außertarifliche

    Die Zulagen selbst werden dadurch nicht mittarif rechtlicher Wirkung abgesichert, sondern können wie bei allen Arbeitnehmern mit späteren Tariflohnerhöhungen nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ganz oder teilweise verrechnet werden (Bestätigung von BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Insbesondere ist die TarifVorschrift des § 13 Ziff. 6 Buchstabe b u. c MTV-Metall nicht als eine Effektivgarantieklausel oder Effektivklausel anzusehen, die nach feststehender Recht spredaung - 7 des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Tarifrechts unzulässig ist und zur Unwirksamkeit der betreffenden JTarifnorm fuhren würde (BAG 20, 308 = AP Hr. 7 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; M G AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe; vgl. auch Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Anm. 266 f m.w.N.).

    In die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien wird durch diese tarifvertragliche Regelung nicht eingegriffen (BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung dagegen an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus (BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Etwas anderes könnte sich aber aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, d.h. aus dem inneren Zusammenhang und der Systematik der Tarifbestimmungen bzw. aus dem Tarifgefüge oder letztlich aus der Tarifgeschichte und der Tarifübung (BAG 18, 278 = AP Nr. 11? zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 24, 279 3 AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

  • BAG, 16.06.2004 - 4 AZR 408/03

    Tarifliche Alterssicherung: Einbeziehung der Provision

    Das ändert aber nichts an der Befugnis der Tarifvertragsparteien, mit tarifrechtlicher Wirkung festzulegen, dass bei der Berechnung von tariflichen Leistungen von dem effektiven Verdienst des Arbeitnehmers ausgegangen werden soll und nicht von dem tariflichen Mindestverdienst (so schon Senat 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279 = AP BGB § 611 Bergbau Nr. 16 = EzA TVG § 4 Bergbau Nr. 1).
  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 41/06

    Übertarifliche und außertarifliche Zulage

    aa) Zwischen "übertariflichen" und "außertariflichen" Zulagen ist zu unterscheiden (BAG 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279; 16. April 1980 - 4 AZR 261/78 -BAGE 33, 83).
  • BAG, 16.04.1980 - 4 AZR 764/78
    Insbesondere ist die Tarifvorschrift des § 13 Ziff. 6 Buchstabe b u. c MTV-Metall nicht als eine Effektivgarantieklausel oder Effektivklausel anzusehen, die nach feststehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Tarifrechts unzulässig ist und zur Unwirksamkeit der betreffenden Tarifnorm führen würde (BAG 20, 308 = AP Nr. 7 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; BAG AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe; vgl. auch Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Auf1., § 4 Anm. 266 f m.w.N.).

    In die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien wird durch diese tarifvertragliche Regelung nicht eingegriffen (BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung dagegen an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen Ünaus (BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

    Etwas anderes könnte sich aber aus dem tariflichen GesamtZusammenhang ergeben, d.h. aus dem inneren Zusammenhang und der Systematik der Tarifbestimmungen bzw. aus dem Tarifgefüge oder letztlich aus der Tarifgeschichte und der Tarifübung (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 560/78

    Grundheuer - Alleinköche - Deutsche Seeschiffahrt - Mehrarbeitsvergütung -

    Alsdann ist, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls mit Recht berücksichtigt, auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (vgl. BAG 18, 278 [283] = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 24, 279 [285] = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; BAG AP Nr. 124 zu § 1 TVG Auslegung und Nr. 23 zu § 59 HGB; Hueck-Nipperdey, aaO, S. 359; Nikisch, aaO, S. 221; Wiedemann-Stumpf, aaO, Rdnr. 4o2).

    vorgesehen, auch BAG 23, 424 [429] = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Bergbau; BAG 24, 279 [286] = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; AP Nr. 124 zu § 1 TVG Auslegung sowie AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, auch Wiedemann-Stumpf, aaO, § 1 Rdnr. 4o7).

  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 146/82

    Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts durch das Revisionsgericht -

    Im übrigen beziehen die zum Vergleiche herangezogenen Kraftfahrer, wenn ihnen ohne Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale gleichwohl Vergütung nach Lohngruppe VII MTL II gezahlt wird, nicht etwa eine Zulage, sondern eine "übertarifliche Vergütung" (vgl. das Urteil des Senats BAG 24, 279, 282 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).
  • BAG, 07.02.1995 - 3 AZR 402/94

    Tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

    In die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien werde durch diese tarifliche Regelung nicht eingegriffen (so bereits BAG Urteil vom 31. Mai 1972 - 4 AZR 309/71 - BAGE 24, 279, 285 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).
  • BAG, 15.10.1997 - 3 AZR 443/96

    Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

    Deshalb können auch einzelvertraglich vereinbarte Zulagen trotz einer Verdienstsicherung im Rahmen der allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Grundsätze ebenso wie bei den übrigen Arbeitnehmern abgebaut werden (vgl. BAGE 24, 279, 285 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; BAGE 33, 83, 89 = AP Nr. 9 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertarifl.
  • BAG, 11.12.1974 - 4 AZR 108/74

    Auslegung - Anwendung von Tarifverträgen - Tarifauslegung - Inkrafttreten des

    424 /~427 7 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bergbau; BAG AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen im Anschluß an BAG 18, 278 /~282 7 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, auch BAG AP Nr. 96 nnrl 119 zu § 1 TVG Auslegung mit jeweils weiteren Nachweisen; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. H / 71, S. 356 ff., insbesondere S. 358; Nikisch, aaO, S. 219 - 221; Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4. Aufl., § 1 Anm. 188 - 189) Auch hierauf weist das Landesarbeitsgericht mit Recht hin.

    Schließlich verkennt die Beklagte, daß eine praktische Tarifübung insoweit rechtsunerheblich ist, als sie zu dem im Aus"legungswege ermittelten objektiven Inhalt einer Tarif norm im Widerspruch steht (vgl. BAG 23, 424 / 429J = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bergbau; BAG AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau; BAG 18, 278 /J282J - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; Hueck-Nipperdey, aaO, S. 36o; Nikisch, aaO, S. 222; auch Urteil des Senats vom 13. November 1974 - 4 AZR 1o6/74 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen).

  • LAG Hamm, 09.02.1995 - 17 Sa 1179/94

    Feuerwehrzulage: Einstellung der Zahlung

    Denn eine außertarifliche Regelung betrifft Gegenstände, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen (BAG, Urteil vom 31.05.1972 - 4 AZR 309/71 -, AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).
  • BAG, 26.08.1987 - 4 AZR 155/87

    Entstehung individueller Rechte aus betrieblicher Übung - Einverständnis mit der

  • LAG Berlin, 13.09.2005 - 3 Sa 696/05

    Bemessungsgrundlage für tarifliche Sonn- und Feiertagszuschläge; Tarifauslegung

  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 497/78

    Hochempfindliche Geräte - Komplizierte Geräte - Besonders schwierige

  • BAG, 23.10.1985 - 4 AZR 119/84

    Tarifvertrag - Metallindustrie - Betriebsvereinbarung - Wechselschichtprämie -

  • BAG, 22.04.1987 - 4 AZR 463/86

    Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage - Ausführung von Arbeiten unter

  • BAG, 18.02.1997 - 3 AZR 797/95

    Arbeitsentgelt: Erhöhung des Tarifentgeltes bei Provisionsverkäufern

  • BAG, 10.02.1988 - 4 AZR 577/87

    Gerichtsverfassung: Deutsch als Gerichtssprache, Auslegung eines Erlasses der

  • LAG Hamm, 20.02.1997 - 17 Sa 1859/96

    Streitigkeit über die Berechtigung des Arbeitgebers, einseitig freiwillige

  • LAG Berlin, 22.01.1996 - 9 TaBV 10/95

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehr- bzw. Überarbeit bei

  • BAG, 22.03.1995 - 10 AZR 212/94

    Zahlung einer tariflichen Tätigkeitszulage für Schichtarbeit in den Nachtstunden

  • BAG, 07.02.1995 - 3 AZR 403/94

    Tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer - Anrechnung von

  • BAG, 31.01.1973 - 4 AZR 160/72

    Ausbleibezeit - Auslaufen des Schiffes - Rückkehr in Heimathafen - Verhinderung

  • BAG, 25.02.1976 - 4 AZR 156/75

    Hafenarbeit am Sonntag - Seearbeit - Mehrarbeit

  • BAG, 07.09.1988 - 4 AZR 184/88

    Überstundenvergütung im Einzelhandel - Berechnung der Mehrarbeitsvergütung nach

  • BAG, 31.07.1984 - 3 AZR 246/82

    Dienstvereinbarung zur bargeldlosen Lohnzahlung - Arbeiter gemeindlicher

  • BAG, 03.09.1980 - 4 AZR 885/78
  • BAG, 31.01.1973 - 4 AZR 168/72

    Beköstigungszulage - Tariflicher Anspruch - Auslaufen des Schiffes - Rückkehr in

  • BAG, 25.01.1978 - 4 AZR 510/76
  • ArbG München, 26.11.2014 - 8 Ca 7098/14

    Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulagen von Supervisoren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht