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   BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84   

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https://dejure.org/1985,847
BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84 (https://dejure.org/1985,847)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1985 - 4 AZR 325/84 (https://dejure.org/1985,847)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 (https://dejure.org/1985,847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lohntarifvertrag - Auswärtiger Betrieb - Betriebssitz - Erfüllungsort

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 269, §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 366 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.10.1983 - 4 AZR 248/81
    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84
    Gleichwohl versteht darunter das Landesarbeitsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 -) in zutreffender, sachgerechter Weise die Örtlichkeit, an der die Leistungen aus dem Arbeitsvertrag und insbesondere die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers faktisch zu erbringen sind .

    Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision stehen diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch keineswegs im Widerspruch zu denen des Senats in dem zuvor genannten Urteil vom 26. Oktober 1983 (4 AZR 248/81).

  • LAG Berlin, 19.05.1960 - 2 Sa 14/60

    Erfüllungsort, Arbeitsvertrag, Ruhegehalt, Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84
    Damit ist auch vorliegend von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß sich in der Regel der Erfüllungsort für die Leistungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird, am jeweiligen Betriebssitz und damit am Arbeitsort des Arbeitnehmers befindet (vgl. dazu das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 1960 - 2 Sa 14/60 - AP Nr. 3 zu § 269 BGB; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, § 40 V, S. 287; Palandt/Friesecke, BGB, 44. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Soergel/Siebert/Reimer Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 269 Rz 7 sowie Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., § 70 II 1, S. 341) .
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84
    Auch diese § 1 Abs. 1 LTV NW ergänzende Tarifnorm ist nach ihrem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung ihres Sinnes und Zweckes (vgl. dazu BAG 46, 308, 313) dahin auszulegen, daß der LTV NW für im niedersächsischen Zweigbetrieb H beschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten nicht galt.
  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 325/84
    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend (vgl. BAG 42, 244, 258 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II) ihre Zinsforderung auf den dem zuerkannten Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag beschränkt.
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04

    Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage

    Fehlen im Tarifvertrag Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs, kommt es grundsätzlich auf den Ort des Betriebs oder Betriebsteils an, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist (BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 5 = EzA BGB § 269 Nr. 1; 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - BAGE 89, 202, 207, zu II 2 b bb (3) der Gründe).

    Nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des für den Betriebssitz maßgebenden Tarifvertrags seinen Schwerpunkt hat, wird das Arbeitsverhältnis von dem räumlichen Geltungsbereich des dort geltenden Tarifvertrags erfasst (BAG 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - aaO; 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - aaO).

    a) Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt dort, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht - zumindest überwiegend - zu erfüllen hat (BAG 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 - BAGE 89, 202, 207, zu II 2 b bb (3) der Gründe; 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 5 = EzA BGB § 269 Nr. 1; 26. Oktober 1983 - 4 AZR 248/81 - 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 - BAGE 2, 18, 20, zu I der Gründe).

  • BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 517/83

    Rückzahlung von Bezügen - Ausschluß des Entreicherungseinwands - Leistung des

    Dabei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 5. November 1980 - 5 AZR 481/78 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 402).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2014 - 4 Sa 404/14

    Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach billigem Ermessen - Ort der

    Zwar gilt dann, wenn ein Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen zum Arbeitsort enthält, der Betriebsort in aller Regel als vertraglich festgelegter Arbeitsort (BAG v. 03.12.1985 - 4 AZR 325/84 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel Nr. 5; a. A. Preis, a. a. O.).
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