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   BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96   

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BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96 (https://dejure.org/1998,1739)
BAG, Entscheidung vom 18.02.1998 - 4 AZR 363/96 (https://dejure.org/1998,1739)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 (https://dejure.org/1998,1739)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Judicialis

    TVG § 1; ; BGB § 626 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVG § 1; BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche fristlose Kündigung eines Tarifvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Verbandstarifvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung eines Verbandstarifvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 81
  • NZA 1998, 1008
  • BB 1998, 1644
  • BB 1998, 2160
  • BB 1998, 537
  • DB 1998, 1722
  • DB 1998, 480
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 29.04.1992 - 4 AZR 432/91

    Einwirkungsklage und tarifliche Durchführungspflicht

    Auszug aus BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96
    Nach der Rechtsprechung des Senats, der das Landesarbeitsgericht folgt, ist eine Klage auf Einwirkung zur Durchführung eines Tarifvertrages auch dann als Leistungsklage zulässig, wenn kein bestimmtes Einwirkungsmittel benannt wird (Urteil vom 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

    Deshalb sind die Vertragsparteien verpflichtet, mit allen Kräften darauf hinzuwirken, daß der Vertrag (hier der Tarifvertrag) in vollem Umfang durchgeführt wird (Urteil des Senats vom 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - aaO; Walker, in: Festschrift für Schaub, 1998, Der tarifvertragliche Einwirkungsanspruch, S. 744, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - aaO) besteht eine Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Miglieder, eine bestimmte tarifvertragliche Regelung einzuhalten, nicht nur dann, wenn die Auslegung des Tarifvertrages eindeutig ergibt, daß das Verhalten nicht dem Tarifvertrag entspricht, sondern auch bei zweifelhafter Rechtslage, wenn die Auslegung des Tarifvertrages durch entsprechendes rechtskräftiges Urteil bzw. eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle geklärt ist.

    Dann aber ist auch nach den in der Entscheidung vom 29. April 1992 (- 4 AZR 432/91 - aaO) aufgestellten Grundsätzen der Einwirkungsanspruch nicht ausgeschlossen.

  • BAG, 18.12.1996 - 4 AZR 129/96

    Außerordentliche Kündigung eines Anerkennungstarifvertrages

    Auszug aus BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96
    Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - AP Nr. 1, 2 zu § 1 TVG Kündigung zur außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages.

    Das für den Antrag zu 1) erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ergibt sich aus der Stellung der Tarifvertragsparteien (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies hat der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 18. Dezember 1996 (- 4 AZR 129/96 - aaO) entschieden.

    Danach sei ein Tarifvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar, wenn Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden könne (dem zustimmend Löwisch in der Anm. zu dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - aaO).

  • BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 710/95

    Fristlose Kündigung eines Firmentarifvertrages

    Auszug aus BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96
    Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - AP Nr. 1, 2 zu § 1 TVG Kündigung zur außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages.

    An dieser Auffassung, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (- 4 AZR 710/95 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Kündigung) bekräftigt hat, hält der Senat fest.

  • LAG Hamm, 10.01.1996 - 18 Sa 393/95

    Tarifvertrag: außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Januar 1996 - 18 Sa 393/95 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 25.09.1996 - 4 AZR 214/95

    Eingruppierung: Diplombibliothekar an einer Behördenbücherei

    Auszug aus BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96
    Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, läßt sich nicht absehen, ob der Hinweis, wenn er angebracht war, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (BAG Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 214/95 - AP Nr. 219 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Es bleibt dann dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt (vgl. zur sog. Einwirkungsklage insbesondere BAG 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - aaO; ferner 8. Mai 1996 - 5 AZR 971/94 - BAGE 83, 95, 99 = AP BGB § 618 Nr. 20 = EzA BGB § 618 Nr. 11, zu A der Gründe; 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81 = AP TVG § 1 Kündigung Nr. 3 = EzA TVG § 1 Fristlose Kündigung Nr. 4, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    Über die Rüge nach § 139 ZPO muss der Sachvortrag der Partei schlüssig gemacht werden (vgl. BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81 = AP TVG § 1 Kündigung Nr. 3 = EzA TVG § 1 Fristlose Kündigung Nr. 4; Hauck/Helml/Biebl 4. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 20) .
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07

    Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf

    Eine außerordentliche Kündigung ist wegen der Rechtsnatur eines Tarifvertrags als Dauerrechtsverhältnis selbst dann möglich, wenn der Tarifvertrag befristet ist (BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81, zu II 1.1 der Gründe; 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - AP TVG § 1 Kündigung Nr. 2 = EzA TVG § 1 Fristlose Kündigung Nr. 3, zu II 2.1.1 der Gründe; 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - BAGE 85, 28, zu II 2.3 der Gründe).

    (aa) Der Ausnahmetatbestand einer außerordentlichen Kündigung setzt insbesondere einen wichtigen Grund iSd. Rechtsgedankens des § 626 Abs. 1 BGB voraus (zu diesem Erfordernis zB BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 -BAGE 88, 81, zu II 1.2 der Gründe).

  • BAG, 27.02.2013 - 4 AZR 78/11

    Auslegung einer tarifvertraglichen Kündigungsregelung

    Die Revision übersieht, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht grundsätzlich keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedarf (vgl. nur BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - zu II 1.1 der Gründe, BAGE 88, 81) .
  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 483/00

    Treppenbauarbeiten als bauliche Leistung - Modellbauer

    Die deutliche Unterscheidung der beiden Berufsbilder im Arbeits- und Wirtschaftsleben spiegelt sich auch darin wieder, daß es unterschiedliche Tarifvertragswerke gibt, zB den Manteltarifvertrag für das Modellbauerhandwerk im Nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin, Tarifgruppe Nord, vom 25. April 1991 und Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen für das Modellbauerhandwerk vom 16. November 1989, Manteltarifvertrag für das Modellbauerhandwerk in Bayern vom 1. März 1990; ebenso für Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Berlin (Ost) (BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81 ff.; 23. Februar 2000 - 10 AZR 197/99 - nv.).
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 353/04

    Abfindung nach Altersteilzeitarbeitsverhältnis

    Da er von den Tarifvertragsparteien nicht gekündigt wurde, wozu sie auch ohne ausdrücklich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich berechtigt gewesen wären (BAG 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327 zur ordentlichen Kündigung und 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81 zur außerordentlichen Kündigung), bestand er bis zum Ausscheiden des Klägers fort.
  • LAG Hessen, 22.10.1998 - 12 Sa 382/97
    cc) Welche Voraussetzungen in diesen Fällen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit an die Einzelheiten des Maßstabs für die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Tarifvertrag zu richten sind, ist noch offen und kontrovers (BAG, Urteil v. 18.02.1998 - 4 AZR 363/96 - DB 1998, 1722 unter Hinweis auf Wank, FS für Schaub, 1998, S. 761 f.).

    dd) Grundsätzlich kommt es dafür, welche Umstände bei der außerordentlichen Kündigung eines Flächentarifvertrages als wichtiger Grund zu berücksichtigen ist, auf das Vorbringen des Kündigenden (hier: des beklagten Verbandes) an (BAG, Urteil v. 18.02.1998 - 4 AZR 363/96 - DB 1998, 1722).

  • ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10

    Hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels oder der Ordnungsgemäßheit einer

    Dies erforderte vom Arbeitgeber die Darlegung einer auf Tatsachen begründeten Prognose (vgl. BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81).
  • BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 305/97
    Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, läßt sich nicht absehen, ob der Hinweis, wenn er angebracht war, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senatsurteil vom 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.).
  • ArbG Mönchengladbach, 22.07.2002 - 2 Ga 21/02

    Rechtmäßigkeit von Streikhandlungen im Rahmen eines noch andauernden

    Wenn es - wie vorliegend - um die Verurteilung zu einer Handlung (hier: Einwirkung) geht, lässt sich die Grenze zwischen bestimmtem und unbestimmtem Klageantrag nur von Fall zu Fall ziehen (BAG vom 29.4.2992, NZA 92, 846; vgl. BAG vom 18.2.1998, NZA 98, 1008).
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