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   BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 377/89   

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https://dejure.org/1989,20825
BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 377/89 (https://dejure.org/1989,20825)
BAG, Entscheidung vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89 (https://dejure.org/1989,20825)
BAG, Entscheidung vom 20. September 1989 - 4 AZR 377/89 (https://dejure.org/1989,20825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk auf Arbeitsverhältnisse von Straßenbahnen und Bussen reinigende Kräfte - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Lohntarifverträge für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 379/78

    Verkehrsmittelreinigung - Aufgaben des Gebäudereinigerhandwerks -

    Auszug aus BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 377/89
    Gebäudereiniger-Handwerk; Abgrenzung zu Industrie; Verkehrsmittelreinigung; Bestätigung von BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.

    Der Senat hat bereits mit eingehender Begründung entschieden, daß zu den Aufgaben des Gebäudereiniger-Handwerks auch die Verkehrsmittelreinigung gehört (BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78

    Tarifauslegung - Handwerklicher Charakter - Industrieller Charakter -

    Auszug aus BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 377/89
    Diese Kriterien hat der Senat im Urteil vom 11. März 1981 (- 4 AZR 1022/78 - BAGE 35, 133 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe) aufgestellt.

    Ebenso wie allein aus der Eintragung in die Handwerksrolle sich nicht zwingend ergibt, daß ein Handwerksbetrieb vorliegt (BAG Urteil vom 11. März 1981, a.a.O.), gilt umgekehrt, daß aus der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, daß kein Handwerksbetrieb vorliegt.

  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Voraussetzungen der Geltung des gesetzlichen

    Dieses Anforderungsprofil war - ungeachtet der individuellen Vorkenntnisse der einzelnen Arbeitnehmer - nicht mit einer "Reinigungstätigkeit nach Hausfrauenart", sondern nur handwerksmäßig zu erfüllen (vgl. auch BAG, Urteil vom 20. September 1989 - 4 AZR 377/89).
  • SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von den Gerichten mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Differenzierung nach der Qualität der Arbeit bzw. der Schwierigkeit der Arbeit hinzunehmen sei, wenn sowohl der Verordnungsgeber als auch von sich daran anschließenden Tarifverträgen bestimmte Tätigkeiten wie hier die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als Tätigkeit des Gebäudereinigungs-Handwerkes angesehen werden (vgl. zur Reinigung von Verkehrsmitteln: BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89; vgl. zur Reinigung von Gläsern, Reagenzgläsern, Zylindern und Kolben aus Glas: BAG Urteil vom 30.01.2013 - 4 AZR 272/11).

    Auch solche Tätigkeiten wurden sowohl von dem Verordnungsgeber als auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als handwerkliche Tätigkeiten angesehen, ohne dass nach der Schwierigkeit oder der Qualität der Tätigkeit differenziert wurde (vgl. BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89).

    Dementsprechend wurden Reinigungsbetriebe, die die Reinigung nach Hausfrauenart durchführten, bereits nach der Rechtslage vor dem 01.01.2004 grundsätzlich als Handwerksbetriebe angesehen und die Tarifzuständigkeit der Innungen des Gebäudereiniger-Handwerkes bejaht (vgl. LSG Thüringen Urteil vom 18.07.2012 L 3 R 771/09; BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89).

  • SG Dresden, 19.05.2011 - S 25 KR 214/11
    Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt dass auch einfache Tätigkeiten im Bereich der Gebäudereinigung als "handwerklich" zu qualifizieren sind (BAG, Urteil vom 20.09.2009, Az. 4 AZR 377/89, juris).
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