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   BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71   

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BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71 (https://dejure.org/1972,70)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1972 - 4 AZR 422/71 (https://dejure.org/1972,70)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1972 - 4 AZR 422/71 (https://dejure.org/1972,70)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive Schriftform - Berliner Brennstoffversorgung - Kommunale Einrichtung - Treu und Glauben - Arglist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAT § 4 § 22 § 24 § 70, Anlage 1a; BGB § 126 § 242

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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 362/71

    Heraushebung - Maß der Verantwortung - Unbestimmter Rechtsbegriff - Subsumierung

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Dieser Antrag ist nicht deswegen als unzulässig im Sinne der §§ 253» 256 ZPO anzusehen, weil durch die Benen nung einer konkreten Pallgruppe m ihn überflüssigerweise ein Stuck einer möglichen rechtlichen Begründung einbezogen worden ist Aus dem GesamtZusammenhang des Vorbringens des Klagers ergibt sich nämlich, daß er eine der im offenblicnen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungskla gen hat erheben wollen, wobei er sein Klagebegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft wissen will und wie das beklagte Land davon ausgeht, daß es eine Eingruppierung nach dem BAT nur in eine VerLi a sgruppe, a t t aber m eine einzelne Pallgruppe gibt (vgl BAG Urteile des Senats vom 28 Juni 1972 - 4 AZR 362/71 demnächst AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT und 14 Juni 1972 - 4 AZR 268/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 26 BBesG, auch zur Veroffentlicnung in der amtl Sammlung vorgesehen) Daher ist der Hauptanâ"¢ rrag des Klagers in diesem Sinne auszulegen Soweit der Klager Ansprüche für die Zeit bis ein schließlich Juli 1969 erhebt, ist die Klage unbegründet, weil, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgefuhrt hat, insoieit die Ansprüche des Klagers durch Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT untergegangen sind Mit Recht ist dabei das Landesarbeitsgencht daton ausgegangen, daß es sich bei der m der bezeichneten Tarnnorm vorgesehenen Schriftform um eine im Sinne on § 126 Abs. 1 BGB durch Gesetz vorgeschriebene Porm Handelt, so aaß eine dieser Porm nicht entsprechende mündliche Gel- 6 tend.mach.ung wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Formvorschrift nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist (vgl BAG AP Br 1 zu § 70 BAT soivie Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 - 4 AZB 149/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 4 BAT, Bohm- Spiertz, BAT, 2 Aufl , § 70 Anm 8 Ziff 1 , Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4 Aufl , § 4 Anm 138) Das hat sei nen Grund darin, daß die normativen Teile der Tarifverträge, zu denen die Ausschlußfristen gehören als "Gesetz" im binne von Art. 2 EGBGB und damit auch dei ( § 125, '126 BGE anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 wie zuvor, Staudmger-Leiß-Bolck, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 11, Soergel-Siebert-Hartmann, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 9, Pal and t-Danckel mann, BGB, 31 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 1 d, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts , 7 Aufl , Bd II/1, S 289).

    Das Landesarbeitsgericht wird deswegen insoweit zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Klagers objektiv derart schwierig ist und eine so hohe Verantwortung fordert, daß sie deswegen einer Tätigkeit nach der VergGr« I a Ballgruppe 1 BAT entspricht Da die Tatigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen II a Ballgruppe 2, 1 b Ballgruppe 5 und I a Ballgruppe 3 jeweils aufeinander aufbauen, ist dabei, wie es das Landesarbeitsgericht bereits getan hat, jeweils zu prüfen, ob und inwieweit die Tatigkeitsmerkmale der nachst- nieangeren Vergütungsgruppe erfüllt sind (vgl BAG AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT, auch Urteil des Senats vom 28 Juni 1972 - 4 AZR 362/71 " > wie zuvor) V/as die geforderte Schwierigkeit aer Tätigkeit angeht, wird das Landesarbeitsgericht Bedacht darauf zu nehmen haben, daß - wie schon hei der Pallgruppe 1 der VergGr II a - die Schx/iengkeit der Tätigkeit m der m Bezug genommenen Ballgruppe 1 der VergGr I a nicht als besonderes und eigens zu prüfendes Tatigkeitsmerkral vorgesehen ist Daher ist hier aus de! jur-ie der u ljlq Tatigkeitsmerkmale der geforderte Grad der Schwierigkeit heizuleiten.

  • BAG, 17.05.1972 - 4 AZR 283/71

    Dispositive Geltung des AT - Einzelvertragliche Vereinbarungen -

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Danach kann aus den Ausfuhrungen des Landesarbeitsgerichts nämlich nicht entnommen werden, ob es von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttatigkeit ausgeht (vgl BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT) oder eine uberwiegende (§§ 22, 23 BAT) bzw mehrere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatigkeiten (BAG AP Nr<> 97 zu § 3 TO A) rechteica wurciigt (zu den Unterschieden vgl BAG AP Nr. 47 zu 22 23 BAT und Urteile des Senats vom 17 Mai 1972 - 4 AZR 283/71 " , demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT und 12 April 1972 - 4 AZR 227/71 demnächst AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Suarkassenangestellte, auch BAG AP Nr. 27 und 40 zu §§ 22, 23 BAT) Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht daher eindeutig im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes klarzustellen haben, ob es eine einheitlich zu bewertende Gesamttatigkeit, eine überwiegende bzw mearere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatige-j-ten a n n i m m u n d sachlich würdigt Labei ist auch zu oerucks ch~ tigen, daß im gegebenen Palle das Vorliegen einer emnextlich zu bewertenden Gesamttatigkeit deswegen naneliegt zieil dafür nicht nur der enge Zusammenhang der vielfachen Aufgaben des Klagers s p n c h u , sondern auch der bei aer Aicte eeunaliche Geschaftsverteilungsplan (vgl BAG AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT im Anschluß an BAG 19, 108 [110] = AP Nr. 7 zu feg 22, 25 BAT, BAG 9, 269 [271-272] = AP Nr. 66 zu § 3 70 A 11.

    Verantwortung unzulässig einengen Zwar wird oei der VergGr I a Ballüruooe 1 BAT eine oesonders weitreichende, hohe ferantwoxtung gefordert, die diejenige beträchtlich überschreitet die begriffsnotvendig schon die Tatigkeitsmerkmale der VergGr 131 I b Fallgruppe 1 erfordern (BAG Urteil vom 22, Februar 1972 - 4 AZR 16J/71 -3 demnächst AP Er 50 zu §§ 22, 23 BAT), Andererseits aber ist im Gegensatz zu den Ausfuhrungen des Landesarbeitsgerichts auch bei der VergGr I a Fallgruppe 1 die Heraushebung aus der VergGr, I b Fallgruppe 1 BAT durch das Haß der Verantwortung gerade nicht auf bestimmte Möglichkeiten der Verantwortung beschrankt (BAG AP Er 39 zu §§ 22, 23 BAT) Wie die Revision mit Recht hervorhebt, kann sich die besondere Verantwortung im Sinne der Merkmale der VergGr I a Fallgruppe 1 BAT vielmehr etwa auch aus Auswirkungen im Behordenapparat, der Ausübung von Aufsichtsfunktionen sowie den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Belange des Dienstherrn oder Dritter ergeben (BAG Urteil vom 22, Februar 1972 - 4 AZR 163/71 - wie zuvor sowie AP Er 39 und 43 zu §§ 22, 23 BAT) Hierbei kann, ohne daß diese Fähigkeiten beim Klager selbst im Sinne eines besonderen Tatigkeitsmerkmals zu verlangen sind, darauf abgestellt werden, welche Fähigkeiten im allgemeinen objektiv erforderlich sind, um eine "entsprechende Tätigkeit" im Si m e der Merl nil»- oer VergGr I a Fallgruppe 1 ausuben zu 1 onnen (vgl BAu AP Er 10, 17, 26 und 38 zu §§ 22, 23 BAT, auch Urteile des Senats vom 9 Februar 1972 - 4 AZR 153/71 demnächst AP Er 4$ zu §§ 22, 23 BAT, sowie 17 Mai 1972 - 4 AZR 283/71 - wie zuvor) Es ist also zu prüfen, ob gemessen an den für die Tätigkeiten der VergGr I a Fallgruppe 1 BAT aufgestellten tanfliehen Erfordernissen die Tätigkeit des Klagers objektiv ihrem Zuschnitte nach einer solchen Tätigkeit entspricht, wobei dann auch auf die Schwierigkeit und auf die geforderte Verantwortung abzusteilen ist.

  • BAG, 12.04.1972 - 4 AZR 227/71

    Feststellung des Anspruches - Entlohnung nach bestimmter Vergütungsgruppe -

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Danach kann aus den Ausfuhrungen des Landesarbeitsgerichts nämlich nicht entnommen werden, ob es von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttatigkeit ausgeht (vgl BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT) oder eine uberwiegende (§§ 22, 23 BAT) bzw mehrere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatigkeiten (BAG AP Nr<> 97 zu § 3 TO A) rechteica wurciigt (zu den Unterschieden vgl BAG AP Nr. 47 zu 22 23 BAT und Urteile des Senats vom 17 Mai 1972 - 4 AZR 283/71 " , demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT und 12 April 1972 - 4 AZR 227/71 demnächst AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Suarkassenangestellte, auch BAG AP Nr. 27 und 40 zu §§ 22, 23 BAT) Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht daher eindeutig im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes klarzustellen haben, ob es eine einheitlich zu bewertende Gesamttatigkeit, eine überwiegende bzw mearere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatige-j-ten a n n i m m u n d sachlich würdigt Labei ist auch zu oerucks ch~ tigen, daß im gegebenen Palle das Vorliegen einer emnextlich zu bewertenden Gesamttatigkeit deswegen naneliegt zieil dafür nicht nur der enge Zusammenhang der vielfachen Aufgaben des Klagers s p n c h u , sondern auch der bei aer Aicte eeunaliche Geschaftsverteilungsplan (vgl BAG AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT im Anschluß an BAG 19, 108 [110] = AP Nr. 7 zu feg 22, 25 BAT, BAG 9, 269 [271-272] = AP Nr. 66 zu § 3 70 A 11.

    sowie BAG 12, 91 £94-95] = AP Nr. 82 zu § 3 TO A) Kommt das Landesarbeitsgericht danach zu dem Ergebnis, daß hier eine rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamttatigkeit vorliegt, so ist es im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht e orr3erlich d a"1 cie einzelnen Tatigkeitsmerkmale jeweils überwiegend erfüllt wer den, entscheidend ist dann vielmehr, ob die Tätigkeit überhaupt m nicht ganz unbeachtlichem Maße die Tatigkeitsmerkmale erfüllt (BAG AP Kr 27, 37 und 43 zu §§ 22, 23 BAT, auch Urteil des Senats vom 12 April 1972 - 4 AZR 227/71 - wie zu vor) Daß bei den einzelnen Aufgaben des Klagers die Tatigheitsmerkmale nochmals überwiegend erfüllt werden müssen, wird dann erst recht nicht verlangt.

  • BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71

    Nebenabreden - Schriftliche Vereinbarung - Schriftform - Nörvenicherlasse -

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Dieser Antrag ist nicht deswegen als unzulässig im Sinne der §§ 253» 256 ZPO anzusehen, weil durch die Benen nung einer konkreten Pallgruppe m ihn überflüssigerweise ein Stuck einer möglichen rechtlichen Begründung einbezogen worden ist Aus dem GesamtZusammenhang des Vorbringens des Klagers ergibt sich nämlich, daß er eine der im offenblicnen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungskla gen hat erheben wollen, wobei er sein Klagebegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft wissen will und wie das beklagte Land davon ausgeht, daß es eine Eingruppierung nach dem BAT nur in eine VerLi a sgruppe, a t t aber m eine einzelne Pallgruppe gibt (vgl BAG Urteile des Senats vom 28 Juni 1972 - 4 AZR 362/71 demnächst AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT und 14 Juni 1972 - 4 AZR 268/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 26 BBesG, auch zur Veroffentlicnung in der amtl Sammlung vorgesehen) Daher ist der Hauptanâ"¢ rrag des Klagers in diesem Sinne auszulegen Soweit der Klager Ansprüche für die Zeit bis ein schließlich Juli 1969 erhebt, ist die Klage unbegründet, weil, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgefuhrt hat, insoieit die Ansprüche des Klagers durch Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT untergegangen sind Mit Recht ist dabei das Landesarbeitsgencht daton ausgegangen, daß es sich bei der m der bezeichneten Tarnnorm vorgesehenen Schriftform um eine im Sinne on § 126 Abs. 1 BGB durch Gesetz vorgeschriebene Porm Handelt, so aaß eine dieser Porm nicht entsprechende mündliche Gel- 6 tend.mach.ung wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Formvorschrift nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist (vgl BAG AP Br 1 zu § 70 BAT soivie Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 - 4 AZB 149/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 4 BAT, Bohm- Spiertz, BAT, 2 Aufl , § 70 Anm 8 Ziff 1 , Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4 Aufl , § 4 Anm 138) Das hat sei nen Grund darin, daß die normativen Teile der Tarifverträge, zu denen die Ausschlußfristen gehören als "Gesetz" im binne von Art. 2 EGBGB und damit auch dei ( § 125, '126 BGE anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 wie zuvor, Staudmger-Leiß-Bolck, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 11, Soergel-Siebert-Hartmann, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 9, Pal and t-Danckel mann, BGB, 31 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 1 d, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts , 7 Aufl , Bd II/1, S 289).

    die Erfüllung seiner Ansprucne auch für den Fall zugesagt, daß er die tarifliche Ausschlußfrnsb nicht emhalte oaer die Ansprüche nur mündlich geltend mache Auch laßt sich aus dem Vorbringen des Klagers nicht entnehmen, daß er an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert worden ware Schließlich kann daraus auch nicht, wie der Klager meint, entnommen werden, daß er mit dem Bürgermeister N eine Vereinbarung mit Vergleichsenarakter getroffen habe Dabei ubersieht der Klaf moesonerr er dann nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Ansprucne vom Jahresanfang 1970 ab haben konnte wahrend er mit der Klage das beklagte Land schon ab 1 Januar 1969 m Anspruch nimmt Begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie die Ansprüche des Klagers ab 1 August 1969 betrifft Was die behaupteten Zusagen des Bürgermeisters R angeht, halt das Landesarbeitsgericht die Klage insoweit schon deswegen für unbegründet, weil es jedenfalls an der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung nach § A Abs. 2 BAT fehle Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft Es ist nämlich zu beachten, daß der BAT m § 4 zvxschen dem 'Arbeitsvertrag ' (Abs. 1) und 'Rebenabreden 1 (Abs. 2) eindeutig unterscheidet Zwar wire' danach aac der Arbeitsvertrag 'schriftlich abgeschlossen" (Abs. 1) hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende und konstitutive, sondern um eine deklaratorische Formvorschnft Rach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn von Absatz 2 hat die Schriftform nur dort konstitutiven Charakter (BAG- AP Rr 8 zu § 25 a BAT sowie Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - wie zuvor, Clemens- Scheunng-Stemgen-Gorner-Opalke, BAT, Hauptod I § 4 Anm 4 und 9, Bohm-Spiertz, aaO, § 4 Anm 5 und 11) Die vom Kläger behauptete Zusage einer höheren Vergütung betrifft im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Kommentarliteratur (vgl Bohm-Spiertz, aaO, § 4 Anm 1 I, offenbar auch Clemens-Scheuring-Stemgen-Gorner-Opalke, aaO, Anm 9) nicht eine Rebenabrede im Sinne von § 4 Aos 2 BAT, sondern den Arbeitsvertrag selbst, d h eine Regelung im Sinne von § 4 Abs. 1 BAT, für die tariflich gerade keine konstitutive Schriftform vorgesehneben ist In § 4 Abs. 1 BAT ist nämlich nicht nur der erstmals bei Beginn der Tätigkeit eines Angestellten oder zuvor schon aogeschlossene Arbeitsvertrag gemeint, sondern jene /eitere vertrauliche Vereinbarung, die im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages die beiderseitigen Haupt- â- pöüite und Hauutpflichten nach § 611 BGB oetnfft, namlica aie Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (vgl BAG aP Ri S zu § 25 a BAT) Auch hierbei handelt es sich um einen "A beitsvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 BAT Daaer fallen \ Oo-tidgliche Vereinbarungen, mit denen eine nonere Jerguo 13| tung des Angestellten vereintart wird, nicht unter § 4 Abs. 2, sondern grundsätzlich unter § 4 Abs. 1 BAT, wie auch aus § 305 BGB herzuleiten ist Gegenteiliges ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes auch nicht aus § 6 1 2 BGB, denn dort wird § 611 BGB nur für den Fall ergänzt, daß eine ausdrückliche Vergutungsverembarung nicht getroffen worden ist Unabhängig davon ist jedoch die Vergütungsvereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages Daher \fird das Landesarbeitsgericht nunmehr durch Erhebung der angebotenen Beweise, insbesondere durch Vernehmung des Bürgermeisters N , aufzuklaren haben, welche Zusicherungen dem Klager gemacht wo den sind u a t n ;ird es auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dem Klager die höhere Vergütung nur für den Fall zugesagt worden ist, daß er auch die tariflichen Tatigkeitsmerkmale erfüllt oder ob er ohne Hucksicht darauf mit oder ohne irgendwelche Bedingungen ubertanflich vergütet werden sollte Soweit das Landesarbeitsgericht unter tarifrechtlichen Gesichtspunkten den Streitstoff erörtert, nimmt es mit Hecht an, daß die Berliner BrennstoffVersorgung eine kommunale Einrichtung" 11 Sinne der Tatigkeitsmerkmale der VergGr I a Fallgruppe 3 BAT und der einschlägigen Protokollnotiz Kr 7 ist Außer den eigentlichen Betrieben, für deren rechtliche Qualifizierung insbesondere die Eigenbetriebsgesetze der betreffenden Lander heranzuziehen sind, sollen nach dem darin erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien von der Tarifnorm auch sonstige Institutionen der öffentlichen Hand außeihalb der Hoheitsverwaltung erfaßt werden, die nach kaufmannisch-uirtschaftlichen Ges1entspunkten arbeiten und geführt werden müssen (vgl Clemens-Scheuring-Steingen-Gornei-Opalke, aaO, Hauptbd ll BL Anm G) Das tra.""-f'-c für die Beilmer BrennstoffVersorgung i le insoe-.o'- da raus ersichtlich ist, daß dort die Buchführung nach kaufmännischen und kameralistisehen Grundsätzen geführt wird Auch die wirtschaftliche und beschrankte rechtliche Verselbständigung durch die Form der unselbständigen Anstalt spricht iur aer Charakter als "kommunale Einrichtung" 10 - Uaohdem es zuvor ausfuhrt, es habe nie: bei den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum auszufullen, legt das Landesarbeitsgencht m seinen folgenden Ausfuhrungen dar, die zu bewertende Tätigkeit des Klagers müsse "insgesamt betrachtet" das in der Tarifnorm vorausgesetzte Wissen und Können erfordern, wahrend an spaterer Stelle darauf abgestellt wird, ob der Klager bestimmte Tätigkeiten "überwiegend" ausführe Schließlich fordert das Landesarbeitsgericht m seinen weiteren Ausfuhrungen noch, daß der Klager mit "mehr als 50 v H seiner Arbeitszeit" mit bestimmten Einzelaufgaben befaßt werden müsse Liese Rechtsausfunrun gen des Landesarbeitsgerichts sind fehlerhaft und zudem wi dersprüchlich.

  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht weiter davon aus, daß die Beobachtung der Schriftform hier nicht rechtsmißbräuchlich ist Dabei ist zu berücksichtigen, daß aus Gründen der Hechtssicherheit ganz allgemein der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist gegenüber dem Festhalten an eier gesetzlichen oder tariflichen Schriftform nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann Es ist darauf abzusteilen, ob nach den Erklärungen und Zusicherungen sowie dem sonstigen Veihalten der Partei, die sich auf die Formvorschnft beluft, bei dem Vertragsgegner der Eindruck erzeugt worden ist, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt weiden bzw von der Einhaltung der Schriftform überhaupt ab gesehen werden (vgl BAG 5, 58 [62 ff ] = AP Nr. 2 zu § 125 bGB sowie BAG 2, 58 [65J = AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifox Innung, BAG Urteil vom 16 Mai 1972 - 5 AZR 459/71 - aemnachst AP Nr, 11 zu § 4 TVG, BGHZ 12, 286 [3041 sowie BB 1959, S 215, RGZ 137, 207 [209j sowie 170, 203 [205:, Unecceius-kipp-Volff-Nipoeidey, Lehrbuch des Bürgerincnen Hechts, 15 Aufl I960, Allg Teil, 2 Halbbd , S 959) Der Senat verkennt m diesem Zusammennang auch nicht, daß die Anwendung von tariflichen Ausschlußfristen ganz allgemein unter dem Grundgedanken von § 242 BGB steht (BAG 14 131 140 [145J - AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG a 3? sowie AP Nr. 54, 44 und 46 au § 4 TVG Ausschlußfristen, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 Aufl , Bd II/1, S 638, Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2 Aufl , Bd 2, S 476, Hueck- Nipperdey-Stahlhacke, aaO, § 4 Anra 150) Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kommt der Einwand der Arglist oder Treuwidrigkeit nur bei besonders gewichtigen Gründen m Betracht, etwa wenn dem Gläubiger die Einhaltung der Prist unmöglich gemacht worden ist, die Geltendmachung erschwert wurde oder er aufgrund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Einhaltung der tariflichen AusschlußfTisfc erfüllt (BlG 14, 14Ö £ 145-146J = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG a F und AP Nr. 1 zu 70 BAT).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht weiter davon aus, daß die Beobachtung der Schriftform hier nicht rechtsmißbräuchlich ist Dabei ist zu berücksichtigen, daß aus Gründen der Hechtssicherheit ganz allgemein der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist gegenüber dem Festhalten an eier gesetzlichen oder tariflichen Schriftform nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann Es ist darauf abzusteilen, ob nach den Erklärungen und Zusicherungen sowie dem sonstigen Veihalten der Partei, die sich auf die Formvorschnft beluft, bei dem Vertragsgegner der Eindruck erzeugt worden ist, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt weiden bzw von der Einhaltung der Schriftform überhaupt ab gesehen werden (vgl BAG 5, 58 [62 ff ] = AP Nr. 2 zu § 125 bGB sowie BAG 2, 58 [65J = AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifox Innung, BAG Urteil vom 16 Mai 1972 - 5 AZR 459/71 - aemnachst AP Nr, 11 zu § 4 TVG, BGHZ 12, 286 [3041 sowie BB 1959, S 215, RGZ 137, 207 [209j sowie 170, 203 [205:, Unecceius-kipp-Volff-Nipoeidey, Lehrbuch des Bürgerincnen Hechts, 15 Aufl I960, Allg Teil, 2 Halbbd , S 959) Der Senat verkennt m diesem Zusammennang auch nicht, daß die Anwendung von tariflichen Ausschlußfristen ganz allgemein unter dem Grundgedanken von § 242 BGB steht (BAG 14 131 140 [145J - AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG a 3? sowie AP Nr. 54, 44 und 46 au § 4 TVG Ausschlußfristen, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 Aufl , Bd II/1, S 638, Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2 Aufl , Bd 2, S 476, Hueck- Nipperdey-Stahlhacke, aaO, § 4 Anra 150) Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kommt der Einwand der Arglist oder Treuwidrigkeit nur bei besonders gewichtigen Gründen m Betracht, etwa wenn dem Gläubiger die Einhaltung der Prist unmöglich gemacht worden ist, die Geltendmachung erschwert wurde oder er aufgrund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Einhaltung der tariflichen AusschlußfTisfc erfüllt (BlG 14, 14Ö £ 145-146J = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG a F und AP Nr. 1 zu 70 BAT).
  • BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62

    Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht weiter davon aus, daß die Beobachtung der Schriftform hier nicht rechtsmißbräuchlich ist Dabei ist zu berücksichtigen, daß aus Gründen der Hechtssicherheit ganz allgemein der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist gegenüber dem Festhalten an eier gesetzlichen oder tariflichen Schriftform nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann Es ist darauf abzusteilen, ob nach den Erklärungen und Zusicherungen sowie dem sonstigen Veihalten der Partei, die sich auf die Formvorschnft beluft, bei dem Vertragsgegner der Eindruck erzeugt worden ist, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt weiden bzw von der Einhaltung der Schriftform überhaupt ab gesehen werden (vgl BAG 5, 58 [62 ff ] = AP Nr. 2 zu § 125 bGB sowie BAG 2, 58 [65J = AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifox Innung, BAG Urteil vom 16 Mai 1972 - 5 AZR 459/71 - aemnachst AP Nr, 11 zu § 4 TVG, BGHZ 12, 286 [3041 sowie BB 1959, S 215, RGZ 137, 207 [209j sowie 170, 203 [205:, Unecceius-kipp-Volff-Nipoeidey, Lehrbuch des Bürgerincnen Hechts, 15 Aufl I960, Allg Teil, 2 Halbbd , S 959) Der Senat verkennt m diesem Zusammennang auch nicht, daß die Anwendung von tariflichen Ausschlußfristen ganz allgemein unter dem Grundgedanken von § 242 BGB steht (BAG 14 131 140 [145J - AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG a 3? sowie AP Nr. 54, 44 und 46 au § 4 TVG Ausschlußfristen, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 Aufl , Bd II/1, S 638, Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2 Aufl , Bd 2, S 476, Hueck- Nipperdey-Stahlhacke, aaO, § 4 Anra 150) Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kommt der Einwand der Arglist oder Treuwidrigkeit nur bei besonders gewichtigen Gründen m Betracht, etwa wenn dem Gläubiger die Einhaltung der Prist unmöglich gemacht worden ist, die Geltendmachung erschwert wurde oder er aufgrund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Einhaltung der tariflichen AusschlußfTisfc erfüllt (BlG 14, 14Ö £ 145-146J = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG a F und AP Nr. 1 zu 70 BAT).
  • BAG, 02.12.1981 - 4 AZR 301/79

    Bearbeitung von Prüfungsangelegenheiten - Arbeitsvorgang - Beratung von Studenten

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Danach kann aus den Ausfuhrungen des Landesarbeitsgerichts nämlich nicht entnommen werden, ob es von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttatigkeit ausgeht (vgl BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT) oder eine uberwiegende (§§ 22, 23 BAT) bzw mehrere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatigkeiten (BAG AP Nr<> 97 zu § 3 TO A) rechteica wurciigt (zu den Unterschieden vgl BAG AP Nr. 47 zu 22 23 BAT und Urteile des Senats vom 17 Mai 1972 - 4 AZR 283/71 " , demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT und 12 April 1972 - 4 AZR 227/71 demnächst AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Suarkassenangestellte, auch BAG AP Nr. 27 und 40 zu §§ 22, 23 BAT) Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht daher eindeutig im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes klarzustellen haben, ob es eine einheitlich zu bewertende Gesamttatigkeit, eine überwiegende bzw mearere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatige-j-ten a n n i m m u n d sachlich würdigt Labei ist auch zu oerucks ch~ tigen, daß im gegebenen Palle das Vorliegen einer emnextlich zu bewertenden Gesamttatigkeit deswegen naneliegt zieil dafür nicht nur der enge Zusammenhang der vielfachen Aufgaben des Klagers s p n c h u , sondern auch der bei aer Aicte eeunaliche Geschaftsverteilungsplan (vgl BAG AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT im Anschluß an BAG 19, 108 [110] = AP Nr. 7 zu feg 22, 25 BAT, BAG 9, 269 [271-272] = AP Nr. 66 zu § 3 70 A 11.
  • BAG, 14.06.1972 - 4 AZR 268/71

    Unverheiratete Angestellte - Haushaltszuschlag - Ausländischer Dienstort -

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Dieser Antrag ist nicht deswegen als unzulässig im Sinne der §§ 253» 256 ZPO anzusehen, weil durch die Benen nung einer konkreten Pallgruppe m ihn überflüssigerweise ein Stuck einer möglichen rechtlichen Begründung einbezogen worden ist Aus dem GesamtZusammenhang des Vorbringens des Klagers ergibt sich nämlich, daß er eine der im offenblicnen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungskla gen hat erheben wollen, wobei er sein Klagebegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft wissen will und wie das beklagte Land davon ausgeht, daß es eine Eingruppierung nach dem BAT nur in eine VerLi a sgruppe, a t t aber m eine einzelne Pallgruppe gibt (vgl BAG Urteile des Senats vom 28 Juni 1972 - 4 AZR 362/71 demnächst AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT und 14 Juni 1972 - 4 AZR 268/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 26 BBesG, auch zur Veroffentlicnung in der amtl Sammlung vorgesehen) Daher ist der Hauptanâ"¢ rrag des Klagers in diesem Sinne auszulegen Soweit der Klager Ansprüche für die Zeit bis ein schließlich Juli 1969 erhebt, ist die Klage unbegründet, weil, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgefuhrt hat, insoieit die Ansprüche des Klagers durch Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT untergegangen sind Mit Recht ist dabei das Landesarbeitsgencht daton ausgegangen, daß es sich bei der m der bezeichneten Tarnnorm vorgesehenen Schriftform um eine im Sinne on § 126 Abs. 1 BGB durch Gesetz vorgeschriebene Porm Handelt, so aaß eine dieser Porm nicht entsprechende mündliche Gel- 6 tend.mach.ung wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Formvorschrift nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist (vgl BAG AP Br 1 zu § 70 BAT soivie Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 - 4 AZB 149/71 demnächst AP Nr. 1 zu § 4 BAT, Bohm- Spiertz, BAT, 2 Aufl , § 70 Anm 8 Ziff 1 , Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4 Aufl , § 4 Anm 138) Das hat sei nen Grund darin, daß die normativen Teile der Tarifverträge, zu denen die Ausschlußfristen gehören als "Gesetz" im binne von Art. 2 EGBGB und damit auch dei ( § 125, '126 BGE anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 9 Februar 1972 wie zuvor, Staudmger-Leiß-Bolck, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 11, Soergel-Siebert-Hartmann, BGB, 10 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 9, Pal and t-Danckel mann, BGB, 31 Aufl , Art. 2 EGBGB Anm 1 d, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts , 7 Aufl , Bd II/1, S 289).
  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

    Auszug aus BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht weiter davon aus, daß die Beobachtung der Schriftform hier nicht rechtsmißbräuchlich ist Dabei ist zu berücksichtigen, daß aus Gründen der Hechtssicherheit ganz allgemein der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist gegenüber dem Festhalten an eier gesetzlichen oder tariflichen Schriftform nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann Es ist darauf abzusteilen, ob nach den Erklärungen und Zusicherungen sowie dem sonstigen Veihalten der Partei, die sich auf die Formvorschnft beluft, bei dem Vertragsgegner der Eindruck erzeugt worden ist, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt weiden bzw von der Einhaltung der Schriftform überhaupt ab gesehen werden (vgl BAG 5, 58 [62 ff ] = AP Nr. 2 zu § 125 bGB sowie BAG 2, 58 [65J = AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifox Innung, BAG Urteil vom 16 Mai 1972 - 5 AZR 459/71 - aemnachst AP Nr, 11 zu § 4 TVG, BGHZ 12, 286 [3041 sowie BB 1959, S 215, RGZ 137, 207 [209j sowie 170, 203 [205:, Unecceius-kipp-Volff-Nipoeidey, Lehrbuch des Bürgerincnen Hechts, 15 Aufl I960, Allg Teil, 2 Halbbd , S 959) Der Senat verkennt m diesem Zusammennang auch nicht, daß die Anwendung von tariflichen Ausschlußfristen ganz allgemein unter dem Grundgedanken von § 242 BGB steht (BAG 14 131 140 [145J - AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG a 3? sowie AP Nr. 54, 44 und 46 au § 4 TVG Ausschlußfristen, Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 Aufl , Bd II/1, S 638, Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2 Aufl , Bd 2, S 476, Hueck- Nipperdey-Stahlhacke, aaO, § 4 Anra 150) Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kommt der Einwand der Arglist oder Treuwidrigkeit nur bei besonders gewichtigen Gründen m Betracht, etwa wenn dem Gläubiger die Einhaltung der Prist unmöglich gemacht worden ist, die Geltendmachung erschwert wurde oder er aufgrund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Einhaltung der tariflichen AusschlußfTisfc erfüllt (BlG 14, 14Ö £ 145-146J = AP Nr, 9 zu § 59 BetrVG a F und AP Nr. 1 zu 70 BAT).
  • BAG, 22.02.1972 - 4 AZR 163/71

    Prüfung der erheblichen Heraushebung - Maß der Verantwortung - Gesamtheit der

  • BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 153/71

    Dokumentation - Technischer Angestellter - Sonstiger Innendienst

  • BAG, 20.10.1971 - 4 AZR 10/71

    Berufungsurteil - Eingruppierungsprozesse - Höhergruppierungsprozesse -

  • BAG, 25.10.1966 - 1 AZR 84/65

    Eigenständige Teiltätigkeit - Bürodienst - Behördenorganisation - Gesetzliche

  • BAG, 06.10.1965 - 4 AZR 189/64

    Krankentransportfahrer - Feuerwehrtechnischer Dienst - Brandschutz -

  • BAG, 06.12.1961 - 4 AZR 285/60

    Feststellung der überwiegenden Tätigkeit - Einheitliche Arbeitsleistung -

  • BAG, 08.06.1960 - 4 AZR 38/59

    Einzeltätigkeiten - Zusammengesetzter Aufgabenbereich - Beurteilung nach

  • BAG, 07.07.1955 - 2 AZR 27/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren

  • LAG Düsseldorf, 29.08.2017 - 14 Sa 334/17

    Spoofing: Kassiererin handelte nicht grob fahrlässig

    Das wurde vom Bundesarbeitsgericht beispielsweise angenommen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. BAG, Urt. v. 10.10.2002 - 8 AZR 8/02, AP Nr. 169 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG, Urt. v. 08.08.2000 - 9 AZR 418/99, AP Nr. 151 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG, Urt. v. 05.08.1999 - 6 AZR 752/97, ZTR 2000, 36; BAG, Urt. v. 11.01.1995 - 10 AZR 5/94, ZTR 1995, 277; BAG, Urt. v. 06.09.1972 - 4 AZR 422/71, AP Nr. 2 zu § 4 BAT).
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Dies wird insbesondere bei besonderen Zusagen angenommen (BAG 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 133; 11. Januar 1995 - 10 AZR 5/94 - nv.; 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2 mwN; 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140 = AP BetrVG § 59 Nr. 9; 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 52 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 15).
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01

    Zustimmungsverweigerung durch Telefax

    In den Urteilen vom 6. September 1972 (- 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2) und vom 14. März 2001 (- 4 AZR 367/00 - AR-Blattei ES 160.10.3 (1979) Nr. 68), die sich mit dem Verstoß einer mündlichen Erklärung nach § 70 BAT bzw. einer nur beglaubigten Zustimmungserklärung zur Sprungrevision gegen die Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB befassen, hat sich der Vierte Senat mit der Frage einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 126 BGB auf geschäftsähnliche Handlungen nicht auseinandergesetzt.
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