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   BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 433/66   

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https://dejure.org/1967,2394
BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 433/66 (https://dejure.org/1967,2394)
BAG, Entscheidung vom 26.07.1967 - 4 AZR 433/66 (https://dejure.org/1967,2394)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 433/66 (https://dejure.org/1967,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sonstige Angestellte - Gleichwertige Fähigkeiten - Wissenschaftliche Hochschulbildung - Entsprechende Tätigkeit

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 31.07.1963 - 4 AZR 425/62

    Diplombibliothekare - Gleichwertige Fähigkeiten - Gründliche Beherrschung eines

    Auszug aus BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 433/66
    Entsprechendes gilt für die Fallgruppen der Diplombibliothekare, für die der Tarifvertrag vom 15» Januar I960 die gleiche Formulierung übernommen hat (vgl. BAG 14, 275 = AP Hr= 101 zu § 3 TOA)= Danach-erfordert die Tarifnorm zunächst einmal, daß der Angestellte im Vei'gleich zu einem Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichwertige Fähigkeiten besitzt« Daß das Landosarbeitsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat, ist jedoch für den Bestand seiner Entscheidung unschädlich» Denn es ist ohne Rechtsverletzung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger keine entsprechende Tätigkeit auszuüben hat, die solche gleichwertigen Fähigkeiten erfordert, 5 Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus: Die vom Kläger benötigten Fachkenntnisse beschränkten sich auf U.
  • BAG, 20.07.1960 - 4 AZR 569/58

    Vermessungstechnische behördliche Prüfungen - Gleichwertige Ausbildung -

    Auszug aus BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 433/66
    Mit ihr haben sich die Tarifpartner bev.ußt an dieselbe Formulierung gehalten, wie sie der Tarifvertrag über die Eingruppierung von Meistern und technischen Angestellten vom Juni 1956 in den Vergütungsgruppen VI b bis IV a für die technischen Angestellten eingeführt, hatte (vglo Clemens-Scheuring-Steingen-Görner-Opalke BAT Teil II BL Anim 13)o Bei diesen Fallgruppen hatte das Bundesarbeitsgericht schon in Entscheidungen vom 18= Mai I960 (AP Nr, 64 zu § 3 10A) und 20= Juli I960 (BAG 9, 337 = AP Nr= 71. zu § 3 TOA) das Tätigkeitsmerkmal "sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" dahin ausgelegt, daß diese Angestellten Fähigkeiten besitzen müssen, die denen der zuvor genannten Angestellten mit Fachschulbildung gleichwertig sind; eine "entsprechende Tätigkeit" liege dann vor, wenn die auszuübende Tätigkeit solche gleichwertigen Fähigkeiten auch er fordere; jedoch \irerde nicht vorausgesetzt, daß der Angestellte bei der ihm übertragenen Tätigkeitvhlle von ihm geforderten Fähigkeiten einzusetzen habe«.
  • BAG, 26.06.1957 - 4 AZR 70/55

    Abgeschlossene Hochschulbildung - Gleichwertige Angestellte - Einordnung in

    Auszug aus BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 433/66
    ten in der Passung des 3-» Änderungstarifvertrages: Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben«, Da der Kläger eine abgeschlossene Hochschulbildung nicht besitzt, kommt als Anspruchsgrundlage nur die zweite Alternative der "sonstigen Angestellten" in Betracht» Zur Auslegung dieser zweiten Alternative der Tarifnorm führt das Landesarbeitsgericht aus: Bereits zu der früheren Passung dieser Pallgruppe in der TQA habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26«, Juni 1957 (BAG 4, 295 = AP Kr. 22 zu § 3 TOA) das Merkmal der Gleichwertigkeit nicht auf die Ausbildung, sondern auf die Leistungen bezogen und gefordert, daß der Angestellte fähig sein müsse, Leistungen zu erbringen, die den Leistungen von Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichwertig seien; weiter müsse der zugewiesene Dienst posten splche Leistungen auch erfordern, d. h. es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, die eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes verlange wie die Tätigkeit des Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung.
  • LAG Düsseldorf, 27.06.2019 - 11 Sa 903/18

    Eingruppierung eines Stadtplaners - Ausübung einer Tätigkeit, die einer

    Es kann zwar nicht gefordert werden, dass der Arbeitnehmer bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähigkeiten einzusetzen hat (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1967 - 4 AZR 433/66 - Juris; Sponer/Steinherr, TVöD EntgeltO VKA, Stand 06/2018, 2410.4 Rdnr. 27).
  • BAG, 31.01.1968 - 4 AZR 116/67

    Technische Angestellte - Technische Ausbildung - Abgeschlossene

    Das trifft nur für das Erfordernis der "entsprechenden Tätigkeit" zu, besagt aber noch nichts über das Vorhandensein der außerdem geforderten "gleichwertigen Fähigkeiten", aufgrund deren der Angestellte seine entsprechende Tätigkeit ausüben soll» Für dieses Erfordernis gelten somit auch bei den neuen Tätigkeitsmerkmalen der VergGr0 V a die Grundsätze, die der erkennende Senat für die gleiche Formulierung in anderen Fallgruppcn der Vergütungsordnung des BAT und der ihm voran gegangenen Tarifverträge aufgestellt hato Der Begriff des "sonstigen Angestellten", der als Alternative zu dem Angestellten mit einem bestimmten abgeschlossenen Ausbildungsgang diesem in der Vergütungsordnung in manchen Fällen gleichgestellt wird, wenn er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten eine entsprechende Tätigkeit ausübt, erscheint außer bei den technischen Angestellten u. a" bei den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten (vgl" hierzu bereits BAG AP Nr» 64 zu § 3 TOoA), bei der untersten Stufe der Diplombibliothekarc (vgl" BAG 14, 275 = AP Nr® 101 zu § 3 TOoA) sowie seit dem 3° Änderungstarif zum BAT auch neben den .Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung (vgl» BAG 4 AZR 433/66 vom 26o Juli 1967, demnächst AP ITr» 10 Q.
  • BAG, 14.02.1968 - 4 AZR 148/67

    Bewährung - Höhergruppierung - Merkmale einer Vergütungsgruppe - Qualifizierte

    Es kommt nicht darauf an, ob der Angestellte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähigkeiten für jeden einzelnen Arbeitsvorgang einzusetzen hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.Juli 1 9 6 7 - 4 AZR 433/66 - demnächst AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT).
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