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   BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88   

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https://dejure.org/1988,2743
BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88 (https://dejure.org/1988,2743)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1988 - 4 AZR 452/88 (https://dejure.org/1988,2743)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1988 - 4 AZR 452/88 (https://dejure.org/1988,2743)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auskunft über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zur Berechnung der Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 859 (Ls.)
  • BB 1989, 358
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.05.1985 - 4 AZR 516/83

    Anbringung von Leitplanken - Bauliche Leistung - Straßenbauarbeiten -

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88
    Soweit die Beklagte die Pflasterarbeiten an Böschungen und Grabenkreuzungen sowie Wasserablaufrinnen ausführt, kann allerdings fraglich sein, ob es sich dabei um Straßenbauarbeiten im tariflichen Sinne handelt, da der Senat darunter nur solche Arbeiten versteht, die unmittelbar zum Bau einer Straße zu leisten sind, also die Straße als Baukörper, als das von Bauarbeitern herzustellende Werk, betreffen (BAG Urteil vom 8. Mai 1985 - 4 AZR 516/83 -, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Bei Erdbewegungsarbeiten im tariflichen Sinne muß die Bewegung von Erde bzw. des Erdreichs den eigentlichen Gegenstand der Tätigkeit bilden (BAG Urteil vom 8. Mai 1985, aaO).

    Die Merkmale des Abschnitts I des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau erfüllt der Betrieb der Beklagten nicht, da Abschnitt I nur die Erstellung von Bauten aller Art erfaßt, worunter Gebäude zu verstehen sind (vgl. BAG Urteil vom 8. Mai 1985, aaO).

    Bauwerke im Sinne des Abschnitts II sind nach ständiger Senatsrechtsprechung irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (BAG Urteil vom 8. Mai 1985, aaO, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 228/87

    Zusatzversorgung im Baugewerbe - Auskunftsanspüche der Zusatzversorgungskasse -

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88
    Damit bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß Betriebe dieses Gewerbes, auch wenn sie unter Merkmale der vorangehenden Abschnitte des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV fallen, trotzdem nicht vom betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich der Bautarife erfaßt werden sollen (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 228/87 -, AP Nr. 86 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vgl. auch BAGE 48, 390, 397 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Insoweit ist aus dem Tarifvertrag kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Begriff "und" in Abschnitt VII anders zu verstehen ist als in Abschnitt V (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 228/87 -, AP Nr. 86 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Dann aber ist es nicht nur sachgerecht, das Verlegen von Natur- und Kunststeinen als Verarbeitung im Sinne von Abschnitt VII Ziff. 6 anzusehen (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 228/87 -, AP Nr. 86 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), sondern auch unter der Verarbeitung von Natursteinen das Verlegen bereits bearbeiteter Natursteine zu verstehen.

  • BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 533/83

    Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - Verfahren für

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88
    Demgemäß fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten verrichtet werden, unter den betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV, ohne daß noch auf die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zurückgegriffen werden muß (BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Damit bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß Betriebe dieses Gewerbes, auch wenn sie unter Merkmale der vorangehenden Abschnitte des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV fallen, trotzdem nicht vom betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich der Bautarife erfaßt werden sollen (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 228/87 -, AP Nr. 86 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vgl. auch BAGE 48, 390, 397 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 604/82

    Tarifliches Überbrückungsgeld - Anrechnung von Beamtenpensionen - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88
    Hierbei kann offenbleiben, ob und inwiefern dieser Tarifvertrag überhaupt zur Auslegung der Tarifverträge für das Baugewerbe herangezogen werden kann (vgl. hierzu BAG Urteil vom 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 -, AP Nr. 3 zu § 42 TVAL II).
  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88
    Dies entspricht dem Grundsatz, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II).
  • LAG Hessen, 26.05.2008 - 16 Sa 1486/07

    Sozialkassenverfahren - Geltung der Bautarifverträge für Kanalrohrsanierer -

    Kanalanlagen sind Bauwerke, weil es sich um Anlagen handelt, die aus Baustoffen und Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt werden und irgendwie mit dem Erdboden verbunden sind (vgl. BAG 23.11.1988, AP Nr. 101 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 476/01

    Eingruppierung eines Telekom-Monteurs

    Es kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden, daß sie insoweit eine überflüssige, verwirrende und sinnlose Regelung getroffen haben (zum Auslegungsgrundsatz BAG 23. November 1988 - 4 AZR 452/88 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 101).
  • BSG, 09.12.1997 - 10 RAr 2/96

    Auslegung der Verordnung über Betriebe des Baugewerbes

    Das BAG habe in einer weiteren Entscheidung vom 23. November 1988 (Az: 4 AZR 452/88, AP Nr. 101 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) nochmals bekräftigt, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Verlegung von Naturstein die typische Art der Verarbeitung sei.
  • BAG, 15.11.1995 - 10 AZR 150/95
    b) Das Landesarbeitsgericht geht ferner in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß der Betrieb in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung des VTV vom betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV ausgenommen war, weil auch das Verlegen von Natur- oder Kunststeinplatten zum Na tur- und Kunststein be- und verarbeitenden Gewerbe im Sinne der tariflichen Bestimmung gehörte (vgl. BAG Urteil vom 23. November 1988 - 4 AZR 452/88 - AP Nr. 101 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • LAG Hessen, 30.09.1994 - 15 Sa 681/94

    Auskunftspflichten des Arbeitgebers über die Beschäftigung gewerblicher

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  • LAG Hessen, 23.08.1994 - 9 Sa 70/94

    Richtige tarifliche Vergütungsgruppe für einen als Elektroinstallateur

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  • LAG Hessen, 01.07.1994 - 9 Sa 1458/93

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten in einer Zentralen Rettungsleitstelle;

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  • LAG Hessen, 04.09.1992 - 9 Sa 868/91

    Anwendung des Berufsbildungsgesetzes; Zahlung einer Ausbildungsvergütung ;

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  • LAG Hessen, 30.03.1992 - 16 Sa 1015/91
    Denn damit fallt nicht jeder Fliesenlegerbetrieb unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 VTV, weil es sich zum Beispiel bei der Verwendung von keramischen Materials durch den Betrieb nicht um Natur- und auch nicht um Kunststein (das ist ein aus Beton hergestellter Baustein, vgl. BAG AP Nr. 101 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) handelt.
  • BAG, 13.03.1991 - 4 AZR 465/90
    Damit bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß die in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV aufgeführten Betriebe, auch wenn sie unter die Merkmale der vorangehenden Abschnitte des § 1 Abs. 2 VTV fallen, trotzdem nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarife erfaßt werden sollen ( BAG Urteil vom 23. November 1988 - 4 AZR 452/88 - AP Nr. 101 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 18.09.1990 - 4 AZN 309/90
  • LAG Hessen, 06.12.1991 - 15 Sa 706/90

    Abgrenzung des Trockenbaus und des Montagebaus vom Tischlerhandwerk;

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