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   BAG, 25.06.1969 - 4 AZR 456/68   

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BAG, 25.06.1969 - 4 AZR 456/68 (https://dejure.org/1969,1160)
BAG, Entscheidung vom 25.06.1969 - 4 AZR 456/68 (https://dejure.org/1969,1160)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 1969 - 4 AZR 456/68 (https://dejure.org/1969,1160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgeschlossene Hochschulbildung - Ausübung der konkreten Tätigkeit - Sonstige Angestellte - Gleichwertige Fähigkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1969, 2090
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.06.1963 - 4 AZR 277/62

    Aufgabenkreis - Übertragung einer Tätigkeit - Eingruppierung des Angestellten -

    Auszug aus BAG, 25.06.1969 - 4 AZR 456/68
    Die Tätigkeit des Klägers im Vorort für die Glasindustrie hat das Landesarbeitsgericht als einheitliche und deshalb auch einheitlich' zu bewertende Tätigkeit behandelt» Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl» AP Nrc 18 zu §§ 22, 23 BAT mit Hinweis auf BAG 14, 231 = AP Nr0 99 zu § 3 T0oA)o Dann ist aber das für diese Tätigkeit erforderliche Wissen und Können - und das gilt ebenso für die "gleichwertigen Fähigkeiten" nach der zweiten Alternative - ins gesamt festzustellen und unter den tariflichen Gesichts punkten zu bewerten» Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu der Annahme, daß das Landesarbeitsgericht dies ver- \.
  • BAG, 10.12.1958 - 4 AZR 528/55

    Tarifordnung - Erfassung eines Arbeitsverhältnisses - Gestaltung der

    Auszug aus BAG, 25.06.1969 - 4 AZR 456/68
    Der erkennende Senat, der seit 1957 für Eingruppierungen im öffentlichen Dienst zuständig ist, hat hieran jedoch nicht festgehalteno Er läßt es für das Erfordernis einer "entsprechenden Tätigkeit" im Sinne der ersten Alternative der Tarifnorm genügen, wenn die Tätigkeit ein \7issen und Können erfordert, wie es gerade durch die vom Angestellten erworbene Hochschulbildung vermittelt wird (vglo BAG 7, 125 /1307 = AP Nr" 4-6 zu § 3 TOoA; BAG 9, 508 /31 ; AP Nr, 31 zu. § 24-2 BGB Gleichbehandlung unter III)» Das bedeutet, daß die Tätigkeit der abgeschlossenen Hochschulbildung dann entspricht, wenn beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wenn also die Hochschulbildung das adäquate zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist.
  • BAG, 26.06.1957 - 4 AZR 70/55

    Abgeschlossene Hochschulbildung - Gleichwertige Angestellte - Einordnung in

    Auszug aus BAG, 25.06.1969 - 4 AZR 456/68
    Eine Prüfung ob der Kläger diese Merkmale erfüllt erübrigt sich nicht schon ohne weiteres falls der Kläger wie das Landesarbeitsgericht annimmt keine seinem' abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit 87 auszuüben bat» Denn diese Merkmale sind nicht dahin aus zulegen, daß der Angestellte zwar keine abgeschlossene Hochschulbildung aufzuweisen braucht, gleichwohl aber aufgrund seiner Erfahrungen und gleichwertiger Fähigkeiten eine Tätigkeit ausüben muß, zu der man normaler weise durch (irgend)eine abgeschlossene Hochschulbildungbefähigt wird (so etwa Spiertz, Anm» 2 zu AP Nr» 10 zu §§ 22, 23 BAT; Crisolli, Anm» 1 zu AP Nr» 17 aaO; Clemens-Scheuring-Steingen-Görner-Opalke, BAT Teil II BL Erl» 14 Abs» 3)° Zwar kann es nach der neueren Fassung der Tätigkeitsmerkmale nicht genügen, daß der "sonstige Angestellte" sich nur in den gerade auf seinem Aufgabengebiet zu erbringenden Leistungen einem Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung gleich wertig zeigt'; sondern er muß Fähigkeiten besitzen, die denen eines akademisch Vorgebildeten gleichwertig sind (BAG AP Nr» 10 zu §§ 22, 23 BAT)» Das bedeutet aber nicht, daß ein solcher Angestellter die gleichen Fähigkeiten aufweisen müsse wie ein Akademiker nach einem bestimmten abgeschlossenen Hochschulstudium» Sondern das Erfordernis gleichwertiger Fähigkeiten verlangt nur eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (BAG 4, 295 = AP Nr» 22 zu § 3 TOoA; AP Nr» 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung)» Da raus ergibt sich für das weitere Merkmal der "entsprechenden Tätigkeit", daß es sich nicht um eine Tätigkeit handeln muß, wie sie normalerweise von Angestellten mit einer bestimmten abgeschlossenen Hochschulbildung versehen wird» Wie der erkennende Senat bereits früher (AP Nr» 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung unter III) aus geführt hat, ist das Erfordernis der "entsprechenden Tätigkeit" trotz der Gleichheit des Begriffs nicht in beiden Untergruppen der Vergütungsnorm dasselbe» Es erhält seinen Inhalt erst durch die notwendige Ausfüllung, d»h» durch das Inbeziehungsetzen zu dem jeweils 6 vorausgesetzten Wissen und Können« Während der Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung eine Tätigkeit' ausüben muß, die ein Wissen und Können erfordert, wie es normalerweise gerade durch diese von ihm erworbene Hochschulbildung vermittelt wird, muß die Tätigkeit der "sonstigen Angestellten" dem entsprechen, was bei ihnen an Wissen und Können vorausgesetzt tvird, nämlich der im Vergleich zur abgeschlossenen Hochschulbildung ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes«.
  • BAG, 31.01.1956 - 3 AZR 185/54

    Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Unterlegenheit in

    Auszug aus BAG, 25.06.1969 - 4 AZR 456/68
    kannt hat» Denn es'hält es für entscheidend, ob der Klägei' im Rahmen dieser für die Bestimmung der Vergütungsgruppe maßgeblichen Tätigkeit sein durch Hochschulstudium erworbenes Wissen und Können überwiegend einzusetzen hat» So hat es einen Zeugen befragt, ob der Kläger innerhalb seiner überwiegenden Tätigkeit sein Hochschulwissen zu mehr als 50 % einsetzen müsse, und begründet seine Entscheidung u 0a" damit, der Kläger habe jedenfalls nicht den Beweis erbracht, daß er -über wiegend schwierigere Schadensfälle bearbeitet habe, bei denen er sein Hochschulwissen praktisch habe anwenden müssen und bei denen die Aufgabenstellung die Anwendung wissenschaftlicher Methoden erfordert habe» Innerhalb der zu bewertenden (überwiegenden) Tätigkeit ist aber nicht wiederum zu prüfen, ob die tariflichen Merkmale überwiegend in den einzelnen Arbeitsleistungen erfüllt werden» Auf das Maß des Einsatzes innerhalb einer Tätigkeit kommt es nur ausnahmsweise an, wenn nämlich die Tarifnorm das besonders, bestimmt (z0B" 25 % selbständige Leistungen für VergGr» VI b, überwiegend=mehr als 50 % für VergGr» V b und V c)0 Da Art und Umfang der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insgesamt festzustellen und zu bewerten sind, 10 - ist es unerheblich, in welchem Verhältnis schwierige und weniger schwierige Schadensfälle anfallen0 Auf die - im Grundsatz zutreffende - Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht hätte das Verhältnis von schwierigen und einfachen Schadensbearbeitungen nicht nach der Zahl der Pälle, sondern nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand feststeilen müssen, kommt es deshalb nicht an« Auch der Auslegung des Begriffs der einer abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeit, wie sie das Landesarbeitsgericht seiner Bewertung zugründe legt, kann nicht in jeder Hinsicht gefolgt wer den, Das Landesarbeitsgericht stellt darauf ab, ob die Tätigkeit ein umfangreiches, systematisch geordnetes, souverän beherrschtes Wissen für den Bereich eines all gemeinen Wissensgebietes voraussetzt, wie es in der Regel durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium für diesen Wissenszweig erworben wird; es verlangt außerdem, daß die Tätigkeit von wissenschaftlicher Methode getragen ist" Damit schließt es sich einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31 o Januar 1956 - 3 AZR 185/54- - (AP Nr , 11 zu § 5 T0oA) an.
  • BAG, 21.02.2001 - 4 AZR 14/00

    Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit Studiengang Markscheidewesen

    Die Tätigkeit muß dem entsprechen, was bei ihnen, den sonstigen Angestellten, an Wissen und Können vorausgesetzt wird, nämlich im Vergleich zur abgeschlossenen Hochschulbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (vgl. Senat 25. Juni 1969 - 4 AZR 456/68 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 26).
  • BAG, 25.08.1993 - 4 AZR 577/92

    Eingruppierung eines Werktherapeuten bei einem kirchlichen Träger -

    Die Spezialausbildung muß vielmehr Voraussetzung für die Beherrschung der bei der konkreten Tätigkeit typischerweise anzuwendenden Techniken und Methoden sein (vgl. allgemein BAG Urteil vom 25. Juni 1969 - 4 AZR 456/68 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT; für den Bereich der Sozialarbeit: Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 377/90 -, n.v.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2004 - 8 Sa 85/04

    Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs

    Diesem vorausgesetzten Wissen und Können muss die von den "sonstigen Angestellten" auszuübende Tätigkeit entsprechen, wobei jedoch keine Tätigkeit vorliegen muss, wie sie normalerweise von Angestellten mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausgeübt wird (vgl. BAG Urteil vom 25.06.1969 - 4 AZR 456/68).
  • LAG Köln, 28.07.2000 - 11 Sa 408/00

    Eingruppierung; DRK; Leiter der Suchdienst-Leitstelle; akademische

    Die "gleichwertigen Fähigkeiten" des "sonstigen Angestellten" erfordern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wie sie beim ausgebildeten Akademiker vorausgesetzt wird (BAG, Urteil vom 25.06.1969 - 4 AZR 456/68 in AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.02.1996 - 8 Sa 1406/94

    Rückwirkende Eingruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT);

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