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   BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90   

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BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90 (https://dejure.org/1991,22945)
BAG, Entscheidung vom 20.03.1991 - 4 AZR 457/90 (https://dejure.org/1991,22945)
BAG, Entscheidung vom 20. März 1991 - 4 AZR 457/90 (https://dejure.org/1991,22945)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifkonkurrenz-Tarifpluralität bei Haustarifvertrag - Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge auf ein Arbeitsverhältnis - Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses - Einschränkung des Geltungsbereiches eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90

    Mischbetrieb; Tarifpluralität

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wann beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses gleichzeitig an mehrere von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge gebunden sind und deshalb mehrere Tarifverträge auf das gleiche Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, DB 1990, 2527 = BB 1991, 344 [BAG 05.09.1990 - 4 AZR 59/90]).

    Insoweit ist vielmehr eine sog. Tarifpluralität gegeben, von der immer dann auszugehen ist, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfaßt wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.; vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll jedoch nach dem Prinzip der Tarifeinheit in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden, wobei unter mehreren Tarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist (vgl. BAGE 4, 37, 40 = AP Nr. 4 zu B 4 TVG Tarifkonkurrenz; Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.).

    Da die gleichzeitige Anwendung konkurrierender Tarifverträge im selben Betrieb diesem Grundsatz der Tarifeinheit widersprechen würde, sind deshalb die Fälle der Tarifpluralität im Ergebnis nach den Regeln der Tarifkonkurrenz zu lösen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.).

    Dabei gewährleistet ein Anknüpfen an die Tarifbindung des Arbeitgebers einer vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrages, der den Erfordernissen des Betriebes und der dort beschäftigten Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.).

    Diese Einwände hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1989 (a.a.O.) sowie nochmals mit Urteil vom 5. September 1990 (a.a.O.) zurückgewiesen.

    Ebenso wie bei einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bei Bestehen einer tariflichen Regelung auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, weil diese durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft jederzeit den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelungen erlangen können (BAGE 54, 191, 207 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972), gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung eines an die Tarifbindung des Arbeitgebers anknüpfenden Tarifvertrages (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O., sowie vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 200/89

    Tarifkonkurrenz: BRTV-Bau - MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wann beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses gleichzeitig an mehrere von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge gebunden sind und deshalb mehrere Tarifverträge auf das gleiche Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, DB 1990, 2527 = BB 1991, 344 [BAG 05.09.1990 - 4 AZR 59/90]).

    Diese Einwände hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1989 (a.a.O.) sowie nochmals mit Urteil vom 5. September 1990 (a.a.O.) zurückgewiesen.

    Die vorrangige Geltung des speziellen Tarifvertrages für den gesamten Betrieb rechtfertigt sich schließlich insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die weit überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer derjenigen Gewerkschaft angehört, die den speziellen Tarifvertrag abgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 1989, a.a.O.).

    Dies ist nach dem Grundsatz der Spezialität derjenige Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt (vgl. BAG Urteile vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vom 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Zwar ist mit der aus dieser Vorschrift des GG hergeleiteten kollektiven Daseinsgarantie für Koalitionen untrennbar die Garantie verbunden, durch eine koalitionsmäßige Betätigung die dort genannten Zwecke verfolgen zu können, also die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (BVerfGE 20, 312, 317 [BVerfG 19.10.1966 - 1 BvL 24/65] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG; BAGE 20, 175, 211 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG).

    Geschützt ist insoweit der Kernbereich eines Tarifvertragssystems, weil die Koalitionen anderenfalls keine Möglichkeit haben, ihre Funktion, das Arbeitsleben im einzelnen durch Tarifverträge zu ordnen, sinnvoll erfüllen zu können (BVerfGE 20, 312, 320 [BVerfG 19.10.1966 - 1 BvL 24/65] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG, zu C II der Gründe).

  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Der Nachteil, daß dann in einem Betrieb mehrere Tarifverträge nebeneinander anzuwenden seien, sei hinzunehmen (Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Konzern, RdA 1978, 146).

    Dies ist nach dem Grundsatz der Spezialität derjenige Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt (vgl. BAG Urteile vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vom 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 26.10.1983 - 4 AZR 219/81

    Verbandsaustritt und Tarifkonkurrenz

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Der Senat hat deshalb eine Klausel, mit der von einem anderen Tarifvertrag erfaßte Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen wurden, als zulässig angesehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 - AP Nr. 3 zu § 3 TVG, m.w.N.).

    Erforderlich ist aber, daß die jeweilige Einschränkungsklausel hinsichtlich ihres Inhaltes dem Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gesetzesrecht entspricht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1983, a.a.O. und BAGE 40, 288, 292 f. = AP Nr. 18 zu § 5 TVG, zur Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen).

  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Ebenso wie bei einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bei Bestehen einer tariflichen Regelung auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, weil diese durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft jederzeit den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelungen erlangen können (BAGE 54, 191, 207 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972), gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung eines an die Tarifbindung des Arbeitgebers anknüpfenden Tarifvertrages (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O., sowie vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 24.01.1990 - 4 AZR 561/89

    Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Ebenso wie bei einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bei Bestehen einer tariflichen Regelung auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, weil diese durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft jederzeit den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelungen erlangen können (BAGE 54, 191, 207 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972), gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung eines an die Tarifbindung des Arbeitgebers anknüpfenden Tarifvertrages (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O., sowie vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Außerdem wird ohnehin durch den Wettbewerb bestimmt, ob sich eine Koalition im Arbeitsleben behaupten kann (BVerfGE 55, 7, 24 [BVerfG 15.07.1980 - 1 BvR 24/74]).
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Zwar ist mit der aus dieser Vorschrift des GG hergeleiteten kollektiven Daseinsgarantie für Koalitionen untrennbar die Garantie verbunden, durch eine koalitionsmäßige Betätigung die dort genannten Zwecke verfolgen zu können, also die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (BVerfGE 20, 312, 317 [BVerfG 19.10.1966 - 1 BvL 24/65] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG; BAGE 20, 175, 211 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG).
  • BAG, 24.09.1975 - 4 AZR 471/74

    Tarifkonkurrenz: RTV-Abbruch - RTV-Bau

    Auszug aus BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90
    Dies ist nach dem Grundsatz der Spezialität derjenige Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt (vgl. BAG Urteile vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vom 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 29.11.1978 - 4 AZR 304/77

    Verlegen von Glasbausteinen - Sonstige bauliche Leistung - Fachlicher

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BAG, 12.02.1975 - 5 AZR 117/74

    Urlaub: Anrechnung bisher gezahlter Urlaubsgelder auf tarifliches Urlaubsgeld

  • BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 208/55

    Ansprüche aus Einzelarbeitsverhältnis - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte -

  • BAG, 06.04.1955 - 1 AZR 365/54

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

  • BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61

    Gewerkschaft - Mitglied der anderen Tarifpartei - Feststellungsklage - Anwendung

  • BAG, 30.07.1964 - 2 AZR 482/63

    Vernommene Zeugen - Nochmalige Vernehmung - Mißbrauch des Zeugniszwangs

  • BAG, 04.10.1978 - 5 AZR 326/77

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Verweigerung einer Nachuntersuchung

  • BAG, 13.05.1981 - 4 AZR 1076/78

    Eingruppierung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats -

  • BAG, 10.08.1982 - 3 AZR 90/81

    Versorgungszusage - Leistungsordnung - Bochumer Verband -

  • BAG, 12.08.1982 - 6 AZR 1117/79

    Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 03.11.1982 - 4 AZR 1255/79

    Tarifvertrag

  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

  • BAG, 05.05.1988 - 6 AZR 521/85

    Vergütung einer sog. Kontostunde für das Abheben bargeldlos gezahlter Vergütung -

  • BAG, 02.10.1990 - 4 AZR 106/90

    Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 96/85

    Entscheidung über die Ablehnung eines Versäumnisurteils im Revisionsverfahren bei

  • LAG Niedersachsen, 14.06.1990 - 14 (2) Sa 1789/89

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei der Anwendbarkeit tarifvertraglicher

  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 203/04

    Tarifkonkurrenz

    Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (zB 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, zu B II 3 der Gründe; 20. März 1991 - 4 AZR 457/90 -, zu B II 3 der Gründe, jeweils mwN).
  • ArbG Hamm, 28.11.2007 - 3 Ca 1555/07

    Anwendbarkeit der Spartentarifverträge Nahverkehr

    Insoweit ist eine Tarifpluralität nämlich lediglich dann gegeben, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (BAG Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 457/90, zitiert nach juris, Rdnr. 25; vom 28.05.1997 - 4 AZR 545/95, zitiert nach juris, Rdnr. 55).

    Folgt dieser nämlich aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und sollen durch ihn rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander von Tarifverträgen in Betrieben ergeben, vermieden werden, weil die Anwendung mehrerer Tarifverträge, die von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, in einem Betrieb nebeneinander, zu praktischen, kaum lösbaren Schwierigkeiten führt (vgl. insoweit BAG Urteil vom 20.03.1991 a. a. O.), so sind im Streitfall derartige Schwierigkeiten nicht zu erwarten.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07

    Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für

    Ist nur eine Arbeitsvertragspartei tarifgebunden, so entsteht eine Tarifpluralität, die von der Tarifkonkurrenz abzugrenzen ist (vgl. BAG, 20.03.1991 - Az.: 4 AZR 457/90 -).
  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 206/04

    Tarifkonkurrenz

    Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (zB 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, zu B II 3 der Gründe; 20. März 1991 - 4 AZR 457/90 -, zu B II 3 der Gründe, jeweils mwN).
  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 204/04

    Tarifkonkurrenz

    Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (zB 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, zu B II 3 der Gründe; 20. März 1991 - 4 AZR 457/90 -, zu B II 3 der Gründe, jeweils mwN).
  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 205/04

    Tarifkonkurrenz

    Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (zB 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, zu B II 3 der Gründe; 20. März 1991 - 4 AZR 457/90 -, zu B II 3 der Gründe, jeweils mwN).
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