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   BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97   

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https://dejure.org/1998,1227
BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97 (https://dejure.org/1998,1227)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1998 - 4 AZR 471/97 (https://dejure.org/1998,1227)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1998 - 4 AZR 471/97 (https://dejure.org/1998,1227)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    TVG § 1 Tarifverträge/ Einzelhandel; ; MTV vom 27. Mai 1994; ; GTV v... om 27. Mai 1994 für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen § 1 B; ; GTV vom 20. Juni 1995 für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen § 1 B; ; MTV vom 01. Februar 1993 § 1 Ziff. 2 - Brot- und Backwarenindustrie in den neuen Bundesländern; ; Entgeltrahmentarifvertrag vom 26. Februar 1991 § 1 Ziff. 1.2; ; Entgelttarifvertrag vom 12. Juni 1995 § 1.2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geltung der Einzelhandelstarifverträge für Großbäckerei mit Direktvertrieb ("Backshops")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Geltung der Einzelhandelstarifverträge für Großbäckerei mit Direktvertrieb ("Backshops")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 89, 324
  • NZA 1999, 154
  • BB 1998, 1949
  • DB 1998, 1819
  • DB 1999, 55
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Sachsen, 16.05.1997 - 3 Sa 1276/96

    Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel; Heranziehung der

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97
    Sächsisches Landesarbeitsgericht - 3 Sa 1276/96 -.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 1997 - 3 Sa 1276/96 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 17.01.1996 - 10 AZR 138/95

    Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97
    Dieser Vertrieb ist auch als Direktvertrieb kein Handel und damit kein Einzelhandel i.S. von § 1 B GTV 1994, GTV 1995 und MTV (ebenso der Sache nach BAG Urteil vom 17. Januar 1996 - 10 AZR 138/95 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bäcker, für einen ähnlich gelagerten Fall).
  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97
    Verfolgt ein Betrieb mehrere Geschäftszwecke (Mischbetrieb), kommt es nach der Rechtsprechung für seine fachliche Zuordnung im Tarifrecht darauf an, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt (z.B. Urteile des Senats vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - BAGE 56, 357 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).
  • BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90

    Mischbetrieb; Tarifpluralität

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97
    Verfolgt ein Betrieb mehrere Geschäftszwecke (Mischbetrieb), kommt es nach der Rechtsprechung für seine fachliche Zuordnung im Tarifrecht darauf an, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt (z.B. Urteile des Senats vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - BAGE 56, 357 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).
  • BAG, 26.08.1971 - 2 AZR 233/70

    Betriebsbegriff - Verkaufsstelle

    Auszug aus BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97
    Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es ermöglichen, abschließend zu bewerten, ob der Backshop N - in D - wie regelmäßig bei kleinen Verkaufsstellen der Fall (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 233/70 - AP Nr. 1 zu § 23 KSchG 1969) - Teil eines einzigen aus der Gesamtheit aller Verkaufsstellen zusammen mit Produktion und Verwaltung bestehenden Betriebes ist oder ob er selbst einen Betrieb im Tarifsinne bildet.
  • FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Denn nur bei einem Mischbetrieb kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20; Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27).

    Ein Betrieb ist als Mischbetrieb einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche, verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27; Zimmer, NZA 2022, i.E.).

    Demgegenüber stellt die Herstellung von Brot- und Backwaren in einer Großbäckerei und deren Verkauf in Verkaufsstellen an die Verbraucher keine betriebliche Betätigung in verschiedenen Wirtschaftszweigen dar; ein solcher Betrieb entfaltet insoweit keine Mischtätigkeit, als er seine eigenen Produkte selbst bei den Verbrauchern vermarktet (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 28).

    Ist der Absatz selbstproduzierter Ware als Schlussphase eines Produktionsbetriebes zu verstehen und damit als originäre Aufgabe des Produktionsbetriebes anzusehen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 30), gilt dies erst recht für die Lagerung, Kommissionierung und den Versand der hergestellten Produkte.

  • FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Denn nur bei einem Mischbetrieb kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20; Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27).

    Ein Betrieb ist als Mischbetrieb einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche, verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27; Zimmer, NZA 2022, i.E.).

    Demgegenüber stellt die Herstellung von Brot- und Backwaren in einer Großbäckerei und deren Verkauf in Verkaufsstellen an die Verbraucher keine betriebliche Betätigung in verschiedenen Wirtschaftszweigen dar; ein solcher Betrieb entfaltet insoweit keine Mischtätigkeit, als er seine eigenen Produkte selbst bei den Verbrauchern vermarktet (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 28).

    Ist der Absatz selbstproduzierter Ware als Schlussphase eines Produktionsbetriebes zu verstehen und damit als originäre Aufgabe des Produktionsbetriebes anzusehen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 30), gilt dies erst recht für die Lagerung und den Versand der hergestellten Produkte.

  • BAG, 04.07.2007 - 4 AZR 491/06

    Firmentarifvertrag bei Verschmelzung - Tarifkonkurrenz

    Dieser ist also eine originäre Aufgabe des Produktionsbetriebes (Senat 26. August 1998 - 4 AZR 471/97 - BAGE 89, 324, 328 mwN).
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