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   BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 484/72   

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https://dejure.org/1973,1747
BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 484/72 (https://dejure.org/1973,1747)
BAG, Entscheidung vom 23.05.1973 - 4 AZR 484/72 (https://dejure.org/1973,1747)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 (https://dejure.org/1973,1747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung von Beihilfen - Krankheitsfall - Geburt - Todesfall - Deutsche Bundespost - Beihilfe - Regelungslücke - Tarifvertrag

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.12.1972 - 4 AZR 80/72

    Pflichtversicherte - Gesetzliche Krankenversicherung - Sachleistungen -

    Auszug aus BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 484/72
    Nur deshalb ist der Arbeitgeber berechtigt, die pflichtversicherten Angestellten auf Sachleistungen zu verweisen und zum Beispiel ihnen Aufwendungen für die Inanspruchnahme der 2. Bflegeklasse in Krankenhäusern nicht im Wege der Beihilfe zu er setzen (BAG vom 18. Oktober 1972 - 4 AZR 466/71 - demnächst AP Nr. 1 zu § 40 BAT; vgl. auch BAG AP Nr. 1 zu § 3 Beihilfen tarifverträge; BAG AP Nr. 1 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften; AP Nr. 1 zu Nr. 4 a Beihilfevorschriften; BAG v. 6. Dezember 1972 - 4 AZR 80/72 - demnächst AP Nr. 2 zu § 3 Beihilfentarif verträge).
  • BAG, 18.10.1972 - 4 AZR 466/71

    Gesetzliche Krankenversicherung - Ansprüche auf Sachleistungen -

    Auszug aus BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 484/72
    Nur deshalb ist der Arbeitgeber berechtigt, die pflichtversicherten Angestellten auf Sachleistungen zu verweisen und zum Beispiel ihnen Aufwendungen für die Inanspruchnahme der 2. Bflegeklasse in Krankenhäusern nicht im Wege der Beihilfe zu er setzen (BAG vom 18. Oktober 1972 - 4 AZR 466/71 - demnächst AP Nr. 1 zu § 40 BAT; vgl. auch BAG AP Nr. 1 zu § 3 Beihilfen tarifverträge; BAG AP Nr. 1 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften; AP Nr. 1 zu Nr. 4 a Beihilfevorschriften; BAG v. 6. Dezember 1972 - 4 AZR 80/72 - demnächst AP Nr. 2 zu § 3 Beihilfentarif verträge).
  • BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 383/88

    Beihilfeanspruch eines privatversicherten Angestellten - Dynamische Verweisung

    Da die Beamten aber gemäß § 169 RVO versicherungsfrei sind und keinen Anspruch auf einen Zuschuß zu einer freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 405 RVO gegenüber ihrem Dienstherrn haben, können die Beihilfevorschriften uneingeschränkt nur für solche Angestellte gelten, die ebenfalls ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang selbst tragen (BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TVAng Bundespost).

    Entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung ist mit den neuen Beihilfevorschriften im Jahre 1985 durch die Neufassung des § 14 Abs. 5 BhV die seit Inkrafttreten des § 405 RVO ab dem 1. Januar 1971 bestehende tarifliche Regelungslücke der Beihilfeansprüche freiwillig privat versicherter Angestellter nicht geschlossen worden (BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TVAng Bundespost).

    Der Bundesminister des Innern war daher berechtigt, zur Ausfüllung der Tariflücke eine einseitige Anpassung der Beihilferegelungen an die veränderten rechtlichen Verhältnisse nach Einführung des § 405 RVO vorzunehmen, die der besonderen Lage der privat versicherten Angestellten Rechnung trägt und § 315 BGB entspricht (BAG Urteil vom 23. Mai 1973, a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 14.08.2001 - 14 Sa 12/01

    Erstattungsanspruch für aufgewendete Arztkosten

    bb.) Eine derartige Einschränkung der Beihilfegewährung ist vom BAG mit Urteil vom 23.05.1973 -- 4 AZR 484/72 (AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang. Bundespost) anerkannt worden.

    b.) Die Billigkeit der schließlich mit Bekanntmachung vom 04.09.1997 getroffenen Regelung ergibt sich maßgeblich aus den vom BAG im Urteil vom 23.05.1973 (a. a. O.) bereits herausgestellten Grundsätzen.

  • BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83

    Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung

    Wenn es nämlich rechtlich möglich ist, daß aufgrund entsprechender tariflicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. von Teilen davon bestimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, sowie 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost, mit weiteren Nachweisen, auch auf das zustimmende Schrifttum), und wenn es weiter gleichermaßen rechtlich möglich ist, tarifvertraglich zu bestimmen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten, tariflich vorgegebenen Voraussetzungen eine andere, auch niedriger zu vergütende Tätigkeit zuweisen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 BAG 48, 351 und - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), dann muß das auch für tarifliche Bestimmungen gelten, die wie § 9 TVAL II dem Arbeitgeber das Recht geben, unter bestimmten, tariflich geregelten Voraussetzungen über eine feststehende tarifliche Normalarbeitszeit hinaus die Arbeitszeit der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zu verlängern und auch wieder entsprechend zu verkürzen.
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 369/83

    Supermarkt - Eingruppierung einer Kassiererin - Lebensmittel-Supermarktes -

    Derartige tarifliche Regelungen sind, obwohl sie dem Arbeitgeber bei der Bestimmung der Vergütung der tarifunterworfenen Arbeitnehmer eine gewisse Gestaltungsfreiheit einräumen, im Rahmen der autonomen Rechtssetzung der Tarifvertragsparteien unbedenklich möglich (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar '1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Köln, 10.07.2003 - 10 Sa 1216/02

    Beihilfe, Rentner

    Daraus hat die Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 § 39 TV Ang Bundespost) gefolgert, dass Angestellte Beihilfen erhalten sollen, die sich in der gleichen beihilferechtlichen Situation befinden wie die Beamten.
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