Rechtsprechung
   BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • jurawelt.com

    Zinsen aus Nettobetrag bei Lohnklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auslegung eines Prozeßvergleichs über Bandzulage

Verfahrensgang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.1980 - 7 (4) Sa 558/78
  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 42, 244
  • MDR 1983, 1053
  • BB 1984, 856



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Wird zitiert von ... (123)  

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00  

    Zinsen auf Bruttolohn

    Inwieweit der Vierte Senat seine im Urteil vom 20. April 1983 (- 4 AZR 497/80 - BAGE 42, 244, 258 f.) vertretene Auffassung, daß der Arbeitnehmer Verzugszinsen nur aus den Nettobeträgen verlangen könne, der Sache nach durch den im Urteil vom 13. Februar 1985 (- 4 AZR 295/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 3 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 5) entwickelten vollstreckungsrechtlichen Ansatz aufgegeben hat, kann demnach dahinstehen.
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05  

    Außerordentliche Kündigung

    a) Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revision nicht mehr gerügt werden (BAG 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - BAGE 42, 244).
  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 122/95  

    Gesetzliche Verzugszinsen für Ansprüche auf Arbeitsentgelt

    Er ist davon ausgegangen, damit von der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - BAGE 42, 244, 255 - AP TVAL II § 21 Nr. 2; vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 295/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 3) sowie des Zweiten, Fünften und Zehnten Senats (19. September 1991 - 2 AZR 619/90 - 29. Mai 1991 - 5 AZR 288/90 - 2. Dezember 1992 - 10 AZR 261/91 -) abzuweichen.

    Der Senat habe bereits in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1985 (- 4 AZR 295/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 3) seine Auffassung aus dem Urteil vom 20. April 1983 (- 4 AZR 497/80 - AP TVAL II § 21 Nr. 2) "der Sache nach" aufgegeben.

    Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 288 BGB kann ein Zinsanspruch aber nur an einen solchen Geldbetrag anknüpfen, der durch Vollstreckung dem Gläubiger auch tatsächlich zufließen kann (BAG 20. April 1983, aaO)".

    Der Vierte Senat hatte im Urteil vom 20. April 1983 (aaO) seine Auffassung, Prozeßzinsen könnten nur aus dem der Bruttovergütung entsprechenden Nettobetrag verlangt werden, damit begründet, Prozeß- und Verzugszinsen sollten dem Gläubiger einen Ausgleich dafür gewähren, daß der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkomme.

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