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   BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90   

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BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90 (https://dejure.org/1991,6811)
BAG, Entscheidung vom 23.10.1991 - 4 AZR 500/90 (https://dejure.org/1991,6811)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 (https://dejure.org/1991,6811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft nach Eingruppierungserlassen für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte - Voraussetzungen der Wertung der sozialen Lage eines teilzeitbeschäftigten Lehrers als sachlichen Grund für eine Differenzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90
    Dieser Umstandsmoment ist dann erfüllt, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er wolle seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, der Gläubiger sich darauf eingerichtet hat und ihm aufgrund der verzögerten Geltendmachung die Erfüllung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar ist (BAGE 57, 329, 332 = AP Nr. 17 zu § 630 BGB, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 04.05.1962 - 1 AZR 250/61

    Grundsatz der Vertragsfreiheit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Gebiet der

    Auszug aus BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90
    Bei Abschluß des Arbeitsvertrags hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. bereits BAG Urteil vom 4. Mai 1962 - 1 AZR 250/61 - AP Nr. 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 22.08.1990 - 5 AZR 543/89

    Teilzeitbeschäftigter Lehrer mit Hauptberuf

    Auszug aus BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90
    Die soziale Lage eines teilzeitbeschäftigten Lehrers kann nur dann als sachlicher Grund für eine Differenzierung gewertet werden, wenn sie sich auf das eigene Berufsleben bezieht, d.h. wenn der Lehrer neben seiner Teilzeitbeschäftigung einer festen Haupttätigkeit nachgeht, aus der er für sich und seine Familie eine auskömmliche und gesicherte Existenzgrundlage zu gewinnen vermag (BAG Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 -, nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAG Urteil vom 22. August 1990 - 5 AZR 543/89 -. EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 634/90

    Rechtmäßigkeit einer geringeren anteiligen Vergütung für eine

    Auszug aus BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90
    Die soziale Lage eines teilzeitbeschäftigten Lehrers kann nur dann als sachlicher Grund für eine Differenzierung gewertet werden, wenn sie sich auf das eigene Berufsleben bezieht, d.h. wenn der Lehrer neben seiner Teilzeitbeschäftigung einer festen Haupttätigkeit nachgeht, aus der er für sich und seine Familie eine auskömmliche und gesicherte Existenzgrundlage zu gewinnen vermag (BAG Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 -, nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAG Urteil vom 22. August 1990 - 5 AZR 543/89 -. EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 218/90

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer; Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 500/90
    Eine tarifliche Ausschlußklausel ist nicht Bestandteil der üblichen Vergütung, wenn die übliche Vergütung sich nach tariflichen Sätzen bestimmt (BAG Urteil vom 26. September 1990 - 5 AZR 218/90 - EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 87, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 617/02

    Änderungskündigung; Gleichbehandlung; Differenzierungsgründe; Offenlegung

    Die Parteien können die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwar einvernehmlich abbedingen und einzelvertraglich ungünstigere Bedingungen vereinbaren (BAG 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72; 4. Mai 1962 - 1 AZR 250/61 - BAGE 13, 103).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Zwar wird die Ansicht vertreten, bis zum Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes habe bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gehabt (BAG Urteil vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung und Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 - AP Nr. 2 zu § 21 MTL II, zu IV der Gründe; BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72; GK-TzA Lipke, Art. 1 § 2 BeschFG 1985 Rz 121).
  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 84/94

    Teilzeitbeschäftigung neben Hauptberuf - Gleichbehandlung

    Dagegen hat der Senat nicht als hinreichenden Grund für eine schlechtere Bezahlung anerkannt, daß eine Teilzeitarbeitnehmerin noch in weiteren Teilzeitarbeitsverhältnissen stand (BAG Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73) oder daß sie einen gutverdienenden Ehemann hatte und daher auf das Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht angewiesen war (BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72).
  • BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 681/93

    Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

    Auf das Einkommen der Ehefrau des Klägers kommt es nicht an (BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72).
  • BAG, 12.02.1992 - 4 AZR 310/91

    Eingruppierung bei ständiger Unterstellung von Angestellten

    Die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannten Hochschulen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (vgl. BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - nicht veröffentlicht; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Teil II, Anlage 1 a/BL Teil I Protokollnotiz Nr. 1 Rz 2).
  • BAG, 11.03.1992 - 5 AZR 237/91

    Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

    Das hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Beschäftigungsförderungsgesetzes und weiter auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) im Urteil vom 22. August 1990, BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985, im tatbestandlich besonders gestalteten Falle eines im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrers, der sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilte, näher ausgeführt (vgl. weiter die Senatsurteile vom 7. August 1991 - 5 AZR 88/91 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73, sowie die Urteile des Vierten Senats vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72, und vom 27. November 1991 - 4 AZR 245/91 -, nicht veröffentlicht, und des Sechsten Senats vom 6. Dezember 1990, BAGE 66, 314 [BAG 06.12.1990 - 6 AZR 159/89] = NZA 1991, 350; a. A. Lipke, ArbuR 1991, 76, 79; Schüren/Kirsten, SAE 1991, 116 ff.).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 553/91

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung - Teilzeitbeschäftigte

    Zwar wird die Ansicht vertreten, bis zum Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes habe bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gehabt (BAG Urteil vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung und Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 - AP Nr. 2 zu § 21 MTL II, zu IV der Gründe; BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72; GK-TzA Lipke, Art. 1 § 2 BeschFG 1985 Rz 121).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 35/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte - Anspruch auf monatliche Rente im

    Zwar wird die Ansicht vertreten, bis zum Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes habe bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gehabt (BAG Urteil vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung und Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 - AP Nr. 2 zu § 21 MTL II, zu IV der Gründe; BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72; GK-TzA Lipke, Art. 1 § 2 BeschFG 1985 Rz 121).
  • BAG, 19.08.1992 - 5 AZR 95/92

    Hauptberuflicher Notar als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft - Rechtfertigung einer

    Das hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Beschäftigungsförderungsgesetzes und weiter auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) im Urteil vom 22. August 1990 (BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985) im tatbestandlich besonders gestalteten Falle eines im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrers, der sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilte, näher ausgeführt (vgl. weiter die Senatsurteile vom 7. August 1991 - 5 AZR 88/91 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73, sowie die Urteile des Vierten Senats vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72, und vom 27. November 1991 - 4 AZR 245/91 -, nicht veröffentlicht, und des Sechsten Senats vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - NZA 1991, 350, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; a. A. Lipke, ArbuR 1991, 76, 79; Schüren/Kirsten, SAE 1991, 116 ff.).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 175/92

    Anspruch auf Rentenzahlung - Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz -

    Zwar wird die Ansicht vertreten, bis zum Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes habe bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gehabt (BAG Urteil vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung und Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 - AP Nr. 2 zu § 21 MTL II, zu IV der Gründe; BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72; GK-TzA Lipke, Art. 1 § 2 BeschFG 1985 Rz 121).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 176/92
  • BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 397/91

    Arbeitsentgelt: Höhe der Vergütung nach BeschFG wegen nebenberuflicher (Lehr-)

  • BAG, 08.12.1992 - 3 AZR 253/92

    Zusatzversorgung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer durch Versorgungsanstalt des

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 245/91

    Bewährungsaufstieg einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft - Wirksamkeit einer

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 318/91

    Bewährungsaufstieg einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft - Nichtigkeit einer

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