Rechtsprechung
   BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 501/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Bestimmtheit der Klage

  • Bundesarbeitsgericht

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Bestimmtheit der Klage

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers; Bestimmtheit der Leistungsklage; Ergänzende Vertragsauslegung [Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto]; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung [Deutsche Bundespost : Deutsche Telekom AG]; Keine Erstreckung auf Haustarifverträge von Tochterunternehmen

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 2012, 823



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BAG, 21.11.2012 - 4 AZR 231/10  

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang

    Unter Heranziehung des Sachvortrages der Klägerin (dazu BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 70 mwN) ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Entgeltdifferenz begehrt wird, die sich aus einem Vergleich mit dem von der Beklagten gezahlten monatlichen Bruttoentgelt iHv. 2.665, 95 Euro und einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 5 des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telekom AG (ERTV DT AG) nach dem tariflichen Regelungsstand vom 24. Juni 2007 auf der Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ergibt.
  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 283/12  

    Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres

    Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG v. 17.04.2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 24, zitiert nach juris; BAG v. 06.07.2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 28, zitiert nach juris; BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 -, Rn. 21, NZA 2010, S. 572; BAG v. 09.12.2008 - 3 AZR 431/07 - zitiert nach juris, Rn. 25, 26).

    Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen (BAG v. 06.07.2011 a.a.O., Rn. 33; BGH v. 07.03.1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Entscheidungsgründe, BGHZ 107, 273).

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10  

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    a) Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (st. Rspr., s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 76 mwN).

    Die Erstellung von Rechtsgutachten ist den Gerichten indes verwehrt (etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 76; 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - Rn. 19 mwN, AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61; 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 81 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 19).

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