Rechtsprechung
   BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 509/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Marburg, 29.08.2002 - 1 Ca 258/02
  • LAG Hessen, 24.04.2003 - 9 Sa 1569/02
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 509/03



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 171/03  

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

    Hinweise des Senats: parallel - 4 AZR 172/03 - teilweise parallel - 4 AZR 509/03 - und - 4 AZR 510/03 -.
  • LAG Hessen, 27.07.2007 - 5 Sa 171/07  

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

    Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfasst wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf eine Änderung der kirchlich-diakonische Arbeitsvertragordnung beruht, die der Verwender ebenfalls hinzunehmen hat (auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 38, zitiert nach Juris).

    Der Gesetzgeber hat kirchliche Arbeitsvertragsregelungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Vertragsbedingungen nicht in den Gesetzestext aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB unterliegen sollen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16, zitiert nach Juris, in diese Richtung weisend bereits BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 69; auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 53, zitiert nach Juris).

    Inwieweit kirchliche Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträge hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr auf eine Stufe zu stellen sind, wenn in den Arbeitsvertragsordnungen tarifvertragliche Regelungen - wie im Streitfall - nicht übernommen werden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen auch in BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 46, zitiert nach Juris, BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 57, zitiert nach Juris).

  • LAG Hessen, 19.10.2007 - 3 Sa 912/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

    Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfasst wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf eine Änderung der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung beruht, die der Verwender ebenfalls hinzunehmen hat (auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 38 zit. nach Juris).

    Der Gesetzgeber hat kirchliche Arbeitsvertragsregelungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Vertragsbedingungen nicht in den Gesetzestext aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff BGB unterliegen sollen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16 zit. nach Juris, in diese Richtung weisend bereits BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 69; auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 53 zit. nach Juris).

    Inwieweit kirchliche Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträge hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr auf eine Stufe zu stellen sind, wenn in den Arbeitsvertragsordnungen tarifvertragliche Regelungen - wie im Streitfall - nicht übernommen werden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen auch in BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 46 zit. nach Juris; BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 57 zit. nach Juris).

mehr
  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 3 Sa 308/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

    Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfasst wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf eine Änderung der kirchlich-diakonische Arbeitsvertragordnung beruht, die der Verwender ebenfalls hinzunehmen hat (auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 38, zitiert nach Juris).

    Der Gesetzgeber hat kirchliche Arbeitsvertragsregelungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Vertragsbedingungen nicht in den Gesetzestext aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB unterliegen sollen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16, zitiert nach Juris, in diese Richtung weisend bereits BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 69; auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 53, zitiert nach Juris).

    Inwieweit kirchliche Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträge hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr auf eine Stufe zu stellen sind, wenn in den Arbeitsvertragsordnungen tarifvertragliche Regelungen - wie im Streitfall - nicht übernommen werden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen auch in BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 46, zitiert nach Juris, BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 57, zitiert nach Juris).

  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 12 Sa 307/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

    Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfasst wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf eine Änderung der kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsordnung beruht, die der Verwender ebenfalls hinzunehmen hat (auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 38, zitiert nach Juris).

    Der Gesetzgeber hat kirchliche Arbeitsvertragsregelungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Vertragsbedingungen nicht in den Gesetzestext aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB unterliegen sollen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16, zitiert nach Juris, in diese Richtung weisend bereits BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 69; auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 53, zitiert nach Juris).

    Inwieweit kirchliche Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträge hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr auf eine Stufe zu stellen sind, wenn in den Arbeitsvertragsordnungen tarifvertragliche Regelungen - wie im Streitfall - nicht übernommen werden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen auch in BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 46, zitiert nach Juris, BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 57, zitiert nach Juris).

  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 12 Sa 309/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

    Während von dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfasst wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung einer vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders steht, sondern auf eine Änderung der kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsordnung beruht, die der Verwender ebenfalls hinzunehmen hat (auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 38, zitiert nach Juris).

    Der Gesetzgeber hat kirchliche Arbeitsvertragsregelungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Vertragsbedingungen nicht in den Gesetzestext aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB unterliegen sollen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 16, zitiert nach Juris, in diese Richtung weisend bereits BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 69; auch BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 53, zitiert nach Juris).

    Inwieweit kirchliche Arbeitsvertragsordnungen und Tarifverträge hinsichtlich der Richtigkeitsgewähr auf eine Stufe zu stellen sind, wenn in den Arbeitsvertragsordnungen tarifvertragliche Regelungen - wie im Streitfall - nicht übernommen werden, ist bislang noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen auch in BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 46, zitiert nach Juris, BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 57, zitiert nach Juris).

  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 493/08  

    Bezugnahme auf Arbeitsvertrags-Richtlinien

    Die Beklagte hat sich als Verwenderin der Klausel kein Recht vorbehalten, diesen Vereinbarungsinhalt einseitig abzuändern (BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - zu II 2 c aa der Gründe; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 47 aaO; weiterhin BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 33, ZMV 2009, 221).
  • BAG, 13.09.2006 - 4 AZR 1/06  

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf die AVR-DW-EKD

    Zwar können die AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, die hier vorliegt, auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (Senat 24. September 1997 - 4 AZR 452/96 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 10; 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 -).
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 172/03  

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

    Hinweise des Senats: Parallelsache zu 26. Januar 2005 - 4 AZR 171/03 - teilweise Parallelsache zu 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - und - 4 AZR 510/03 -.
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 510/03  

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

    Hinweise des Senats: Parallelsache zu 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - teilweise Parallelsache zu 26. Januar 2005 - 4 AZR 171/03 - und - 4 AZR 172/03 -.
  • BAG, 12.10.2005 - 4 AZR 429/04  

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

  • BAG, 12.10.2005 - 4 AZR 431/04  

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

  • BAG, 12.10.2005 - 4 AZR 430/04  

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

  • LAG Hessen, 15.07.2011 - 3 Sa 207/11  

    Eingruppierung - Rettungssanitäter - Diakonisches Werk

  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 6 Sa 177/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 12 Sa 311/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 27.07.2007 - 3 Sa 680/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 27.07.2007 - 3 Sa 679/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 15 Sa 77/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 28.09.2007 - 3 Sa 681/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 28.09.2007 - 3 Sa 786/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 19.10.2007 - 3 Sa 916/07  

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, Auslegung, Kirchlich-Diakonische

  • LAG Hessen, 19.10.2007 - 3 Sa 911/07  

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, Auslegung, Kirchlich-Diakonische

  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 6 Sa 172/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Hessen, 13.07.2007 - 12 Sa 336/07  

    Zur Auslegung der Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werkes in Hessen und

  • LAG Niedersachsen, 17.12.2009 - 5 Sa 752/09  

    Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks; Anspruch

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