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   BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82   

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https://dejure.org/1984,214
BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82 (https://dejure.org/1984,214)
BAG, Entscheidung vom 24.10.1984 - 4 AZR 518/82 (https://dejure.org/1984,214)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 (https://dejure.org/1984,214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Eingruppierungsfeststellungsklagen - Darlegungslast - Beweislast - Arbeitsvorgänge - Grundlagenforschung - Zweckbestimmte Forschung - Hochwertige Leistungen - Gerichtliche Tatsachenfeststellung

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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 07.10.1981 - 4 AZR 239/79

    Angestellte m - Wissenschaftliche Forschungsaufgaben - Echte Aufbaufallgruppen -

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Mit Recht weist das Landesarbeitsgericht insbesondere darauf hin, dass trotz der damit im Einzelfalle verbundenen praktischen Schwierigkeiten auch bei Angestellten mit Forschungsaufgaben deren tarifliche Mindestvergütung - wie bei anderen Angestellten, die dem BAT unterfallen - nur davon abhängig ist, ob die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der jeweils beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen, so dass es auch bei ihnen der Bestimmung der Arbeitsvorgänge anhand der von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze bedarf (vgl. BAGE 36, 261, 266 = AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Alsdann ist die entsprechende Überprüfung für die qualifizierenden Merkmale der jeweils höheren Vergütungsgruppen vorzunehmen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 36 392, 398 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 36, 261, 268 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Damit wird eine der Stellung des Angestellten entsprechende Selbständigkeit bezüglich der anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden sowie der Wahl der Hilfsmittel gefordert, während eine "verantwortliche Bearbeitung" im tariflichen Sinne weiter verlangt, dass der Angestellte für seinen Forschungsbeitrag die persönliche und wissenschaftliche Verantwortung tragen muss (vgl. die Urteile des Senats, BAGE 36, 261, 269 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Mit "hochwertigen Leistungen" wird eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten verlangt, die auch für die entsprechenden Forschungsaufgaben notwendig sein muss (vgl. die Urteile des Senats, BAGE 36, 261, 270 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen, Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Das ist auch bei Angestellten mit Forschungsaufgaben rechtlich möglich (vgl. BAGE 36, 261, 274 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und die Anmerkung dazu von Clemens, auch das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 222/80

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Arbeitsvorgang -

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Mit Recht weist das Landesarbeitsgericht insbesondere darauf hin, dass trotz der damit im Einzelfalle verbundenen praktischen Schwierigkeiten auch bei Angestellten mit Forschungsaufgaben deren tarifliche Mindestvergütung - wie bei anderen Angestellten, die dem BAT unterfallen - nur davon abhängig ist, ob die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der jeweils beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen, so dass es auch bei ihnen der Bestimmung der Arbeitsvorgänge anhand der von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze bedarf (vgl. BAGE 36, 261, 266 = AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Damit wird eine der Stellung des Angestellten entsprechende Selbständigkeit bezüglich der anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden sowie der Wahl der Hilfsmittel gefordert, während eine "verantwortliche Bearbeitung" im tariflichen Sinne weiter verlangt, dass der Angestellte für seinen Forschungsbeitrag die persönliche und wissenschaftliche Verantwortung tragen muss (vgl. die Urteile des Senats, BAGE 36, 261, 269 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Mit "hochwertigen Leistungen" wird eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten verlangt, die auch für die entsprechenden Forschungsaufgaben notwendig sein muss (vgl. die Urteile des Senats, BAGE 36, 261, 270 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen, Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Das ist auch bei Angestellten mit Forschungsaufgaben rechtlich möglich (vgl. BAGE 36, 261, 274 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und die Anmerkung dazu von Clemens, auch das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 06.06.1973 - 4 AZR 387/72

    Eingruppierungsprozeß - Hinweispflicht - Gesamttätigkeit - Einheitlich zu

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Mit Recht weist das Landesarbeitsgericht insbesondere darauf hin, dass trotz der damit im Einzelfalle verbundenen praktischen Schwierigkeiten auch bei Angestellten mit Forschungsaufgaben deren tarifliche Mindestvergütung - wie bei anderen Angestellten, die dem BAT unterfallen - nur davon abhängig ist, ob die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der jeweils beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen, so dass es auch bei ihnen der Bestimmung der Arbeitsvorgänge anhand der von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze bedarf (vgl. BAGE 36, 261, 266 = AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Damit wird eine der Stellung des Angestellten entsprechende Selbständigkeit bezüglich der anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden sowie der Wahl der Hilfsmittel gefordert, während eine "verantwortliche Bearbeitung" im tariflichen Sinne weiter verlangt, dass der Angestellte für seinen Forschungsbeitrag die persönliche und wissenschaftliche Verantwortung tragen muss (vgl. die Urteile des Senats, BAGE 36, 261, 269 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Mit "hochwertigen Leistungen" wird eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten verlangt, die auch für die entsprechenden Forschungsaufgaben notwendig sein muss (vgl. die Urteile des Senats, BAGE 36, 261, 270 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen, Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Das ist auch bei Angestellten mit Forschungsaufgaben rechtlich möglich (vgl. BAGE 36, 261, 274 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und die Anmerkung dazu von Clemens, auch das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 218/82

    Brückenbau - Eingruppierung eines technischen Angestellten - Niedrigere

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    I a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT ), wobei mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen ist, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Alsdann ist die entsprechende Überprüfung für die qualifizierenden Merkmale der jeweils höheren Vergütungsgruppen vorzunehmen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 36 392, 398 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 36, 261, 268 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Dabei muss, auch soweit der Sachverhalt unstreitig ist und die Parteien Über die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen nicht streiten und deswegen eine nur pauschale Überprüfung gestattet ist, doch jeweils für die Rechtsmittelgerichte klar erkennbar sein, aufgrund welcher konkreter Tatsachen ein Tatsachengericht für Arbeitssachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Fallgruppe als erfüllt ansieht und welche Tatumstände damit für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Daher umfasst der tatrichterliche Beurteilungsspielraum auch die Befugnis, darüber zu bestimmen, welche Tatsachen jeweils zur Begründung bei den einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffen herangezogen werden (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

  • BAG, 24.08.1983 - 4 AZR 32/81

    Eingruppierung einer Politesse - Gründliche Fachkenntnisse - Betrachtung aller

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, ist entgegen der Meinung der Revision insoweit auch für Beweiserhebungen kein Raum, zumal der Sachverhalt auch hinsichtlich der Einzelaufgaben des Klägers unstreitig ist und schon deswegen eine Anwendung des § 286 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. das Urteil des Senats vom 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Daher ist für eine Heranziehung des § 287 ZPO wie des § 286 ZPO bei unstreitigem Sachverhalt wie vorliegend Überhaupt kein Raum (vgl. das Urteil des Senats vom 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 24.01.1979 - 4 AZR 377/77

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Senats über erweiterte Möglichkeiten der Anwendung des § 287 ZPO , die sich nur auf entsprechende verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Gerichte beschränkt (vgl. BAGE 31, 241, 248 = AP Nr. 16 zu § 5 TVG , mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 458/64

    Tatsächliche Feststellungen - Grundlage für Nachprüfung - Selbständige Leistungen

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Zwar hat der Kläger einen unbestimmten und zur Zwangsvollstreckung nicht geeigneten Leistungsantrag gestellt, der für sich allein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entsprechen würde, Zutreffend hat jedoch schon das Landesarbeitsgericht aus dem zur Auslegung des Klageantrages mit heranziehbaren Sachvortrag des Klägers gefolgert, dass der Kläger in Wahrheit eine Eingruppierungsfeststellungsklage hat erheben wollen, wie sie im Anwendungsbereich des BAT allgemein üblich und anerkannt ist (vgl. BAGE 29, 364, 369 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 29, 416, 418 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 22.11.1977 - 4 AZR 395/76

    Tarifliche Mindestvergütung - Eingruppierung - Höhergruppierung -

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Zwar hat der Kläger einen unbestimmten und zur Zwangsvollstreckung nicht geeigneten Leistungsantrag gestellt, der für sich allein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entsprechen würde, Zutreffend hat jedoch schon das Landesarbeitsgericht aus dem zur Auslegung des Klageantrages mit heranziehbaren Sachvortrag des Klägers gefolgert, dass der Kläger in Wahrheit eine Eingruppierungsfeststellungsklage hat erheben wollen, wie sie im Anwendungsbereich des BAT allgemein üblich und anerkannt ist (vgl. BAGE 29, 364, 369 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 29, 416, 418 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 399/76

    Redakteur im Gesamtdeutschen Institut - Qualifizierende tarifliche

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Zwar hat der Kläger einen unbestimmten und zur Zwangsvollstreckung nicht geeigneten Leistungsantrag gestellt, der für sich allein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entsprechen würde, Zutreffend hat jedoch schon das Landesarbeitsgericht aus dem zur Auslegung des Klageantrages mit heranziehbaren Sachvortrag des Klägers gefolgert, dass der Kläger in Wahrheit eine Eingruppierungsfeststellungsklage hat erheben wollen, wie sie im Anwendungsbereich des BAT allgemein üblich und anerkannt ist (vgl. BAGE 29, 364, 369 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 29, 416, 418 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 28.03.1979 - 4 AZR 446/77

    Bewährungsaufstieg - Hälfte der Arbeitszeit - Arbeitsvorgänge - Selbständige

    Auszug aus BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82
    Zwar hat der Kläger einen unbestimmten und zur Zwangsvollstreckung nicht geeigneten Leistungsantrag gestellt, der für sich allein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entsprechen würde, Zutreffend hat jedoch schon das Landesarbeitsgericht aus dem zur Auslegung des Klageantrages mit heranziehbaren Sachvortrag des Klägers gefolgert, dass der Kläger in Wahrheit eine Eingruppierungsfeststellungsklage hat erheben wollen, wie sie im Anwendungsbereich des BAT allgemein üblich und anerkannt ist (vgl. BAGE 29, 364, 369 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 29, 416, 418 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil des Senats vom 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 727/78

    Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage -

  • BAG, 28.10.1981 - 4 AZR 244/79

    Tarifliche Mindestvergütung - Eingruppierung durch Arbeitgeber - Auszuübende

  • BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 362/71

    Heraushebung - Maß der Verantwortung - Unbestimmter Rechtsbegriff - Subsumierung

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Alsdann ist nach gefestigter Senatsrechtsprechung die Prüfung anhand der qualifizierenden Merkmale der jeweils höheren Vergütungsgruppen vorzunehmen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 141/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Nach denselben Grundsätzen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 die Justitiabilität der qualifizierenden Merkmale der VergGr.

    Dabei hat der klagende Angestellte nämlich jeweils Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß von ihm "besondere Leistungen" im tariflichen Sinne erbracht werden (vgl. die Urteile des Senats BAG 34, 158, 166 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Andererseits bereitet es den jeweiligen Klägern, obwohl das rechtlich und tatsächlich möglich ist, oft erhebliche Schwierigkeiten, in der prozessual gebotenen Art und Weise Tatsachen insbesondere für qualifizierende tarifliche Tätigkeitsmerkmale vorzubringen (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 34, 158, 166 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    II a BAT Fallgruppe 8 (vgl. die Urteile des Senats BAG 38, 7, 16 = AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG 36, 261, 273 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Lehnt der öffentliche Arbeitgeber die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe ab, so bleibt es dem Angestellten nicht erspart, im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Einzelheiten seiner Tätigkeit und darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muß, um die "Arbeitsvorgänge" zu bestimmen und den rechtlichen Schluß ziehen zu können, daß der Angestellte die im Einzelfall in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Die diesbezüglichen prozessualen Rügen der Revision, die der Kläger auf § 286 ZPO stützt, greifen schon deswegen nicht durch, weil der Sachverhalt insoweit unstreitig und deswegen für eine Heranziehung dieser die gerichtliche Tatsachenfeststellung betreffenden Verfahrensnorm überhaupt kein Raum ist (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
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