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   BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93   

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BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93 (https://dejure.org/1994,1502)
BAG, Entscheidung vom 27.07.1994 - 4 AZR 534/93 (https://dejure.org/1994,1502)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 1994 - 4 AZR 534/93 (https://dejure.org/1994,1502)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses während eines Beamtenverhältnisses - Eingruppierung eines Arbeitnehmers - Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage - Arbeitsrechtliche Bedeutung eines Ministererlasses - Zulässigkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen ...

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NWLBG § 10 Abs. 4
    Begründung eines Arbeitsverhältnisses während eines Beamtenverhältnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Landesbeamtengesetz NW § 10 Abs. 4
    Wirksame Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstherrn während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 901
  • BB 1994, 2212
  • DB 1994, 2454
  • DB 1994, 2455
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 21.08.1961 - 5 AZR 263/59

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Gerichte - Prüfung der sachlichen Zuständigkeit -

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Eine andere Auslegung würde dem Sinngehalt des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "Erlöschen" widersprechen (BAG Urteil vom 21. August 1961 - 5 AZR 263/59 - AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu einer entsprechenden Vorschrift des LBG Berlin - damals § 9 Abs. 2, jetzt § 13 Abs. 2).

    Die Wortauslegung des § 10 Abs. 4 LBG NW gibt deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Bestimmung auch für die Fälle gilt, in denen am Tage der Beamtenernennung - wie im Streitfall - oder später während der Dauer des Beamtenverhältnisses ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit demselben Dienstherrn neu begründet wird, das die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Gegenstand hat (BAG Urteil vom 21. August 1961, aaO; ebenso: Korn/Tadday, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1993, § 10 Rz 7; für die entsprechende Regelung im Saarländischen Beamtenrecht: Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Stand März 1994, § 15 Anm. 9; für die entsprechende Regelung im bayerischen Beamtengesetz: Weiß/Niedermaier/Summer, Bayerisches Beamtengesetz, Stand Februar 1994, Art. 8 Anm. 13).

    In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß die Vereinbarung eines zivilrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnisses mit einem Beamten jedenfalls dann rechtswirksam ist, wenn es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Nebenbeschäftigung handelt, die nicht zu den Obliegenheiten seines Dienstzweiges gehört (OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 1971 - I A 1183/69 - DÖD 1972, 96), wenn die übernommene Arbeitspflicht den Beamten nicht über Gebühr in Anspruch nimmt, so daß er seinem Amt gerecht werden kann (BAG Urteil vom 21. August 1961, aaO).

  • BAG, 09.06.1982 - 5 AZR 501/80

    Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen und schlechter zu stellen (BAGE 39, 132, 135 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 der Gründe; BAGE 35, 43 [BAG 04.02.1981 - 4 AZR 967/78] = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 429/90 - AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Ein rechtserheblicher Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (BAGE 39, 132 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, m. w. N.).

  • BAG, 20.02.1991 - 4 AZR 377/90
    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einem formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 377/90 - ZTR 1991, 296).

    Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 377/90 - ZTR, aaO).

  • BAG, 20.02.1991 - 4 AZR 429/90

    Streitigkeit über die Eingruppierung in eine bestimmte tarifliche

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen und schlechter zu stellen (BAGE 39, 132, 135 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 der Gründe; BAGE 35, 43 [BAG 04.02.1981 - 4 AZR 967/78] = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 429/90 - AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 02.03.1988 - 4 AZR 600/87

    Tarifliche Bewertung der Tätigkeit einer Revisorin bei einer genossenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Ein rechtserheblicher Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (BAGE 39, 132 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, m. w. N.).
  • BAG, 04.02.1981 - 4 AZR 967/78

    Realschullehrerin - Anteil der nebenberuflichen Beschäftigung - Einstellung in

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen und schlechter zu stellen (BAGE 39, 132, 135 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 der Gründe; BAGE 35, 43 [BAG 04.02.1981 - 4 AZR 967/78] = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 429/90 - AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 26.08.1987 - 4 AZR 137/87

    Eingruppierung: Fachlehrer an einer Grenzschutzschule

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Soweit sie geltend macht, daß der frühere Oberstudienrat und jetzige Studiendirektor H... eine vergleichbare Tätigkeit ausübe, hat das Landesarbeitsgericht dazu bereits zutreffend ausgeführt, wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes komme es für die Mindestvergütung des Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an (BAGE 56, 59, 70 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 11.04.1979 - 4 AZR 567/77

    Aufseher im Justizvollzugsdienst - Strafvollzugsdienst - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Angesichts dieser beträchtlichen rechtlichen Unterschiede zwischen dem Beamten und Angestellten können Angestellte des öffentlichen Dienstes aus der Besoldung vergleichbarer Beamter grundsätzlich keine Rechte herleiten (BAG Urteil vom 11. April 1979 - 4 AZR 567/77 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 21.01.1970 - 4 AZR 106/69

    Eingruppierungsstreitigkeiten - Feststellungsantrag - Zinsforderung - Aufeinander

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90

    Tätigkeit als Sozialarbeiter in einem Nichtsesshaftenheim - Sozialarbeiter, denen

    Auszug aus BAG, 27.07.1994 - 4 AZR 534/93
    Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 377/90 - ZTR, aaO).
  • BAG, 16.03.1972 - 2 AZR 202/71

    Pauschalierter Schadenersatz - Lehrvertrag - Vorzeitige Auflösung - Beweislast

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 470/84

    Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

  • BAG, 18.05.1988 - 4 AZR 765/87

    Anspruch auf Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1971 - I A 1183/69
  • LAG Hamm, 28.01.1993 - 18 (12) Sa 556/92

    Erfüllererlaß; Lehrer; Gleichbehandlungsgrundsatz; Vergütung; Öffentlicher Dienst

  • BAG, 25.05.2005 - 7 AZR 402/04

    Befristung - beurlaubter Beamter

    Eine andere Auslegung würde den Sinngehalt des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "erlischt" widersprechen (vgl. zum wortgleichen § 10 Abs. 4 LBG NW: BAG 27. Juli 1994 - 4 AZR 534/93 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 72 = EzBAT BAT-M §§ 22, 23 Nr. 16, zu II 3 c aa der Gründe; zu einer entsprechenden Vorschrift des LBG Berlin: BAG 21. August 1961 - 5 AZR 263/59 -BAGE 11, 259 = AP ArbGG 1953 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 24, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 615/05

    Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses mit Ernennung zur Beamtin auf Widerruf

    Das Landesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung für einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt der Ernennung eines Angestellten zum Beamten auf Widerruf zunächst die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 BAT bejaht und erst in einem zweiten Schritt die Anwendung des § 13 Abs. 4 LBG SH auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 1994 (- 4 AZR 534/93 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 72) abgelehnt.

    Soweit sich das Landesarbeitsgericht auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 1994 (- 4 AZR 534/93 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 72) beruft, hat es verkannt, dass der 4. Senat die Zulässigkeit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstherrn nach der Ernennung jenes Klägers zum Beamten auf Widerruf deshalb bejaht hat, weil der Wortlaut des § 10 Abs. 4 LBG NW nur das Erlöschen des bestehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vorschreibt, der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses jedoch nicht entgegensteht (BAG 27. Juli 1994 - 4 AZR 534/93 - aaO, zu II 3 c aa der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.12.1996 - 2 Sa 423/96

    Anspruch eines Grundschullehrers auf Gewährung von Sonderurlaub ; Ableistung des

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2008 - 2 Ta 244/07

    Rechtsweg - Arbeitnehmereigenschaft - Kirchenbeamter

    Desweiteren hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27.07.1994 - 4 AZR 534/93 - darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung es anerkannt ist, dass die Vereinbarung eines zivilrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnisses mit einem Beamten jedenfalls dann rechtsunwirksam ist, wenn es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Nebenbeschäftigung handelt, die nicht zu den Obliegenheiten seines Dienstzweiges gehört (vgl. OVG Münster Urteil vom 06.12.1971 I A 1183/69- DÖD 1972, 96), wenn die übernommene Arbeitspflicht des Beamten ihm nicht über Gebühren in Anspruch nimmt, sodass er seinem Amt gerecht werden kann.
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 63/97
    Der Beamte kann für eine Beschäftigung, die nicht zu den Obliegenheiten seines Dienstzweiges gehört, auch in einem weiteren, arbeitsrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnis zu seinem Dienstherrn stehen (OVG Münster Urteil vom 06.12.1971 - I A 1183/69 - OVGE NW 27, 205 equals DöD 1972, 69 equals ZBR 1972, 125, 126; ebenso BAG Urteil vom 27.07.1994 - 4 AZR 534/93 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 - 2 Sa 647/07

    Zu den Voraussetzungen der Doppelstellung als Arbeitnehmer und Kirchenbeamter

    Desweiteren hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27.07.1994 - 4 AZR 534/93 - darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung es anerkannt ist, dass die Vereinbarung eines zivilrechtlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnisses mit einem Beamten jedenfalls dann rechtsunwirksam ist, wenn es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Nebenbeschäftigung handelt, die nicht zu den Obliegenheiten seines Dienstzweiges gehört (vgl. OVG Münster Urteil vom 06.12.1971 I A 1183/69- DÖD 1972, 96), wenn die übernommene Arbeitspflicht des Beamten ihm nicht über Gebühren in Anspruch nimmt, sodass er seinem Amt gerecht werden kann.
  • BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 369/96
    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf die Neubegründung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses zum Schutze des Beamten zugelassen (BAG Urteil vom 27. Juli 1994 - 4 AZR 534/93 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 c aa, bb der Gründe).
  • LAG Berlin, 21.02.1997 - 4 Sa 133/96

    Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung; Soziale

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